Hallo,
danke diese §§ kenne ich. Es geht mir ja um die rechtliche Grundlage einem Beteuten die Verfügung über sein Konto einzuschränken.
Ist der Betreuer mit der „Abwicklung aller finanziellen
Angelegenheiten“ betraut, kann er das Konto komplett dicht
machen und dem Betreuten „nur ein Taschengeld“ auszahlen.
Wo steht das bitte, dass er dazu berechtigt ist, ohne dass ein
Einwilligungsvorbehalt besteht?
Das geht aus §1902 BGB hervor:
http://dejure.org/gesetze/BGB/1902.html
Bist du sicher? Da steht nur, dass man ihn gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Aber da steht nichts davon, dass es ihm erlaubt ist, dem Betreuten am freien Zugang zu seinem Konto zu hindern.
Wie wäre es mit http://dejure.org/gesetze/BGB/1901.html
Der würde schon eher passen, um Reglementierungen zu rechtfertigen.
Da hat man gewissen Interpretationsspielraum für reglementierende Maßnahmen. Aber gegen den Willen des Betreuten geht gar nichts ohne richterliche Genehmigung, sprich Einwilligungsvorbehalt.
Der Betreuer hat die Wünsche des Betreuten zu respektieren. Erst wenn Gefahr droht, darf er einschreiten, und muss eine Einigung mit dem Betreuten erzielen. Ist dies nicht möglich, so muss er bei Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt beantragen und diesen begründen. http://dejure.org/gesetze/BGB/1903.html
So verstehe ich das jedenfalls.
Daher bin ich noch immer nicht überzeugt, dass ein Betreuer das Recht hat, den Betreuten zu reklementieren.
Siehe auch http://wiki.btprax.de/Einwilligungsvorbehalt
Wo also siehst du eine rechtliche Legimitation durch den Betreuer, einseitig zu bestimmen, wieviel der Betreute monatlich vom Konto abheben darf, und wie er über sein Vermögen verfügt? Eine beschränkung der Geschäftsfähigkeit steht einem Betreuer mE nicht zu.
Er darf genau das, wofür ihn das Vormundschaftsgericht
bestellt hat. Schau also in den entsprechenden Beschluss
hinein.
Im Beschluss steht nicht, was der Betreuer alles darf und nicht, sondern Gründe warum die Betreuung notwendig ist, und die Aufgabenkreise. Dann erfolgt eine Belehrung bei der Betreuerbestellung.
In der Best a llungsurkunde (fürchterliches Wort - gehört abgeschafft) stehen dann ebenfalls Aufgabenkreis und auf der Rückseite nochmal grob vereinzelte rechtliche Hinweise, was man nicht darf (Freiheitsentziehende Maßnahmen etc.)
TM