Hallo, wonach bemißt sich die 24-monatige Vertragslaufzeit bei einem Handy, wenn es zwischendurch zu vorzeitgen Verlängerungen des Vertrags (mit neuem Handy) kam?
Angenommen, es kam zuletzt vor 15 Monaten zu einer vorzeitgen Verlängerung, 15 Monate zuvor aber ebenso.
Könnte ein Mobilfunk-Anbieter darauf bestehen, daß im Falle einer Kündigung der vorletzte Vertragsabschluß noch Gültigkeit hat, der ja nicht (rechtzeitig) gekündigt wurde und sich somit nach 24 Monaten nochmal um 24 Monate verlängert hätte?
Demnach würde eine Kündigung nicht bereits in 9 Monaten, sondern erst in 18 Monaten wirksam?
Was wäre, wenn der Anbieter ausdrücklich darauf bestünde und nicht im Recht wäre?
Hallo, wonach bemißt sich die 24-monatige Vertragslaufzeit bei
einem Handy…
Nach dem, was vertraglich vereinbart wurde.
Da ich meine Kristallkugel gerade verliehen habe, kann ich dazu nicht mehr sagen.
Gruß
S.J.
Wenn man die Zeilen aufmerksam gelesen hätte, würde es auch angesichts des zugegebenermaßen verwirrend klingenden Sachverhaltes keiner Kristallkugel bedürfen.
In den Verträgen, auch zur vorzeitigen Verlängerung, steht immer das Gleiche = 24 Monate weitere Laufzeit ab Unterschrift/Datum. Auch in den AGB steht nichts anderes.
In diesem dennoch realitätsnahen Fall geht es „nur“ darum, daß die 24 Monate nicht ab letztem (vorzeitigen) Vertragsabschluß gelten sollen, sondern ab dem vorletzten (vorzeitigen) Vertragsabschluß, da dieser mangels Kündigung weiter „vor sich hin“ lief und sich automatisch verlängerte.
Nun gibt es auch das Argument, vorzeitige Angebote mit jeweils neuen Handys seien evtl. als Entgegenkommen des Mobilfunkanbieters zu werten. Dem kann ich aber ohne erhellenden Blick in die Kugel noch nicht so ganz folgen; schließlich werden solche Angebote doch gerne Kunden unterbreitet, die neben der Grundgebühr für entsprechenden Umsatz sorgen.
Wenn man die Zeilen aufmerksam gelesen hätte, würde es auch
angesichts des zugegebenermaßen verwirrend klingenden
Sachverhaltes keiner Kristallkugel bedürfen.
Doch. Es ist nämlich unsinnig Verträge bewerten zu wollen, wenn der Inhalt nicht bekannt ist.
In den Verträgen, auch zur vorzeitigen Verlängerung, steht
immer das Gleiche = 24 Monate weitere Laufzeit ab
Unterschrift/Datum. Auch in den AGB steht nichts anderes.
Ach ja? Ist das gesetzlich geregelt, dass alle Verträge gleich zu sein haben? Nein. Es gibt in Deutschland Vertragsfreiheit und es gibt sehr wohl Verträge anderen Inhaltes. Wäre sicher sinnvoll gewesen, den Vertragsinhalt zu nennen. In meinem Handyvertrag steht soetwas nämlich nicht.
In diesem dennoch realitätsnahen Fall geht es „nur“ darum, daß
die 24 Monate nicht ab letztem (vorzeitigen) Vertragsabschluß
gelten sollen, sondern ab dem vorletzten (vorzeitigen)
Vertragsabschluß, da dieser mangels Kündigung weiter „vor sich
hin“ lief und sich automatisch verlängerte.
Das steht wörtlich so im Vertrag???
Nun gibt es auch das Argument, vorzeitige Angebote mit jeweils
neuen Handys seien evtl. als Entgegenkommen des
Mobilfunkanbieters zu werten. Dem kann ich aber ohne
erhellenden Blick in die Kugel noch nicht so ganz folgen;
schließlich werden solche Angebote doch gerne Kunden
unterbreitet, die neben der Grundgebühr für entsprechenden
Umsatz sorgen.
Was hat das mit dem Vertragsinhalt zu tun?
Bevor du mir hier mangelnde Aufmerksamkeit unterstellst, solltest du die Frage vielleicht mal unter Nennung aller relevanten Fakten neu formulieren. Die Vielzahl der bisherigen Antworten spricht ja auch eine deutliche Sprache.
Gruß
S.J.