Doppelte Ware, 2 Rechnungen nur eimal bezahlt

Hallo an alle,
Folgender Gedanke: Man kauft in einem Geschäft einen Laptop und der Verkäufer ist nicht kompetent genug und kommt durch viele Diskussionen und Fragen so mit den Bestellungen durcheinander dass es nicht mehr durchsieht welche Bestellungen bereits storniert und neu erstellt wurden.
Als Käufer bezahlt man seinen (einen) Laptop und geht heim.
Ergebnis: Die Lieferung von Laptop trifft ein, Rechnung und Lieferschein liegen bei mit dem Vermerk: Per Vorkasse bezahlt.

Einen Tag später eine erneute Lieferung: Der gleiche Laptop nochmal. Und wieder mit Rechnung und Lieferschein, der abweichenden Gerätenummer, anderer Rechnungs- und Bestellnummer und ebenfalls dem Vermerk: per Vorkasse bezahlt.

Nun die Frage: Könnte man das zuviel gelieferte, aber als bezahlt ausgewiesene Gerät behalten? Oder existieren für solche Fälle Rechtliche Vorgaben wie zu verfahren ist. Droht dem Käufer eine zweite Zahlung der zuviel gelieferten Ware? Und gibt es für die Rückgabe bzw. Information an den Laden Fristen?

Hallo,

moralisch betrachtet ist die Sache klar.

Rechtlich betrachtet liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung hinsichtlich des zu viel gelieferten Laptops vor. Dies bedeutet einen Rückgabe- und Rückübereignungsanspruchs seitens des Verkäufers gegen den Empfänger. Hierbei ist von einer verschärften Haftung des Erwerbers auszugehen, da sich ihm der Mangel des rechtlichen Grundes insoweit aufdrängen muss,. weswegen er sich schadenersatzpflichtig macht.

Mangels Kaufvertrag über den 2. Laptop besteht keine Kaufpreisverpflichtung.

Durch Behalten bzw. Nichtrückgabe sehe ich auch kein Gegenstand einer strafrechtlichen Beurteilung.

Fazit: Am besten zurückgeben, Stress vermeiden und guten Gewissens in den Spiegel blicken.

Gruss akkon

Danke für die schnelle Antwort.
Aus moralischer Sicht sollte man auch gewillt sein ein Gespräch mit dem Verkäufer zu suchen. Vielleicht kommt er einem mit einem Gutschein etwas entgegen. Es kann ja auch dem Verkäufer zur Last gelegt werden (der nicht Chef des Ladens ist) und ein Fehler kann jedem mal passieren.
Und mit der nächsten Inventur wäre es bestimmt aufgefallen.
Wie ich woanders in Erfahrung bringen konnte, besteht auch eine 3Jährige Frist, bis die Ware in Eigentum übergeht. Bis dahin hat der Verkäufer auch Anspruch auf Ersatz bzw. Wertminderungsausgleich.
Also wird der Käufer den Laptop wohl mal zurückbringen :o)
… und mit Gutem Gewissen in den Spiegel blicken.

Aus moralischer Sicht sollte man auch gewillt sein ein
Gespräch mit dem Verkäufer zu suchen.

Und das ist nicht mal irgendeine Diskussion wert. Das Notebook wird zurückgegeben, das ist doch wohl selbstverständlich.

Vielleicht kommt er
einem mit einem Gutschein etwas entgegen.

Na, das wäre aber ein Ding. Geben wir jetzt jedem einen Gutschein, der sich nicht der Unterschlagung schuldig macht?

Es kann ja auch dem
Verkäufer zur Last gelegt werden (der nicht Chef des Ladens
ist) und ein Fehler kann jedem mal passieren.

Jo.

Und mit der nächsten Inventur wäre es bestimmt aufgefallen.
Wie ich woanders in Erfahrung bringen konnte, besteht auch
eine 3Jährige Frist, bis die Ware in Eigentum übergeht.

Nein, das Eigentum geht gar nicht über. Nicht mal nach zehn Jahren gem. § 937 BGB, weil es am guten Glauben fehlt.

Levay

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Hi,

Aus moralischer Sicht sollte man auch gewillt sein ein
Gespräch mit dem Verkäufer zu suchen. Vielleicht kommt er
einem mit einem Gutschein etwas entgegen.

Mal angenommen, dir wird ein Betrag vom Konto genau so irrtümlich doppelt abgezogen. Würdest du mit einem Gutschein demjenigen, der dir zuviel Geld abgeknöpft hat, auch „entgegen kommen“ wollen?

Ulrich

Hi Levay,

wieso soll das Eigentum nicht übergehen? Diesen Laptop wollte er ja übereignen, weil er in dem Moment davon ausging, dass ein KV vorliegt. An dem Umstand, dass ein Rückübereignungsanspruch besteht, bzw. eine Anfechtung der WE möglich ist, ändert dies nichts. Stichwort: Trennungs- und Abstraktionsprinzip.

Der Rückübereignungsanspruch verjährt halt nach der Regelverjährung (= 3 Jahre).

gruss akkon

wieso soll das Eigentum nicht übergehen?

Warum sollte es?

Der Eigentumsübergang kann hier nur nach §§ 929 ff. BGB erfolgen. Dafür bedarf es unter anderem einer dinglichen Einigung. Diese ist nach §§ 157, 133, 242 BGB auszulegen. Frage also: Durfte der Empfänger der (möglichen) Erklärung annehmen, dass ihm auch das zweite Notebook übereignet werden sollte? Antwort: doch wohl nicht. Er wusste ja, dass er nur eines bekommen sollte.

Levay

Nun ja das 2. Notebook hat ja der Verkäufer irrtümlich mit bestellt, und gemäß beider vorliegender Rechnungen ist ja auch theoretisch bezahlt sonst würde … gemäß AGB nicht versendet bevor keine vollständige zahlung eingegangen ist…
Es liegt auch für jeden Laptop eine Rechnung aus den Lieferunterlagen vor auf der „Zahlung per Vorauskasse erfolgt“ seht.
Die Bezahlung erfolgte im Geschäft und die Ware wurde zugesandt.
Sollte der Käufer das „Nimm zwei zum Preis von einem“ - Schild übersehen haben und eine Sonderaktion vermuten???
… es zurückzubringen ist dennoch die ehrliche und anständige Variante.
Vielleicht wird Erhlichkeit ja doch belohnt und nicht binnen 14 Tage bestraft…

Nun ja das 2. Notebook hat ja der Verkäufer irrtümlich mit
bestellt, und gemäß beider vorliegender Rechnungen ist ja auch
theoretisch bezahlt sonst würde …

Wie bitte? Worauf willst du eigentlich hinaus? Fakt ist, dass der Käufer weiß, dass ihm das Notebook nicht übereignet werden soll. Was gibt es denn da noch zu diskutieren? „Theoretisch“ bezahlt - so ein Unsinn! Nichts ist bezahlt, das ist doch bekannt.

Es liegt auch für jeden Laptop eine Rechnung aus den
Lieferunterlagen vor auf der „Zahlung per Vorauskasse erfolgt“
seht.

Ja und?

Die Bezahlung erfolgte im Geschäft und die Ware wurde
zugesandt.

Nein, für das zweite Notebook nicht.

Sollte der Käufer das „Nimm zwei zum Preis von einem“ - Schild
übersehen haben und eine Sonderaktion vermuten???

… es zurückzubringen ist dennoch die ehrliche und anständige
Variante.

Jo, und zwar die einzige. Das hätte man hier gar nicht diskutieren müssen. Das leuchtet jedem Menschen mit einem halbwegs gesunden Rechtsempfinden sofort ein.

Vielleicht wird Erhlichkeit ja doch belohnt und nicht binnen
14 Tage bestraft…

Das ist keine Ehrlichkeit, sondern offenbar mehr das Streben nach einer Belohnung. Und was du mit „bestraft“ meinst, entzieht sich meinem Verständnis.

Levay

Levay,

ich habe das Gefühl, Du betrittst zivilrechtliches Neuland. Auch den 2. Laptop wollte der verfügungsberechtigte Verkäufer übereignen. Warum er das getan hat für den Eigentumserwerb grundsätzlich keine Bedeutung (BGB AT). Im Zweifel macht es die Sache zwar anfechtbar und es besteht ein sogenannter Rückübereignungsanbruch.

Der Eigentumsübergang kann hier nur nach §§ 929 ff. BGB erfolgen. Dafür bedarf es unter :anderem einer dinglichen Einigung.

stimmt

Diese ist nach §§ 157, 133, 242 BGB auszulegen.

stimmt bedingt; sehr ungenau formuliert (die Willenserklärungen als Element der Einigung sind auszulegen).

Frage :also: Durfte der Empfänger der (möglichen) Erklärung annehmen, dass ihm auch das zweite :Notebook übereignet werden sollte? Antwort: doch wohl nicht. Er wusste ja, dass er nur :eines bekommen sollte.

Interessant: Wenn Du die Ansicht vertrittst, dass es ist eine Frage der Auslegung einer Willenserklärung, weil der Empfänger erkennen muss, dass keine vertragliche Grundlage besteht (damit wären wir wieder beim Trennungs- und Abstraktionsprinzip) stellt sich mir die Frage, seit wann auf den subjektiven Empfängerhorizont abzustellen ist. Und für § 242 BGB ist mE auch kein Raum, da entsprechende zivilrechtlichen (Ausgleichs)Regelungen vorhanden sind um den vermeintlichen Vorteil des Empfängers auszugleichen.

Fakt ist, das Eigentum wurde übertragen.

akkon

Diese ist nach §§ 157, 133, 242 BGB auszulegen.

stimmt bedingt; sehr ungenau formuliert (die
Willenserklärungen als Element der Einigung sind auszulegen).

Jein. Beides ist entsprechend auszulegen. § 157 BGB spricht deutlich von Verträgen; gemeint ist also gerade die Einigung. Wie du sicher weißt, sind sowohl Einigung als auch die Willenserklärungen nach §§ 157, 133, 242 BGB auszulegen. Insofern war ich vielleicht ungenau (was ich absolut in Ordnung finde), aber du warst keineswegs genauer (obwohl du es versucht hast).

Frage :also: Durfte der Empfänger der (möglichen) Erklärung annehmen, dass ihm auch das zweite :Notebook übereignet werden sollte? Antwort: doch wohl nicht. Er wusste ja, dass er nur :eines bekommen sollte.

Interessant: Wenn Du die Ansicht vertrittst, dass es ist eine
Frage der Auslegung einer Willenserklärung, weil der Empfänger
erkennen muss, dass keine vertragliche Grundlage besteht
(damit wären wir wieder beim Trennungs- und
Abstraktionsprinzip)

Nein! Das hat nichts mit dem Trennungs- und nichts mit dem Abstraktionsprinzip zu tun! Du vermischt hier ganz verschiedene Problembereiche. Es geht nicht um die Frage der Wirksamkeit des dinglichen Geschäfts, sondern darum, ob es überhaupt zustande gekommen ist.

stellt sich mir die Frage, seit wann auf
den subjektiven Empfängerhorizont abzustellen ist.

Abzustellen ist auf den verobjektivierten Empfängerhorizont. Frage also: Durfte der Empfänger der vermeintlichen Erklärung bei verständiger Würdigung davon ausgehen, dass ihm ein Angebot auf Abschluss eines dinglichen Vertrages gemacht werden sollte?

Meine Antwort: Nein, er wusste ja, dass es niemandens Absicht war, ihm ein zweites Notebook zu übereignen.

Deine Antwort: Ja, weil es auf die Auslegung von Willenserklärungen nicht ankommt, wenn man nur irgendwie was mit Trennungsprinzip schreibt.

Und für §
242 BGB ist mE auch kein Raum, da entsprechende
zivilrechtlichen (Ausgleichs)Regelungen vorhanden sind um den
vermeintlichen Vorteil des Empfängers auszugleichen.

Ähm - für § 242 BGB ist schon deswegen Raum, weil er zusammen mit §§ 157, 133 BGB *immer* zur Auslegung herangezogen werden muss. Das ist doch eine sehr bekannte §§-Kette…

Fakt ist, das Eigentum wurde übertragen.

Mir fielen ja durchaus Argumente ein, mit denen man das bejahen könnte. Mit deinem Argument aber ganz sicher nicht. Wenn du wirklich glaubst, man könne das Nichtzustandekommen einer dinglichen Einigung damit überwinden, dass die Wirksamkeit ja gerade unabhängig vom Verpflichtungsgeschäft sein soll, dann hast du weder die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen noch von das Wesen dinglicher Rechtsgeschäfte noch Trennungs- und Abstraktionsprinzip verstanden.

Das muss man sich mal vorstellen! Du sagst ernsthaft, man dürfe in der Auslegung der dinglichen Einigung nicht berücksichtigen, dass der Empfänger sehr wohl weiß, dass man ihm kein zweites Notebook übereignen wolle; du sagst implizit: Man muss Willenserklärungen auslegen, aber sobald es um ein nicht existierendes Verpflichtungsgeschäft geht, muss man per se annehmen, dass das dingliche Rechtsgeschäft wirksam ist. Denn ansonsten verstößt man gegen das Trennungsprinzip und gegen das Abstraktionsprinzip.

Was dir dabei offenbar entgeht, ist, dass du (!) gegen dieses Prinzip verstößt. Kausales und dingliches Geschäft sind nämlich getrennt voneinander zu betrachten, und du schließt geradezu von der Unwirksamkeit des einen auf die Wirksamkeit des anderen. Das ist gerade das Gegenteil der Aussage des Prinzips, dass die Wirksamkeit des einen von der des anderen unabhängig ist.

Dass man bei der Auslegung natürlich auch berücksichtigen kann, jedenfalls indirekt, ob es ein Verpflichtungsgeschäft gibt, ist selbstverständlich. Du missachtest dabei, dass es hier gar nicht um die Wirksamkeit eines Verpflichtungsgeschäftes geht. Es geht vielmehr darum, dass allen Beteiligen völlig klar ist, dass es keinen Kaufvertrag gibt. Der „Verkäufer“ handelt offensichtlich nicht in Erfüllung einer Pflicht, das muss (!) der „Käufer“ erkennen, und ob er es erkennt, ist irrelevant (verobjektivierter Empfängerhorizont).

Du hast Jura offenbar schematisch gelernt. Wenn hier ein Verpflichtungsgeschäft vorläge, dessen Wirksamkeit an unentdeckten oder unvorhergesehenen Mängeln scheitert, läge die Sache ja anders. Daraus aber zu schließen, dass ein dingliches Rechtsgeschäft wirksam sein muss, wenn es kein wirksames Verpflichtungsgeschäft gibt, ist geradezu anfängerhaft fehlerhaft.

Da du im Übrigen ja keine Sachdiskussion suchst, sondern offenbar nur die Absicht verfolgst, mal was besser zu wissen als ich („juristisches Neuland“ war dumme Polemik angesichts dessen, was du dann dazu beigetragen hast), erlaube ich mir, dich fortan nicht weiter zu beachten.

Levay

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PS
Ich weiß ja nicht, ob du schon fertiger Jurist bist oder die Prüfungen, was ich eher vermute, noch vor dir hast. Ich möchte dir für letzteren Fall jedenfalls etwas mit auf den Weg geben, es also noch mal in aller Deutlichkeit sagen:

Trennungs- und Abstraktionsprinzip haben nicht die Funktion, die Unwirksamkeit einer dinglichen Einigung oder das Nichtzustandekommen einer solchen zu überwinden. Wenn es einem dinglichen Rechtsgeschäft an seinem Entstehungstatbestand mangelt, ist es überaus unglücklich, weil völlig falsch, mit Trennungs- und Abstraktionsprinzip zu argumentieren. Deren Aussage liegt vielmehr auf der Rechtsfolgenseite: *Wenn* der Entstehungstatbestand des dinglichen Geschäfts erfüllt ist, *dann* ist das Geschäft in seiner Wirksamkeit und seinem Bestand vom Verpflichtungsgeschäft unabhängig.

Levay

Es geht nicht um die Frage der Wirksamkeit des dinglichen :Geschäfts, sondern darum, ob es überhaupt zustande gekommen ist.

Habe nichts anderes behauptet.

Abzustellen ist auf den verobjektivierten Empfängerhorizont. Frage :also: Durfte der Empfänger der vermeintlichen Erklärung bei :verständiger Würdigung davon ausgehen, dass ihm ein Angebot auf :Abschluss eines dinglichen Vertrages gemacht werden sollte?

Ja, dufte er! Genau deswegen wurde die Ware auch an ihn versand!

Meine Antwort: Nein, er wusste ja, dass es niemandens Absicht war, :ihm ein zweites :Notebook zu übereignen.

Doch genau das wollte er. Fehlt halt das Kausalgeschäft. Das er kein zweites übereignen wollte ist nicht das Problem. Aber dasjenige, dass er verpackt und verschickt hat er zum Zwecke der Übereignung auf den Weg geschickt.

Deine Antwort: Ja, weil es auf die Auslegung von Willenserklärungen :nicht ankommt, wenn man nur irgendwie was mit Trennungsprinzip :schreibt.

Im Übrigen habe ich nicht die Ansicht vertreten, dass es keiner Auslegung bedarf, sondern vielmehr, dass hierin nicht das Problem zu sehen ist.

Du nutzt § 242 um den Parteiwillen durch einen Rückgriff auf diesen auszuhebeln.

mg a

Es geht nicht um die Frage der Wirksamkeit des dinglichen :Geschäfts, sondern darum, ob es überhaupt zustande gekommen ist.

Habe nichts anderes behauptet.

Abzustellen ist auf den verobjektivierten Empfängerhorizont. Frage :also: Durfte der Empfänger der vermeintlichen Erklärung bei :verständiger Würdigung davon ausgehen, dass ihm ein Angebot auf :Abschluss eines dinglichen Vertrages gemacht werden sollte?

Ja, dufte er! Genau deswegen wurde die Ware auch an ihn
versand!

Es ist doch mehr als ersichtlich, das es sich um einen Fehler handelt und nicht um ein Angebot eines dinglichens Vertrages.

Doch genau das wollte er. Fehlt halt das Kausalgeschäft. Das
er kein zweites übereignen wollte ist nicht das Problem. Aber
dasjenige, dass er verpackt und verschickt hat er zum Zwecke
der Übereignung auf den Weg geschickt.

Nein er wollte das BEZAHLTE Gerät übereignen und nicht ein unbezahltes.

Du nutzt § 242 um den Parteiwillen durch einen Rückgriff auf
diesen auszuhebeln.

Es liegt kein Parteiwille vor. Der Kunde wusste das er nur das eine Notebook zu erwarten hat und niemand, wirklich niemand glaub ernsthaft, das man ihm ein zweites dazu schenkt.
Des weitern hat der Kunde anhand der Rechnung erkannt, das es falsch gebucht wurde. Er weiss das er es nicht bezahlt hat und somit ist ihm auch klar, das er das Gerät aufgrund eines Fehlers und nicht zur übereignung bekommen hat.

Gruss