Hehe, kleines Wortgefecht 
Nee, ich will dich nur über die Rechtslage informieren.
Der Schuldner hätte doch offenbar schon vor einem Jahr
bezahlen müssen. Schon damals war der Betrag fällig - nicht
erst mit dem Schreiben des Anwalts.
Richtig. Drum hat der Schuldner ja auch eine Mahnung bekommen.
Er war aber der Meinung er hätte schon bezahlt
Das ist völlig irrelevant. Maßgeblich ist nur, ob er bezahlt hat, nicht, ob er glaubt, bezahlt zu haben. Wenn er bezahlt ist, sind natürlich auch keine weiteren Gebühren fällig, auch keine Kosten für das Inkasso. Das ist ja selbstverständlich. Hat er aber noch nicht bezahlt, wird er nicht nur deswegen von seiner Haftung frei, weil zusätzlich noch versprochen wurde, ihm die Rechnungskopie zu schicken. Darauf hätte sich das Unternehmen sowieso nicht einlassen müssen. Und es hätte auch keine weitere Mahnung geben müssen. Du verstehst, was ich meine? Die Schuld war bereits entstanden, sie kann nicht durch zusätzliche Versäumnisse der Gegenseite wieder untergehen.
Kein Grund also,
gleich mit dem RA anzukommen und weitere Kosten zu
produzieren.
Das kann man gewiss so sehen, aber juristisch ist das irrelevant.
Hätte der Schuldner sich nicht gemeldet oder die Schuld
bestritten, hätte ich auch kein Problem mit der Einsetzung des
Rechtsanwaltes. Wenn aber auf die Rückfrage des Schuldners bei
der Firma keine Reaktion kommt und stattdessen sofort der RA
eingeschaltet wird, so können, nach meinem Rechtsverständnis,
die Kosten nicht dem Schuldner aufgebürdet werden.
Dann trügt dich dein Rechtsverständnis. Diese Kostentragungspflicht bestand nämlich unabhängig davon. Wahrscheinlich war die Mahnung nicht mal mehr nötig; selbst wenn: Auf eine Mahnung muss halt sofort geleistet werden. Eigentlich muss schon *vor* der Mahnung geleistet werden.
Es handelte sich um die erste Mahnung, ziemlich genau ein Jahr
nach Rechnungsstellung.
Also, wenn das so ist, kann es sein, dass wirklich erst diese Mahnung verzugsbegründend war. An der Rechtslage ändert sich dadurch aber nichts. Es ist nun mal die Sache des Schuldners, für rechtzeitige Zahlung zu sorgen; es ist auch seine Obliegenheit, dafür Sorge zu tragen, dass er nachvollziehen und im Fall der Fälle nachweisen kann, ob / dass er gezahlt hat.
Meines Erachtens müssen beide Parteien versuchen, die Kosten
eines solchen Verfahrens nicht unnötig zu erhöhen. Sowohl
Mahnkosten wie auch Kopierkosten würden vom Schuldner
ebenfalls bezahlt werden. Das ist alles keine Frage. Nur wenn
bei einem Betrag von € 25,-- RA-Kosten von € 30,-- anfallen,
ist das nicht wirklich verhältnismäßig, oder?
Es gibt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung in diesem Sinne. Allerdings liegen die tatsächlichen Anwaltskosten hier höher, der Schuldner hat also sogar Glück gehabt. 30 Euro sind schon die Verfahrensgebühren, welche der Anwalt verlangen kann, hinzu kommt eigentlich noch eine Kostenpauschale und Umsatzsteuer.
Levay