Haftbefehl-->verreisen?

Also,wenn eine Person vom Amtsgericht Post bekommt, in der steht das Haftbefehl in einer Zwangsvollstreckungssache gegen sie erlassen wurde, (der offenstehende Betrag von ca.90Euro in dieser Woche überwiesen wird)darf diese Person dann für 4 Tage innerhalb der Eu verreisen? Oder muss sie damit rechnen am Flughafen festgenommen zu werden?

Hallo,

ich würde dieser fiktiven Person folgendes raten, wobei die Vorgehensweise natürlich hier nicht als Rechtsberatung verstanden werden darf.

Ich würde mir den zuständigen Gerichtsvollzieher raussuchen, diesem nach einem kurzen telefonat besuchen, und ihm die 90 € in die hand drücken.

Damit hätte sich meiner Meinung nach der Fall unkompliziert erledigt.

Ob das Amtsgericht die Sache so schnell löscht, kann ich dir nicht sagen, aber auch da kann die der nette GV aukunft geben und eventuell auch helfen.

Gruß

Ralph

Besternt sich hier jemand selbst? (off Topic)
Zwei Sternchen für diese Frage? Ohne Hallo und Gruß? Von einem, der seit gestern Mitglied bei WWW ist?

Vielleicht sollte man die Sternchenfunktion lieber abschaffen…

Und wenn hier wieder einer kommt mit:

Du kannst einem Artikel ein Sternchen vergeben, wenn er…

* dir hilft,
* dich zum Lachen bringt,
* dich zum Nachdenken bewegt,
* deinen Horizont erweitert,
* dir Argumente für die nächste Diskussion liefert,
* dir eine Antwort auf eine Frage liefert, die du dir nie gestellt hättest
* dir mit sehr treffenden Formulierungen aus der Seele spricht
* kurz: dir gefällt und ein Sternchen wert ist

sollte mal konkret sagen, was bei dieser Frage zutrifft.

Gruß

S.J.

Also,wenn eine Person vom Amtsgericht Post bekommt, in der
steht das Haftbefehl in einer Zwangsvollstreckungssache gegen
sie erlassen wurde, (der offenstehende Betrag von ca.90Euro in
dieser Woche überwiesen wird)darf diese Person dann für 4 Tage
innerhalb der Eu verreisen?

Klar darf diese Person das.

Oder muss sie damit rechnen am Flughafen festgenommen zu werden?

Klar muss diese Person damit rechnen. Und nicht nur dort.

Hallo S.J.,

Vielleicht sollte man die Sternchenfunktion lieber
abschaffen…

Wäre mir egal. Hätte aber den Vorteil, dass du das nicht mehr zu einem Thema in einem Fachbrett machst.

Und wenn hier wieder einer kommt mit:
Du kannst einem Artikel ein Sternchen vergeben, wenn er…
* dir hilft,
* dich zum Lachen bringt,
* dich zum Nachdenken bewegt,
* deinen Horizont erweitert,
* dir Argumente für die nächste Diskussion liefert,
* dir eine Antwort auf eine Frage liefert, die du dir nie
gestellt hättest
* dir mit sehr treffenden Formulierungen aus der Seele
spricht
* kurz: dir gefällt und ein Sternchen wert ist
sollte mal konkret sagen, was bei dieser Frage zutrifft.

Wie kommst du darauf, dass diese Aufzählung abschließend ist?
Weitere Beispiele:
„- die Antwort ist hilfreich, weil sie meine Frage beantwortet

  • die Antwort ist hilfreich, weil sie eine Frage beantwortet, die mich auch mal gequält hat oder mich mal qäulen könnte
  • ich glaube, die Antwort stimmt
  • die Meinung finde ich OK
  • die Antwort ist gut, aber der Autor ist ein Idiot
  • die Antwort ist lustig
  • die Antwort ist nicht lustig, aber der Vorredner hat endlich mal ordentlich eins drüber bekommen
  • der Autor ist ein Idiot, die Antwort ist falsch und www ist sowieso doof“
    /t/das-bewertungssystem/2356416/2

Ich spekuliere mal, warum jemand auf die Fragestellung Sternchen gegeben haben könnte: Die Frage interessiert ihn selbst und er hat sich nicht getraut die Frage selbst zu stellen oder war bisher zu faul oder hat nicht die richtigen Worte gefunden.
Ich gehe mal davon aus, dass die Frage eine ganze Menge Menschen in unserem Land betrifft. Da werden auch einige froh sein, dass jemand die Frage gestellt hat. Einigen ist das dann ein Sternchen wert.
Weil du dich an fehlenden Grußformeln hochziehst: Mir ist eine verständlich formulierte Frage wichtiger. Auch das war hier gegeben.
Grüße
Ulf

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Entschuldigung…Natürlich sollte man den Artikel mit einem „HALLO“ beginnen und mit einem „DANKE und GRUSS“ beenden! :smile:

Hallo! (Auf diese Begrüßung wird ja offensichtlich von Einigen großer Wert gelegt!)

Als Erstes:
Also, wenn ein Privatgläubiger nach erfolgloser Vollstreckung erwirkt hat, dass der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgeben muss und er macht das nicht, nachdem ihn der Gerichtsvollzieher dazu geladen hat, dann kann der Gläubiger beantragen, einen Haftbefehl zwecks Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erlassen.

Achtung: Betrifft Mail von Steve Jobs v. 27.01.09:

DIESER SCHULDNER KOMMT NICHT IN DIE ALLGEMEINE FAHNDUNG WIE BEI EINEM HAFTBEFEHL IM STRAFRECHT.
Er kann sich völlig frei bewegen, verreisen, auswandern, untertauchen, er darf sich nur nicht vom Gerichtsvollzieher erwischen, d.h. festnehmen lassen.

Der Schuldner sollte natürlich versuchen, seine Lebenssituation zu regeln:
Er gibt freiwillig die eidesstattliche Versicherung ab, weil er die Schuld nicht bezahlen kann;
der Schuldner setzt sich mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung und zahlt die Forderung (siehe Mail von Ralph!), dann ist der Haftbefehl aufgehoben (aber nicht die Löschung der Daten!!!, siehe unten P.S.);
oder der Schuldner macht gar nichts. Das hat dann aber gravierende Konsequenzen:
Er wird früher oder später bei sich zu Hause vom Gerichtsvollzieher mitsamt Schlüsseldienst überrumpelt. Denn der Haftbefehl befugt den Gerichtsvollzieher, die Wohnung gewaltsam zu öffnen und zu durchsuchen, und den Schuldner zu verhaften, d.h. zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mitzunehmen.
Also: Der Schuldner sollte sofort Kontakt mit dem Gerichtsvollzieher aufnehmen und die Forderung bezahlen oder nachweisen, dass er mit dem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hat. Damit ist zunächst der Haftbefehl aus der Welt.

P.S.: Vollstreckungstitel, Haftbefehle, abgegebene eidesstattliche Versicherungen, Pfändungen etc. werden für 3 Jahre im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts gespeichert, und auch in der sogenannten SCHUFA. Wenn aber jemand einen vollstreckbaren Titel über 30 Jahre hat, dann bleibt dieser Vollstreckungstitel in der Schufa auch für 30 Jahre vermerkt.