Gesetz den Fall in einer kleinen Gemeinde (300 EW) gibt es einen Bürgerverein. Dieser hat von der Stadt ein kleines Haus (z.B. Milchhäusle) zur Verfühgung gestellt bekommen.
Nun will der Verein für seine Mitglieder Filmabende anbieten. Da wirklich nur Mitglieder eingeladen werden, wird natürlich auch kein Eintritt verlangt. Die Filme könnten von Kreisbildstellen, Privatbesitz, Stadtbücherei, Videotheken stammen.
Meine Fragen:
Handelt es sich dabei, auch wenn nur Mitglieder eingeladen werden, um eine öffentliche Veranstaltung?
Welche Lizensen oder Ähnliches (Gema, Aufführungsrechte, …) benötigt der Verein, bzw. welche Gebüren müsste der Verein entrichten?
Gibt es irgendetwas anders, was beachtet werden muss?
Gesetz den Fall in einer kleinen Gemeinde (300 EW) gibt es
einen Bürgerverein. Dieser hat von der Stadt ein kleines Haus
(z.B. Milchhäusle) zur Verfühgung gestellt bekommen.
Nun will der Verein für seine Mitglieder Filmabende anbieten.
Da wirklich nur Mitglieder eingeladen werden, wird natürlich
auch kein Eintritt verlangt. Die Filme könnten von
Kreisbildstellen, Privatbesitz, Stadtbücherei, Videotheken
stammen.
Woher die Filme kommen ist nahezu egal, es empfiehlt sich aber, dass die Filme legal sind. Es gibt immer mal „nette“ Vereinskameraden, die einem mal was Böses wollen und da kann die gebrannte DVD ein guter Anlass sein,…
Meine Fragen:
Handelt es sich dabei, auch wenn nur Mitglieder eingeladen
werden, um eine öffentliche Veranstaltung?
Es ist meines erachtens keine öffentliche Veranstaltung, weil nur geladene Mitglieder zutritt haben und keine Externen kommen.
Welche Lizensen oder Ähnliches (Gema, Aufführungsrechte,
…) benötigt der Verein, bzw. welche Gebüren müsste der
Verein entrichten?
Keine (wenn kein Eintritsgeld verklang wird und keine Externen kommen), außer halt eventuell normalle Leihgebühren für Film, Beamer, usw.
Gibt es irgendetwas anders, was beachtet werden muss?
Also es darf kein Eintritsgeld verlangt werden, ansonsten musst die Gebühr zahlen. Aber man kann z.B. einen Geld betrag für Knabbereien o.ä. verlangen, mit diesem Betrag kann sich der Verein dann auch bereichen oder auch nur die Kosten für die Vorführung einnehmen. Man muss es nur richtig formulieren.
Ganz liebe Grüße
Stefan
Ich bin kein Jurist, habe allerdings das gleiche Problem auch schon gehabt in der Jugendarbeit. Diese Antwort bekam ich dann ungefähr von unserem „Juristen“.