Mahnung und Nachforschung

Hallihallo,

eine Privatperson erhält von einer sehr großen Telekommunikationsfirma eine Mahnung über zwei Rechnungen aus 01/2008. Die Person ruft bei der Firma an und bekommt eine Faxnummer genannt, unter der Rechnungskopieen angefordert werden können. Dies geschieht zwei Tage nach Erhalt der Mahnung.

Drei Wochen nach Erhalt der Mahnung trifft ein Schreiben der Anwaltskanzlei der Firma ein mit entsprechend hohen Bearbeitungsgebühren. Der Schuldner faxt der Kanzlei das ursprüngliche Fax zur Information und bittet weiterhin um Zusendung der Rechnungskopien.

Die Rechnungskopien werden nun geliefert mit dem Hinweis, die fälligen Beträge seien, zzgl. der Rechtsanwaltsgebühren, nun sofort fällig.

Nun sind die Rechtsanwaltsgebühren aber doch nur entstanden weil das Unternehmen zu blöd war, auf das Fax des Schuldners zu reagieren. Muß der Schuldner diese Gebühren trotzdem bezahlen?

Vielen Dank für Eure Einschätzung.

Rolf

Die Kosten für den Rechtsanwalt sind entstanden, weil der sich im Verzug befindliche Schuldner nicht gezahlt hat.

Hi Levay,

naja, aber es steht dem Schuldner doch zu, sich nach der Ursache für die Forderung zu erkundigen. Sonst könnte doch jeder Mahnungen schreiben wie er lustig ist.

Dem Rechnungssteller ist doch zuzumuten eine Rechnungskopie beizubringen. Wenn er dazu nicht in der Lage ist oder seine Kommunikationswege nicht funktionieren so darf das doch nicht zu Lasten des Schuldners gehen.

Bye
Rolf

Der Schuldner hätte doch offenbar schon vor einem Jahr bezahlen müssen. Schon damals war der Betrag fällig - nicht erst mit dem Schreiben des Anwalts.

Hehe, kleines Wortgefecht :smile:

Der Schuldner hätte doch offenbar schon vor einem Jahr
bezahlen müssen. Schon damals war der Betrag fällig - nicht
erst mit dem Schreiben des Anwalts.

Richtig. Drum hat der Schuldner ja auch eine Mahnung bekommen. Er war aber der Meinung er hätte schon bezahlt (mehrere kleine Beträge über mehrere Monate, daher große Verwechslungsgefahr). Darum hat er ja bei der Firma um Rechnungskopien gebeten um das abzugleichen. Er hat die Schuld auch nicht bestritten sondern eben lediglich um Aufklärung gebeten. Kein Grund also, gleich mit dem RA anzukommen und weitere Kosten zu produzieren.

Hätte der Schuldner sich nicht gemeldet oder die Schuld bestritten, hätte ich auch kein Problem mit der Einsetzung des Rechtsanwaltes. Wenn aber auf die Rückfrage des Schuldners bei der Firma keine Reaktion kommt und stattdessen sofort der RA eingeschaltet wird, so können, nach meinem Rechtsverständnis, die Kosten nicht dem Schuldner aufgebürdet werden.

Es handelte sich um die erste Mahnung, ziemlich genau ein Jahr nach Rechnungsstellung.

Meines Erachtens müssen beide Parteien versuchen, die Kosten eines solchen Verfahrens nicht unnötig zu erhöhen. Sowohl Mahnkosten wie auch Kopierkosten würden vom Schuldner ebenfalls bezahlt werden. Das ist alles keine Frage. Nur wenn bei einem Betrag von € 25,-- RA-Kosten von € 30,-- anfallen, ist das nicht wirklich verhältnismäßig, oder?

bye
Rolf

Hehe, kleines Wortgefecht :smile:

Nee, ich will dich nur über die Rechtslage informieren.

Der Schuldner hätte doch offenbar schon vor einem Jahr
bezahlen müssen. Schon damals war der Betrag fällig - nicht
erst mit dem Schreiben des Anwalts.

Richtig. Drum hat der Schuldner ja auch eine Mahnung bekommen.
Er war aber der Meinung er hätte schon bezahlt

Das ist völlig irrelevant. Maßgeblich ist nur, ob er bezahlt hat, nicht, ob er glaubt, bezahlt zu haben. Wenn er bezahlt ist, sind natürlich auch keine weiteren Gebühren fällig, auch keine Kosten für das Inkasso. Das ist ja selbstverständlich. Hat er aber noch nicht bezahlt, wird er nicht nur deswegen von seiner Haftung frei, weil zusätzlich noch versprochen wurde, ihm die Rechnungskopie zu schicken. Darauf hätte sich das Unternehmen sowieso nicht einlassen müssen. Und es hätte auch keine weitere Mahnung geben müssen. Du verstehst, was ich meine? Die Schuld war bereits entstanden, sie kann nicht durch zusätzliche Versäumnisse der Gegenseite wieder untergehen.

Kein Grund also,
gleich mit dem RA anzukommen und weitere Kosten zu
produzieren.

Das kann man gewiss so sehen, aber juristisch ist das irrelevant.

Hätte der Schuldner sich nicht gemeldet oder die Schuld
bestritten, hätte ich auch kein Problem mit der Einsetzung des
Rechtsanwaltes. Wenn aber auf die Rückfrage des Schuldners bei
der Firma keine Reaktion kommt und stattdessen sofort der RA
eingeschaltet wird, so können, nach meinem Rechtsverständnis,
die Kosten nicht dem Schuldner aufgebürdet werden.

Dann trügt dich dein Rechtsverständnis. Diese Kostentragungspflicht bestand nämlich unabhängig davon. Wahrscheinlich war die Mahnung nicht mal mehr nötig; selbst wenn: Auf eine Mahnung muss halt sofort geleistet werden. Eigentlich muss schon *vor* der Mahnung geleistet werden.

Es handelte sich um die erste Mahnung, ziemlich genau ein Jahr
nach Rechnungsstellung.

Also, wenn das so ist, kann es sein, dass wirklich erst diese Mahnung verzugsbegründend war. An der Rechtslage ändert sich dadurch aber nichts. Es ist nun mal die Sache des Schuldners, für rechtzeitige Zahlung zu sorgen; es ist auch seine Obliegenheit, dafür Sorge zu tragen, dass er nachvollziehen und im Fall der Fälle nachweisen kann, ob / dass er gezahlt hat.

Meines Erachtens müssen beide Parteien versuchen, die Kosten
eines solchen Verfahrens nicht unnötig zu erhöhen. Sowohl
Mahnkosten wie auch Kopierkosten würden vom Schuldner
ebenfalls bezahlt werden. Das ist alles keine Frage. Nur wenn
bei einem Betrag von € 25,-- RA-Kosten von € 30,-- anfallen,
ist das nicht wirklich verhältnismäßig, oder?

Es gibt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung in diesem Sinne. Allerdings liegen die tatsächlichen Anwaltskosten hier höher, der Schuldner hat also sogar Glück gehabt. 30 Euro sind schon die Verfahrensgebühren, welche der Anwalt verlangen kann, hinzu kommt eigentlich noch eine Kostenpauschale und Umsatzsteuer.

Levay

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PS
Nicht Verfahrensgebühr; ich meinte Geschäftsgebühr.

Levay

Hi Levay,

wie immer gut begründet und überzeugend. Vielen Dank.

Wenn ich in meinem kleinen Geschäft mit meinen Kunden so umspringen würde, wäre ich sie sofort los. Aber das scheint im Massengeschäft wohl mittlerweile keinen mehr zu interessieren.

*träller* Ich bin zu gut für diese Welt :smile:

Schönes Wochenende
Rolf

Wenn ich in meinem kleinen Geschäft mit meinen Kunden so
umspringen würde, wäre ich sie sofort los.

Ja, das ist immer so eine Sache: Das Gesetz regelt nur die Ansprüche; über die Frage, ob, wann und wie sie durchgesetzt werden, sagt es nichts. Das bleibt jedem selbst überlassen.

Aber das scheint im
Massengeschäft wohl mittlerweile keinen mehr zu interessieren.

Zumindest seltener.

Levay

Wenn ich in meinem kleinen Geschäft mit meinen Kunden so
umspringen würde, wäre ich sie sofort los.

WAs heißt hier „umspringen“ ? Die Rechnung war seit einem Jahr fällig, wartest Du so lange auf Dein Geld ?

Hi,

bei mir bekommt ein säumiger Zahler bereits nach vier Wochen eine schriftliche Zahlungserinnerung inklusive einer Rechnungskopie (jeder kann mal was vergessen). Wenn er daraufhin freundlich um Erläuterungen zur Rechnung bittet dann bekommt er die auch. Er ist schließlich mein Kunde und ich habe ein Interesse daran, ihn als Kunden zu behalten und nicht mit der dicken Pompfe auf ihm herumzuhauen.

Aber das hat mal wieder was mit meiner geliebten Ethik zu tun. Darum habe ich diese persönliche Meinung aus der bisherigen Diskussion herausgelassen.

Die Art und Weise wie Großkonzerne mit ihren Kunden umspringen hat sicher auch etwas mit der Zahlungsmoral dieser Kunden zu tun. Trotzdem halte ich es nach wie vor für angemessen, nach Erhalt einer Mahnung um die Kopie der zugrundeliegenden Rechnung bitten zu dürfen ohne dass innerhalb einer Woche ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird.

Komischerweise ruhte das Mahnverfahren beim Rechtsantwalt ja auch bis die Rechnungen da waren. Warum eigentlich?

bye
Rolf