Diese ist nach §§ 157, 133, 242 BGB auszulegen.
stimmt bedingt; sehr ungenau formuliert (die
Willenserklärungen als Element der Einigung sind auszulegen).
Jein. Beides ist entsprechend auszulegen. § 157 BGB spricht deutlich von Verträgen; gemeint ist also gerade die Einigung. Wie du sicher weißt, sind sowohl Einigung als auch die Willenserklärungen nach §§ 157, 133, 242 BGB auszulegen. Insofern war ich vielleicht ungenau (was ich absolut in Ordnung finde), aber du warst keineswegs genauer (obwohl du es versucht hast).
Frage :also: Durfte der Empfänger der (möglichen) Erklärung annehmen, dass ihm auch das zweite :Notebook übereignet werden sollte? Antwort: doch wohl nicht. Er wusste ja, dass er nur :eines bekommen sollte.
Interessant: Wenn Du die Ansicht vertrittst, dass es ist eine
Frage der Auslegung einer Willenserklärung, weil der Empfänger
erkennen muss, dass keine vertragliche Grundlage besteht
(damit wären wir wieder beim Trennungs- und
Abstraktionsprinzip)
Nein! Das hat nichts mit dem Trennungs- und nichts mit dem Abstraktionsprinzip zu tun! Du vermischt hier ganz verschiedene Problembereiche. Es geht nicht um die Frage der Wirksamkeit des dinglichen Geschäfts, sondern darum, ob es überhaupt zustande gekommen ist.
stellt sich mir die Frage, seit wann auf
den subjektiven Empfängerhorizont abzustellen ist.
Abzustellen ist auf den verobjektivierten Empfängerhorizont. Frage also: Durfte der Empfänger der vermeintlichen Erklärung bei verständiger Würdigung davon ausgehen, dass ihm ein Angebot auf Abschluss eines dinglichen Vertrages gemacht werden sollte?
Meine Antwort: Nein, er wusste ja, dass es niemandens Absicht war, ihm ein zweites Notebook zu übereignen.
Deine Antwort: Ja, weil es auf die Auslegung von Willenserklärungen nicht ankommt, wenn man nur irgendwie was mit Trennungsprinzip schreibt.
Und für §
242 BGB ist mE auch kein Raum, da entsprechende
zivilrechtlichen (Ausgleichs)Regelungen vorhanden sind um den
vermeintlichen Vorteil des Empfängers auszugleichen.
Ähm - für § 242 BGB ist schon deswegen Raum, weil er zusammen mit §§ 157, 133 BGB *immer* zur Auslegung herangezogen werden muss. Das ist doch eine sehr bekannte §§-Kette…
Fakt ist, das Eigentum wurde übertragen.
Mir fielen ja durchaus Argumente ein, mit denen man das bejahen könnte. Mit deinem Argument aber ganz sicher nicht. Wenn du wirklich glaubst, man könne das Nichtzustandekommen einer dinglichen Einigung damit überwinden, dass die Wirksamkeit ja gerade unabhängig vom Verpflichtungsgeschäft sein soll, dann hast du weder die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen noch von das Wesen dinglicher Rechtsgeschäfte noch Trennungs- und Abstraktionsprinzip verstanden.
Das muss man sich mal vorstellen! Du sagst ernsthaft, man dürfe in der Auslegung der dinglichen Einigung nicht berücksichtigen, dass der Empfänger sehr wohl weiß, dass man ihm kein zweites Notebook übereignen wolle; du sagst implizit: Man muss Willenserklärungen auslegen, aber sobald es um ein nicht existierendes Verpflichtungsgeschäft geht, muss man per se annehmen, dass das dingliche Rechtsgeschäft wirksam ist. Denn ansonsten verstößt man gegen das Trennungsprinzip und gegen das Abstraktionsprinzip.
Was dir dabei offenbar entgeht, ist, dass du (!) gegen dieses Prinzip verstößt. Kausales und dingliches Geschäft sind nämlich getrennt voneinander zu betrachten, und du schließt geradezu von der Unwirksamkeit des einen auf die Wirksamkeit des anderen. Das ist gerade das Gegenteil der Aussage des Prinzips, dass die Wirksamkeit des einen von der des anderen unabhängig ist.
Dass man bei der Auslegung natürlich auch berücksichtigen kann, jedenfalls indirekt, ob es ein Verpflichtungsgeschäft gibt, ist selbstverständlich. Du missachtest dabei, dass es hier gar nicht um die Wirksamkeit eines Verpflichtungsgeschäftes geht. Es geht vielmehr darum, dass allen Beteiligen völlig klar ist, dass es keinen Kaufvertrag gibt. Der „Verkäufer“ handelt offensichtlich nicht in Erfüllung einer Pflicht, das muss (!) der „Käufer“ erkennen, und ob er es erkennt, ist irrelevant (verobjektivierter Empfängerhorizont).
Du hast Jura offenbar schematisch gelernt. Wenn hier ein Verpflichtungsgeschäft vorläge, dessen Wirksamkeit an unentdeckten oder unvorhergesehenen Mängeln scheitert, läge die Sache ja anders. Daraus aber zu schließen, dass ein dingliches Rechtsgeschäft wirksam sein muss, wenn es kein wirksames Verpflichtungsgeschäft gibt, ist geradezu anfängerhaft fehlerhaft.
Da du im Übrigen ja keine Sachdiskussion suchst, sondern offenbar nur die Absicht verfolgst, mal was besser zu wissen als ich („juristisches Neuland“ war dumme Polemik angesichts dessen, was du dann dazu beigetragen hast), erlaube ich mir, dich fortan nicht weiter zu beachten.
Levay