Renovierungskosten nach Trennung

Hallo,

folgender Fall interessiert mich:

ein Paar lebt 10 Jahre zusammen in der Eigentumswohnung der Frau. Der Mann zahlt mtl. 200 € "Miete " an die Frau und übernimmt z.T. die Einkäufe.

Während der gesamten Zeit renoviert der Mann (mit ihrem Einverständnis)Teile der Wohnung, z.B. Bad wird neu gefliest, Laminat wird verlegt, Wand wird durchgebrochen etc.

Nach 10 Jahren dann die Trennung, er zieht aus und verlangt von ihr 20.000 € für die Arbeiten.

Welche Rechtsgrundlage könnte er haben? Und falls er eine hat, könnten dann Ansprüche aus manchen Arbeiten bereits verjährt sein, da sie bereits bis zu 10 Jahre her sind? Oder hat er überhaupt kein Recht, weil er ja schließlich auch jahrelang billig gewohnt hat und man das in einer Partnerschaft nun mal so macht (sie hat ja auch seine Hemden gebügelt und will jetzt im nachhinein keine Kohle von ihm dafür)

Klärt mich auf!
Danke
Steffi

Welche Rechtsgrundlage könnte er haben?

Keine.

überhaupt kein Recht, weil er ja schließlich auch jahrelang

Vor allem, weil er selber seine eigene Arbeit auch selbst genutzt hat.

Nicht-Jurist Nordlicht

Hallo Nordlicht,

das ist so falsch, als mögliche Rechtsgrundlage wird neben Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) neuerdings von der Rechtsprechung auch Gesellschaftsrecht (Ausgleichsansprüche der Gesellschafter) herangezogen, die Einzelheiten sind aber höchst strittig.

Richtig ist, dass Aufwendungen für Bügeln, Waschen oder Einkaufen oder andere Haushaltsarbeiten nicht gegeneinander aufgerechnet werden können. Doch bauliche Veränderungen und Handwerksleistungen in großem Rahmen des einen Partners an einem Objekt, das ausschließlich dem anderen Partner gehört, sind schon etwas anderes. Wenn die Leistungen wirklich einen Wert in der Größenordnung von 20.000 Euro ausmachen würden, dann wären 54 Jahre Hemdenbügeln nötig gewesen :smile:

Der BGH, Urteil vom 04-11-1991 - II ZR 26/91 führt dazu aus:

_…Die Parteien lebten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Bei einer solchen Gemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet (BGHZ 77, 55 (58) = NJW 1980, 1520 = LM § 426 BGB Nr. 51 L).

Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlichrechtliche Gesellschaft kann allerdings bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Auch wenn ein ausdrücklich oder stillschweigend geschlossener Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt, bejaht der Senat die Möglichkeit, im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaften unter Umständen gesellschaftsrechtliche Grundsätze anzuwenden. Das gilt u. a. für den Fall, daß beide Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen zum Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen hatten (BGHZ 77, 55 (56) = NJW 1980, 1520 = LM § 426 BGB Nr. 51 L; BGHZ 84, 388 (390 f.) = NJW 1982, 2863 = LM § 705 BGB Nr. 38 L; Senat, WM 1965, 793; WM 1983, 840 (841) = NJW 1983, 2375; NJW 1986, 51 = WM 1985, 1268).

Mindestvoraussetzung dafür, derartige Regeln in Betracht zu ziehen, ist aber, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (BGHZ 77, 55 (56 f.) = NJW 1980, 1520 = LM § 426 BGB Nr. 51 L; BGHZ 84, 388 (390) = NJW 1982, 2863 = LM § 705 BGB Nr. 38 L; Senat, NJW 1981, 1502 = LM § 705 BGB Nr. 32 = WM 1981, 526 (527); NJW 1983, 2375; 1986, 51; BGH, NJW 1985, 1841 = LM § 138 ZPO Nr. 21).

  1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats spricht es gegen die Absicht der Partner, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, insbesondere eines Baugrundstücks oder Familienhauses, einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, wenn der eine Partner zwar (ebenfalls) Leistungen für den Erwerb erbringt, der andere Partner aber Alleineigentümer wird (BGHZ 77, 55 (57) = NJW 1980, 1520 = LM § 426 BGB Nr. 51 L; Senat, NJW 1983, 2375); der Umstand, daß der Partner, der nicht Eigentümer wird, zum Erwerb in erheblichem Umfang beigetragen hat, vermöge für sich allein hieran grundsätzlich nichts zu ändern (Senat, NJW 1983, 2375). Diese Rechtsprechung ist auf Kritik gestoßen (vgl. Lieb, Gutachten A zum 57. DJT, S. 32; Hausmann, Nichteheliche Lebensgemeinschaften und Vermögensausgleich, 1989, S. 601 ff.). Ihr ist darin zuzustimmen, daß für Partner, die mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen wirtschaftlich gemeinsamen Wert schaffen wollen, der ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören soll, die formal-dingliche Zuordnung dieses Gegenstandes nach außen aus verschiedenen Gründen in den Hintergrund treten kann. Die Position des Alleineigentümers kann infolgedessen nicht in jedem Falle als ausschlaggebendes Indiz gegen eine - wirtschaftlich gesehen - gemeinschaftliche Wertschöpfung herangezogen werden. Soweit sich die Absicht der gemeinschaftlichen Wertschöpfung nicht bereits aus den getroffenen Absprachen (vgl. BGHZ 45, 258 (261) = NJW 1966, 1653 = LM § 815 BGB Nr. 2 L) oder etwa aus Äußerungen des dinglich allein berechtigten Partners gegenüber Dritten (vgl. BGHZ 84, 388 (390) = NJW 1982, 2863 = LM § 705 BGB Nr. 38 L) zweifelsfrei ergibt, können im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedenfalls bei Vermögenswerten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, wozu in der Regel auch ein gemeinsam erworbenes oder erbautes Haus oder eine gemeinsam gekaufte Eigentumswohnung zählen (vgl. Hausmann, S. 600), wesentliche Beiträge des Partners, der nicht (Mit-) Eigentümer ist, einen Anhaltspunkt für eine gemeinschaftliche Wertschöpfung bilden. Ob das der Fall ist und welche Beiträge im einzelnen eine solche Annahme nahelegen, läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden und hängt insbesondere von der Art des geschaffenen Vermögenswertes und den finanziellen Verhältnissen der beiden Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft ab (vgl. Hausmann, S. 600, 604)._

VG
EK

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