Ist das Einkaufswagen-Diebstahl

Angenommen in einem Studentenwohnheim stehen zig Einkaufswagen rum, teilweise mit geknacktem Geldschlitz, und man benutzt diese dann weiter, ohne ihn tatsächlich entwendet zu haben. Kann man dann auf der Straße angehalten und evtl sogar einer Straftat bezichtigt werden?

Danke, Näse

…und ich hab schon gedacht, sowas wäre nur bei uns üblich :smile:)

Da das wohl in jedem Wohnheim so ist, ist das ja mal eine Frage von allgemeinem Interesse *g*
Mich würde auch nochmal die Rechtslage des Hausmeisters interessieren. Schließlich stehen diese ganzen Einkaufswagen aud dem Areal für das er verantwortlich ist.

Nun, theoretisch handelt es sich ja bei dem Einkaufswagen um Diebesgut. Dieses wird von anderen, da üblich, zum Einkaufen benutzt. Genau kann ich das jetzt nicht sagen, aber vielleicht ist das ja schon Helerei. Wenn ich etwas bei ebay kaufe und es stellt sich heraus, dass es geklaut ist, dann wird man auch wegen Helerei angezeigt. Wird natürlich eingestellt, aber möglich wäre es schon.

Nun, theoretisch handelt es sich ja bei dem Einkaufswagen um
Diebesgut.

Das ist die Frage, ob das so ist. Ich hab auf Jurathek.de einen Beitrag gefunden wonach es evtl. kein Diebstahl ist, wenn kein Zueignungsvorsatz besteht. Aber sicher waren die sich auch nicht!
http://forum.jurathek.de/showthread.php?t=53683

Wenn ich etwas bei ebay kaufe und es
stellt sich heraus, dass es geklaut ist, dann wird man auch
wegen Helerei angezeigt. Wird natürlich eingestellt, aber
möglich wäre es schon.

Daran hab ich auch schon gedacht…also ich geh jetzt gleich wieder mit einem der Wagen einkaufen, wünscht mir Glück, dass ich nicht verhaftet werde :wink:

Hallo!

Nun, da sich sonst offenbar niemand äußert: wenn kein Bereicherungsvorsatz besteht (in D heißt dies soweit ich weiß Zueignungsvorsatz), ist es nicht strafbar.

Jetzt könnte man dann noch diskutieren, um welche Delikte es überhaupt geht. Ich bezweifle da, dass man noch an Diebstahl denken kann, es ginge schon eher um Unterschlagung (jedenfalls nach unserem Strafrecht).

Gruß
Tom

Dankeschön, das ist doch schonmal etwas :smile: Jetzt muss ich nicht jedes Mal Angst haben, eine Straftat zu begehen…und falls mich doch die Polizei (sind lustigerweise unsere direkten Nachbarn) anhält, renn ich einfach weg oder so :wink:

LG, Näse

Das ist mir Irgent wie zu Blöd,diese Frage,…Nattürlisch ist das Diebstal,und kann mit Pyschiatrie bei nicht eingestehn Enden,Erlisch.

Hallo!

Nun, da sich sonst offenbar niemand äußert: wenn kein
Bereicherungsvorsatz besteht (in D heißt dies soweit ich weiß
Zueignungsvorsatz), ist es nicht strafbar.

Da der Einkaufwagen - auf dem ja meistens der Name des Supermarktes steht - offensichtlich dort ist, wo er nicht hingehört, dürfte es Fundunterschlagung sein.

Wenn ich ihn NICHT zurückbringe, sondern auch wieder irgendwo stehenlasse, dürfte auch die die Zueignungsabsicht erfüllt sein, denn mir fehlt ja der Rückführungswille.

vgl dazu Wikipedia:

„4. Da für die Enteignungskomponente dolus eventualis genügt, fehlt der Rückführungswille bereits dann, wenn der Täter ernstlich damit rechnet und sich damit abfindet, dass der Berechtigte die Sache nicht zurückerhält.
Bsp.: T lässt das Auto des O nach der Benutzung im Wald zurück.“

http://de.wikipedia.org/wiki/Zueignungsabsicht

Bin aber kein Anwalt. :smile:

lg,
Max