Hallo,
Folgender Sachverhalt :
Person A hat eine Gartenhaus, in dem sie Drogen anbaut.
Person B bricht in dieses Gartenhaus ein um die
Drogen zu klauen, wird hierbei von
Passanten beobachtet, diese rufen die Polizei, welche den
Sachverhalt wie oben beschrieben feststellt.
Wegen welchen Straftaten wird B verfolgt werden ?
Einbruch ist klar, Besitz von BTM dito , aber wegen dem Diebstahl ?
Denn A hätte diese ja gar nicht besitzen dürfen …
Wegen welchen Straftaten wird B verfolgt werden ?
Einbruch ist klar, Besitz von BTM dito , aber wegen dem
Diebstahl ?
Denn A hätte diese ja gar nicht besitzen dürfen …
BGH, Beschluss vom 20. September 2005 - 3 StR 295/05: „Illegal erworbene Drogen können tauglicher Gegenstand eines Eigentumsdeliktes sein.“
Ok, ich hab noch nicht weit genug konstruiert …
Nehmen wir mal an , jemand „besitzt“ ein Handy, welches er gestohlen
hat.
Nun kommt es zu einem Raubüberfall , rest „alter“ Fall.
Mir geht es eigentlich um folgendes : Kann jemand wegen
eines Eigentumsdeliktes verurteilt werden , bei dem der
„Geschädigte“ gar nicht Eigentümer war.
Mir geht es eigentlich um folgendes : Kann jemand wegen
eines Eigentumsdeliktes verurteilt werden , bei dem der
„Geschädigte“ gar nicht Eigentümer war.
Schau doch mal in das zitierte Urteil. Da steht u. a., dass jede verkehrsfähige Sache iSd § 242 StGB „fremd“ ist, wenn sie nicht (Allein-)Eigentum des Täters oder herrenlos ist.
Mir geht es eigentlich um folgendes : Kann jemand wegen
eines Eigentumsdeliktes verurteilt werden , bei dem der
„Geschädigte“ gar nicht Eigentümer war.
Och, man könnte ja durchaus auch den Eigentümer als geschädigt ansehen, denn das Wiederauffinden wird ja nun noch erschwert. Letztlich ist die Tatbestandsmäßigkeit aber eindeutig. § 242 StGB verlangt, dass die Sache fremd ist und sich im Gewahrsam eines anderen befindet und dass dieser Gewahrsam gebrochen wird.
§ 242 StGB verlangt gerade nicht, dass der Eigentümer auch der Gewahrsamsinhaber ist.
Ich habe dazu hier kürzlich ein Beispiel gebracht: Verliert O in einer Bahnhofshalle einen Geldschein, so hat die Bahn AG daran Gewahrsam. Findet jemand diesen Geldschein und steckt ihn ein, um ihn zu behalten, so bricht er damit den Gewahrsam der Bahn-AG. Außerdem ist der Geldschein, die Sache, fremd, denn sie gehört nur O. Das ist Diebstahl - und nicht etwa Unterschlagung.
Mir geht es eigentlich um folgendes : Kann jemand wegen
eines Eigentumsdeliktes verurteilt werden , bei dem der
„Geschädigte“ gar nicht Eigentümer war.
Ja, m. E. kann man das auch in diesem Fall aus dem zuvor zitierten Urteil schließen. In der Begründung heißt es:
„Für die Verurteilung wegen eines Eigentumsdeliktes genügt jedoch die Feststellung, dass fremdes Eigentum verletzt ist; nicht notwendig ist die Ermittlung der Person des Eigentümers. Dementsprechend ist es auch belanglos, welche Vorstellungen der Täter über die Person des Eigentümers hat; es genügt, dass er weiß, dass die Drogen nicht in seinem Alleineigentum stehen und nicht herrenlos sind.“
Person A weiß, dass die Sache nicht ihr Eigentum ist. Darauf, ob die Sache Eigentum der Person B ist, kommt es gar nicht mehr an; ein Eigentumsdelikt ist es schon dann, wenn Person A eine Sache stiehlt, von der sie weiß, dass sie nicht ihr Eigentum ist.
Ich hab mal meine Uhr verloren.
Dank Googel habe ich festgestellt, dass jemand, der die Uhr
findet und behält, quasi die Stadt bestiehlt, da sie „ihr“ Eigentum
ist.
Das Urteil sagt :
Fremd ist eine Sache wenn sie verkehrsfähig ist, das heißt überhaupt in
jemandes Eigentum stehen kann, nicht herrenlos ist…
Was bitte ist herrenlos wenn nicht eine Uhr die auf der Strasse liegt?
vielleicht sollte man nicht alles glauben, was so in den Unweiten des Internets zum Vorschein kommt!
Ich hab mal meine Uhr verloren.
Dank Google habe ich festgestellt, dass jemand, der die Uhr
findet und behält, quasi die Stadt bestiehlt, da sie „ihr“ Eigentum
ist.
Dank Google hast Du schon mal falsch festgestellt! Wenn ich eine Uhr verliere bleibe ich natürlich Eigentümer! Du bist mir ja ein Spaßvogel. Wie Levay schon inzident richtig angesprochen hatte, hab ich lediglich meinen Gewahrsam über die Sache verloren. Jedoch hat meines Erachtens auch nicht die Stadt den Gewahrsam erlangt. Insoweit verhält es sich anders, wie wenn ich meine Uhr in einem Geschäftsgebäude oder einer Behörde verliere. Es wird dann regelmäßig der Gewahrsam durch den Behördenleiter oder Geschäftsinhaber begründet.
Ein Diebstahl nach § 242 StGB scheidet demnach wohl aus. Jedoch bleibt immer noch der Tatbestand der Unterschlagung - in Form der sogenannten Fundunterschlagung - übrig, der dann verwirklicht wird.
Das Urteil sagt :
Fremd ist eine Sache wenn sie verkehrsfähig ist, das heißt überhaupt in
jemandes Eigentum stehen kann, nicht herrenlos ist…
Was bitte ist herrenlos wenn nicht eine Uhr die auf der Strasse liegt?
Herrenlos ist eine Sache, wenn das Eigentum durch den Berechtigten aufgegeben wurde (Gewahrsamsverlust allein reicht dabei gerade nicht auf) oder nie ein Eigentum an der Sache bestand. Wenn ich ein Rolex in Stadt finde, kann ich wohl regelmäßig nicht davon ausgehen, dass der Eigentümer kein Interesse mehr daran hat! Ob Eigentum besteht oder nicht kann der Finder zugegebenermaßen teilweise auch gar nicht beurteilen. Im Zweifel muss er halt von Fremdeigentum ausgehen.
Wegen welchen Straftaten wird B verfolgt werden ?
Einbruch ist klar, Besitz von BTM dito , aber wegen dem
Diebstahl ?
ist gar nicht so klar, wie du schreibst, denn den Tatbestand „Einbruch“ gibt es in Deutschland nicht. Diebstahl wird aber in Verbindung mit einem „Einbruch“ zu besonders schwerem Fall des Diebstahls. Siehe hierzu auch StGB §243 Abs. 1
Dank Googel habe ich festgestellt, dass jemand, der die Uhr
findet und behält, quasi die Stadt bestiehlt, da sie „ihr“
Eigentum
ist.
Nö. Die Uhr gehört weiterhin dem, der sie verloren hat.
Was bitte ist herrenlos wenn nicht eine Uhr die auf der
Strasse liegt?
Herrenlos sind nur Sachen, die in niemandens Eigentum stehen. An verlorenen Sachen verliert man selbstverständlich kein Eigentum; das würde ja bedeuten, dass man, wenn man die Sache wiederfindet, nicht mehr Eigentümer ist und dass, wenn ein anderer sie zuerst findet, der andere die Sache behalten darf.