Ein unverheirateter Schüler im Alter von 19 Jahren bezieht als Unterhaltsberechtigter monatlich Unterhalt von seinem Vater.
Nun strebt der Schüler eine Selbstständigkeit an (Kleinunternehmen). Welchen Einfluss hat dies auf den Unterhaltsanspruch?
Ein unverheirateter Schüler im Alter von 19 Jahren bezieht als Unterhaltsberechtigter monatlich Unterhalt von seinem Vater.
Nun strebt der Schüler eine Selbstständigkeit an (Kleinunternehmen). Welchen Einfluss hat dies auf den Unterhaltsanspruch?
Hallo Timo,
der Schüler hat, da er volljährig ist, nicht nur einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Auch die Mutter muss ab Volljährigkeit ihren Unterhalt in Bar leisten und nicht wie bis dahin durch Betreuung.
Bis jetzt ist mir allerdings nicht untergekommen, dass ein Schüler ein Gewerbe angemeldet hat.
Gehen wir mal von den sonst üblichen Fällen aus, das wäre dann z. B. Ferienarbeit.
Ferienarbeit wird, wenn es keine dauerhafte Beschäftigung ist, nicht auf den Unterhalt angerechnet.
Macht ein (volljähriger) Schüler eine ständige Arbeit - z. B. er trägt regelmäßig Zeitungen aus - dann wird das auf den Unterhalt angerechnet.
Bei einem Gewerbe das neu angemeldet ist, weiß man aber im Normalfall ob es Gewinn und ab wann es Gewinn abwirft. Man kann dann frühestens jeden Monat eine Bestandsaufnahme machen und sagen, ob was rum gekommen ist. Wobei es durchaus Zahlungen bei einem Gewerbe geben kann, die erst nach längeren Fristen genau festgelegt werden.
Auf keinen Fall sollte der Schüler sein Einkommen gegenüber den Unterhaltsverpflichteten verschweigen. Das würde u. U. eine Verwirkung jeglichen Unterhaltsanspruches nach sich ziehen.
Mein Tipp ginge dahin, dass sich der Schüler mit seinen Eltern in Verbindung setzt und sein Vorhaben erläutert.
Wie bei kaufmännischen Vorhaben angesagt, sollte er eine vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung machen. Sozusagen als Prognose. Dann sollte er mit seinen Eltern einen Modus vereinbaren, wie seine Einkünfte angerechnet werden.
Denkbar wäre die Variante, dass er am Ende des Geschäftsjahres, wenn durch die Gewinn- und Verlustrechnung klar ist, ob und wieviel er erwirtschaftet hat, den überschüssigen Unterhalt an die Eltern zurückbezahlt.
Gruß
Ingrid