Eigener Anwalt? Wie bezahlen?

Folgender Fall:
Frau, alleinerziehend mit 1 Kind, erhält - vermutlich aufgrund einer Verleumdung in der Schule des Kindes - eine Anklage wegen angeblicher Kindesmisshandlung.

  1. Wie läuft das Procedere ab? Kommt es in jedem Fall zu einer Verhandlung oder erübrigt sich diese, wenn sie nachweisen kann, dass die Anklage haltlos ist?
  2. Kann sie sich einen eigenen Anwalt nehmen oder muss sie den Pflichtverteidiger nehmen?
  3. Bekommt sie Prozesskostenbeihilfe und Beratungskostenbeihilfe auch in diesem vermutlich strafrechtsverfahren, da sie kein Geld hat?

Danke!

  1. Wie läuft das Procedere ab? Kommt es in jedem Fall zu einer
    Verhandlung oder erübrigt sich diese, wenn sie nachweisen
    kann, dass die Anklage haltlos ist?

Wir müssten zunächst mal klären, ob die Terminologie stimmt. Eine Anklage ist im juristischen Sinn die öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft. Wenn das wirklich gemeint ist, kommt es in aller Regel auch zur mündlichen Verhandlung, ja. Ich könnte mir aber vorstellen, dass du mit Anklage nur eine (Straf-)Anzeige meinst. In diesem Fall hängt es von den Ermittlungen bzw. deren Ergebnis ab, ob Anklage erhoben wird. Sie wird erhoben, wenn eine auch nur leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass in der Hauptverhandlung dann zu einer Verurteilung kommen wird.

  1. Kann sie sich einen eigenen Anwalt nehmen oder muss sie den
    Pflichtverteidiger nehmen?

Wenn ihr ein Pflichtverteidiger bestellt werden soll, dann kann sie dem Gericht einen Wunschverteidiger nennen, und das Gericht wird den dann in der Regel auch nehmen.

  1. Bekommt sie Prozesskostenbeihilfe und
    Beratungskostenbeihilfe auch in diesem vermutlich
    strafrechtsverfahren, da sie kein Geld hat?

Nein, es gibt keine Prozesskostenhilfe im Strafverfahren. Es gibt nur den Pflichtverteidiger, allerdings auch den nicht unbedingt, sondern nur wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Pflichtverteidiger wird nur bestellt, wenn ein Fall der sog. notwendigen Verteidigung vorliegt, und wann das der Fall ist, ergibt sich aus § 140 StPO:

http://dejure.org/gesetze/StPO/140.html

Ansonsten muss die Beschuldigte sich selbst um einen Anwalt bemühen und ihn auch von Anfang an selbst bezahlen; sie bekommt das Geld erstattet, wenn sie freigesprochen wird, nicht aber im Fall einer Verurteilung und auch nicht bei einer Einstellung des Verfahrens. Kann sie sich keinen Anwalt leisten, muss sie ohne vor Gericht.

Levay