Erbrecht, kompliziert

Von: , Frage gestellt am So, 25. Jan 2009

Hallo,

bestimmt findet sich hier ein versierter Jurist für folgende Fragestellung:

Die Eheleute A und B leben in Gütertrennung und haben ein eheliches Kind C. A ist alleiniger Inhaber einer Immobilie, B hat keine Vermögenswerte. A stirbt und vererbt die Immobilie an B. B und C einigen sich dann später darauf, dass die Immobilie geteilt wird, es wird eine notarielle Teilungsurkunde aufgesetzt und in dieser bestätigt C, dass er durch die Teilung in seinen Pflichtteilsnasprüche gegenüber A abgefunden wurde und auf weitere Ansprüche für sich und seine Nachkommen verzichtet. C hat zwei Kinder und verstirbt vor B.

B heiratet wieder und zwar D, D hat zwei Kinder E und F, E wird von B adoptiert nachdem C verstorben ist. B und D haben ein Testament auf Gegenseitigkeit, als Schlußerben sind E und F eingesetzt. B und D kaufen zusammen eine weitere Immobilie, jedem gehören 50/100. Dann stirbt B.

Nun die Frage: Haben die Kinder von C noch Pflichtteilsansprüche gegenüber B aus dieser von A ererbten Immobilie? Oder beschränken sich ihre Pflichtteilsansprüche auf die Immobilienhälfte, die B zusammen mit D gehört hat?

Viele Grüße
Sahne

7 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 18 Minuten 0 hilfreich
    Re: Erbrecht, kompliziert

    Die Eheleute A und B leben in Gütertrennung und haben ein
    eheliches Kind C. A ist alleiniger Inhaber einer Immobilie, B
    hat keine Vermögenswerte. A stirbt und vererbt die Immobilie
    an B. B und C einigen sich dann später darauf, dass die
    Immobilie geteilt wird, es wird eine notarielle
    Teilungsurkunde aufgesetzt und in dieser bestätigt C, dass er
    durch die Teilung in seinen Pflichtteilsnasprüche gegenüber A
    abgefunden wurde und auf weitere Ansprüche für sich und seine
    Nachkommen verzichtet.
    C hat jetzt also Miteigentum an der Immobilie. C hat zwei Kinder und verstirbt vor B.
    Und hier fehlen Informationen: Hat C ein Testament hinterlassen? Hat er selbst noch eine Ehefrau? Man kann nur spekulieren. Wären nur die Kinder da, würde ihnen die Immobilie jetzt mitgehören. B heiratet wieder und zwar D, D hat zwei Kinder E und F, E
    wird von B adoptiert nachdem C verstorben ist. B und D haben
    ein Testament auf Gegenseitigkeit, als Schlußerben sind E und
    F eingesetzt. B und D kaufen zusammen eine weitere Immobilie,
    jedem gehören 50/100. Dann stirbt B.
    Nun die Frage: Haben die Kinder von C noch
    Pflichtteilsansprüche gegenüber B aus dieser von A ererbten
    Immobilie?
    Die Kinder von C waren nie pflichtteilsberechtigt hinsichtlich A, denn dafür hätten sie ohne Testament zur gesetzlichen Erbfolge berufen gewesen sein müssen; das waren sie aber nicht, weil C ja noch lebte. C hat seine Kinder von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Oder beschränken sich ihre Pflichtteilsansprüche
    auf die Immobilienhälfte, die B zusammen mit D gehört hat?
    Jetzt, wo C tot ist, haben die Enkel Anspruch auf Pflichtteile, wenn sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Diese Pflichtteile beziehen sich auf den konkreten Nachlasswert, also: Guthaben - Schulden = Nachlasswert, davon ist der gesetzliche Erbteil zu ermitteln, davon ist die Hälfte der Pflichtteil.

    Ich hoffe, ich habe jetzt nix übersehen, ich bin gerade etwas gestresst. Darum lieber keine Gewähr :-)

    Levay

    • Antwort von nach 31 Minuten 0 hilfreich
      Re^2: Erbrecht, kompliziert

      Hallo Levay, C hat jetzt also Miteigentum an der Immobilie.
      Ja, C war Miteigentümer Und hier fehlen Informationen: Hat C ein Testament
      hinterlassen? Hat er selbst noch eine Ehefrau? Man kann nur
      spekulieren. Wären nur die Kinder da, würde ihnen die
      Immobilie jetzt mitgehören.
      C war verheiratet und der überlebende Ehepartner erbte die Immobilienhälfte, die damals noch minderjährigen Kinder haben wohl keine Pflichtanteilsansprüche geltend gemacht. Das soll uns aber gar nicht weiter belasten, durch Deine Fragen ist mir der Kernpunkt meiner Frage deutlicher geworden:

      C hat ja seine Pflichtteilsansprüche aus dem Erbe von A bekommen, B hat die Immobilie geerbt. Nach wie vor bestehen ja Pflichtteilsansprüche für C bzw. jetzt für dessen Kinder E und F aus dem Erbe von B. Zählt denn die von A an B ererbte Immobilie jetzt auch als Nachlass von B, denn dann würde ja C zweimal den Pflichtteil bekommen. Es ist wirklich schwierig, den Sachverhalt deutlich darzustellen. Vielleicht sollte ich das Beispiel einfacher machen:

      A und B, verheiratet, Gütertrennung, ein eheliches Kind C,
      A hat eine Immobilie und vererbt sie an B
      C erhält seinen Pflichtteilsanspruch aus dem Erbe von A
      Später verstirbt B und enterbt C - hat C jetzt trotzdem nochmal den Pflichtteilsanspruch an dieser Immobilie, die B von A geerbt hat?

      Viele Grüße
      Sahne

      • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
        Re^3: Erbrecht, kompliziert

        C war verheiratet und der überlebende Ehepartner erbte die
        Immobilienhälfte, die damals noch minderjährigen Kinder haben
        wohl keine Pflichtanteilsansprüche geltend gemacht.
        Und selbst wenn: Erben bedeutet, in der Sekunde des Todes des Erblasser in (unter anderem) dessen eigentumsrechtliche Position einzutreten. Hat A die B als Alleinerbin eingesetzt, wird sie Alleigentümerin der Immobilie, die ihr vorher schon zu 50% gehörte, weil sie die anderen 50% nun erbt.

        Pflichtteilsansprüche hingegen sind rein schuldrechtlich; sie bewirken keine unmittelbare Veränderung der Eigentumslage. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Zahlung eines gewissen Betrages verlangen.

        So, wie du den Fall zuerst dargestellt hast, wurde C aber Miteigentümer. Das darf man nicht aus den Augen verlieren. Im gehörte die Immobilie zu 50%. C hat ja seine Pflichtteilsansprüche aus dem Erbe von A
        bekommen, B hat die Immobilie geerbt. Nach wie vor bestehen ja
        Pflichtteilsansprüche für C bzw. jetzt für dessen Kinder E und
        F aus dem Erbe von B.
        Richtig, wenn C nicht mehr lebte, als B starb, haben Cs Kinder Pflichtteilsansprüche, soweit sie nicht sowieso erben. Zählt denn die von A an B ererbte
        Immobilie jetzt auch als Nachlass von B
        Du hast gesagt, dass B den C zum Miteigentümer gemacht hat. Der verbleibende Miteigentumsanteil von B ist aber natürlich Teil ihrer Erbmasse. denn dann würde ja C
        zweimal den Pflichtteil bekommen.
        Mal abgesehen davon, dass C schon tot ist: Es sind doch zwei Erbfälle, also auch zwei Pflichtteilsansprüche. A und B, verheiratet, Gütertrennung, ein eheliches Kind C,
        A hat eine Immobilie und vererbt sie an B
        Prima, dann gehört die Immobilie jetzt allein B. C erhält seinen Pflichtteilsanspruch aus dem Erbe von A
        Also z.B. eine Geldzahlung. Dann gehört die Immobilie immer noch A. Später verstirbt B und enterbt C
        Hoffentlich umgekehrt. - hat C jetzt trotzdem
        nochmal den Pflichtteilsanspruch an dieser Immobilie, die B
        von A geerbt hat?
        Ja. Zwei Todesfälle, zwei Ansprüche.

        Levay

        • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
          PS

          Es gibt keinen "Pflichtteilsanspruch an einer bestimmten Sache". Wer etwa einen Pflichtteilsanspruch i.H.v. 1/8 hat, kann eben Zahlung i.H.v. 1/8 des Vermögenswertes verlangen.

          • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
            Re: PS

            Hallo Levay,

            Danke. Dass Pflichtteilsansprüche nur ausbezahlt werden müssen, ist mir schon klar.

            Werden wir mal ein bisschen konkreter, meine theoretische Frage ist noch nicht wirklich geklärt.

            Mutter A vererbt ihr Haus an Vater B, Kind C ist Schlußerbe. Dann wird das Haus gem. § 8 WEG geteilt, Vater B behält das EG und Sohn C baut sich im Dachgeschoß eine Wohnung aus. Es gibt anhand dieser Teilungserklärung zwei Grundbuchblätter und in der Teilungserklärung ist folgender Passus enthalten:

            "Anlässlich der heutigen Übertragung erklärt sich das Kind C für abgefunden hinsichtlich von Muttergutsansprüchen, und verzichtet demfolgend mit Wirkung für sich und Abkämmlinge auf etwa vorhandene Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche nach der verstorbenen Mutter A."

            Somit hätte er doch eigentlich keine Erbansprüche mehr am EG dieser Immobilie, die nun Vater B gehört. Oder hat er trotzdem nach dem Versterben von Vater B wieder ein Recht auf einen Pflichtteilanspruch?

            Viele Grüße
            Sahne

            • Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
              Re^2: PS

              Ich kann mich insofern nur wiederholen: Zwei Erbfälle bedeuten zwei Pflichtteilsansprüche. Wenn mein Vater stirbt, habe ich einen Pflichtteilsanspruch; stirbt meine Mutter, habe ich zusätzlich einen, jeweils gegen die Erben.

              Levay

            • Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
              Re^3: PS

              Hallo Levay,

              vielen Dank, so war mir das gar nicht deutlich, aber jetzt bin ich im Bilde.

              Viele Grüße
              Sahne

Keine passende Antwort gefunden? Jetzt eigene Frage stellen!