Forderungsaufstellung - gültige Posten

Ein Bankkonto wurde überzogen und bis zu einem bestimmten
Stichtag nicht mehr ausgeglichen,
die Folge war Kündigung des Girokontos und Inkassobeauftragung.

Schuldner reagierte nicht auf die Forderung der Inkasso-
Firma und bekam eine Forderungsaufstellung,
seitens eines beauftragten Anwalts.

Die Hauptforderung beträgt: 87,67 €,

zuzüglich Verzugszinsen und zweier fragwürdiger Positionen:

  1. Inkasso Mahnung: 53,55 €,
    1. Mahnung Schuldner: 46,41 €.

Da Mahnkosten nicht bezahlt werden müssen,
stellt sich die Frage, ob die beiden Mahnpositionen
vom Schuldner anfechtbar sind und nicht beglichen
werden müssen.

Auch die Zusammensetzung der Mahnungen sind nicht im einzelnen
aufgelistet, die Verzugszinsen hingegen sind sicher gerechtfertigt.

  1. Inkasso Mahnung: 53,55 €,
    1. Mahnung Schuldner: 46,41 €.

Zumindest die zweite Position kann man mit Hilfe des Gesetzes aufschlüsseln: Es handelt sich um eine 1,3-Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG (32,50) nebst Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG (6,50) und Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (7,41).

Da Mahnkosten nicht bezahlt werden müssen,

Ach, müssen sie nicht? Glaub’ ich aber doch. Wenn ein Vertrag gekündigt wird, ist die offene Summe sofort fällig und der Schuldner befindet sich auch sofort im Verzug. Dann muss er den verzugsschaden ersetzen.

stellt sich die Frage, ob die beiden Mahnpositionen
vom Schuldner anfechtbar sind und nicht beglichen
werden müssen.

Ich würde hier mit der Schadensminderungspflicht argumentieren - die Bank hätte ja gleich den Anwalt beauftragen können, dann wären es EUR 46,41 gewesen und geblieben.