Hallo,
gibt es für den Anspruch eines niedergelassenen Arztes aus Behandlung eines Privatpatienten eine Verjährungsfrist?
Beispiel:
- Behandlung am 16.04.2007
- Re.-Datum 22.12.2008
- Re.-Eingang beim Patienten 23.12.2008
Danke und Gruß,
Ranschke
Hallo,
gibt es für den Anspruch eines niedergelassenen Arztes aus Behandlung eines Privatpatienten eine Verjährungsfrist?
Beispiel:
Danke und Gruß,
Ranschke
Veraltete Informationen
Hallo,
seit 2002 gilt ein neues Verjährungsrecht.
Aufgrund der Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren Ansprüche auf Zahlung von Arzthonorar in drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Verjährung tritt erst 3 Jahre später zum Schluss des Jahres 2011 ein.
Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung eines Anspruchs mit seiner Entstehung, d.h. grundsätzlich dann, wenn er von dem Gläubiger geltend gemacht werden kann. Dieser Zeitpunkt ist, soweit es um Honoraransprüche von Ärzten geht, mit dem Eintritt der Fälligkeit gleichzusetzen (vgl. BGH, Urt. vom 21.12.2006, III ZR 117/06, OLG Düsseldorf, Urt. vom 09.07.1992, 8 U 111/91).
Das ärztliche Honorar ist mit Erteilung der Rechnung am 23.12.2008 fällig geworden. Nach § 12 GOÄ wird die Vergütung fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
VG
EK