Hallo zusammen,
angenommen, jemand erhält eine Erbschaft bestehend aus Grundbesitz u. Barvermögen, welche jedoch nicht den Freibetrag von 205.000,00 EUR erreicht. Herr Jemand gehöre zu einer aus 2 Personen bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Die andere Person sei verstorben, was den Erbfall ausgelöst habe.
Von seinem Steuerberater habe Herr Jemand erfahren, er werde ggfs. von der Oberfinanzdirektion NRW aufgefordert, entsprechende Angaben zu dem Erbfall zu machen. In seiner Einkommensteuererklärung brauche er keine Angaben zu machen, da er unterhalb der Freigrenze liege.
Nun lese ich im Internet, dass in der Einkommensteuererklärung auf jeden Fall Angaben gemacht werden müssten.
Fragen:
- Was stimmt denn nun ?
- bestimmt sich die Höhe des Erbes aus der WEG nach dem Teil, den
der Verstorbene hinterlässt oder nach dem Wert der gesamten WEG ?
Für Eure Antworten Besten Dank im Voraus
Grüße
Werner