Scheinwaffe -> Keine Scheinwaffe?

Hi,
hab da mal ne Frage aus Neugier. Spätesten seint dem 1.4.2004 kennt ja jeder den begriff „Scheinwaffe“. Was mich interessieren würde: Wie müssste (rein theoretisch!) man eine sog. „Scheinwaffe“ markieren oder kennzeichnen, dass es keien Scheinwaffe ist? Gibt es irgendwelche gesetzliche Bestimmungen z.B. wieviel der Fläche signalfarben lakiert werden muss o.ä.? Danke für eure Antworten!
MFG
Daniel

Hallo!

Spätesten seint dem 1.4.2004
kennt ja jeder den begriff „Scheinwaffe“.

Ich kenne den Begriff schon etwas länger, seit dem zweiten Semester ungefähr, aber ich bin mir nicht sicher, ob ich den Gegenstand kenne, den Du als Scheinwaffe ansiehst. Für mich als Strafrechtler ist ein pistolenförmiges Stöckchen, das jemand aus der Manteltasche zieht, so lange eine Scheinwaffe, wie es ein eventuell Bedrohter als potentiell gefährlich einstuft.

Aber was hat es nun mit diesem Datum und der Signalfarbe auf sich?

Für mich
als Strafrechtler ist ein pistolenförmiges Stöckchen, das
jemand aus der Manteltasche zieht, so lange eine Scheinwaffe,
wie es ein eventuell Bedrohter als potentiell gefährlich
einstuft.

Und eben das stimmt jedenfalls nach (kritikwürdiger) Ansicht des BGH nicht. Vergleiche das berühmte Labellobeispiel. Owohl das Opfer nicht wissen kann, dass es sich keineswegs um eine Pistole handelt, soll die objektiv erkennbare Ungefährlichkeit genügen, die Tatbestandsmäßigkeit zu verneinen.

Levay

Ich kenne den Begriff schon etwas länger, seit dem zweiten Semester :ungefähr, aber ich bin mir nicht sicher, ob ich den Gegenstand kenne, :den Du als Scheinwaffe ansiehst. Für mich als Strafrechtler ist ein :stuck_out_tongue:istolenförmiges Stöckchen, das jemand aus der Manteltasche zieht, so :lange eine Scheinwaffe, wie es ein eventuell Bedrohter als potentiell :gefährlich einstuft.

Aber was hat es nun mit diesem Datum und der Signalfarbe auf sich?

Darum:

1.6 Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.
Stand: April 2008

Erstmal Danke. Aber das mit „neonfarbene Materialien enthalten“ ist finde ich extrem Vage formuliert. Demnach würde es ja reichen, den lauf vorne Neonfarben zu lakieren oder liege ich da falsch? Vielen Dank!
MFG
Daniel