Im Artikel 7, Absatz 3, Satz 3 des Grundgesetzes heisst es:
„Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.“
Es kann doch auch niemand dazu verpflichtet werden, Mathematik zu unterrichten. oder das Schulklo zu putzen…
Kann jemand vielleicht ein Beispiel konstruieren, in dem jemand zur Erteilung von Religionsunterricht verpflichtet wird?
Oder mir auf sonstige Art den Sinn dieses Teils des Grundgesetzes erklaeren?
> dazu verpflichtet werden, Mathematik zu unterrichten.
Ein Lehrer, der Kraft Qualifikation und Stellenplan eingestellt ist, kann selbstverständlich verpflichtet werden Mathematik zu unterrichten. Und vertretungsweise auch andere Fächer. Außer eben das Fach über den unsichtbaren Freund.
> oder das Schulklo zu putzen…
In der Anwendung des Beamtenrechts wahrscheinlich sogar auch.
Hallo Paul,
Religion hat im deutschen Schulsystem einen ganz eigenen Stellenwert. Fach von schulverfasslichem Rang, der Kontrolle (fast gänzlich) des Staates erzogen und unter die Hoheit der Kirchen gestellt.
Forsche mal nach entsprechenden Paragraphen - hier in BW ist es z.B. so, dass selbst die Lehrerausbildung und -berufung komplett den Kirchen überlassen wird, Mitgestaltungsrecht hat der Staat nur über den Bildungsplan.
Im Umkehrschluss heißt das also, dass kein Lehrer mit (staatlicher) Ausbildung dazu verpflichtet werden kann/darf Religionsunterricht zu halten.
gruß
jartUl
Im Artikel 7, Absatz 3, Satz 3 des Grundgesetzes heisst es:
„Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden,
Religionsunterricht zu erteilen.“
Es kann doch auch niemand dazu verpflichtet werden, Mathematik
zu unterrichten. oder das Schulklo zu putzen…
Unabhängig davon, ob das stimmt (es dürfte ja - so - gerade nicht stimmen): Diese Verbote mag es ja geben, aber dadurch wird dein Verständnisproblem noch nicht klarer. Verboten ist das Verbotene, weil irgendwo im Gesetz steht, dass es verboten ist. Für den Religionsunterricht steht es im Grundgesetz. Und? Ich weiß nicht ganz, worauf du hinauswillst. Wunderst du dich vielleicht darüber, dass es gerade im Grundgesetz verboten wird? Das liegt an der Bedeutung, welche der Verfassungsgeber der Frage beimisst. Du musst dir die Konsequenzen klarmachen: Allein der Verfassungsgeber, wenn überhaupt jemand, könnte diesen Artikel ändern. Das ist eine viel höhere Hürde als bei einem einfachen Gesetz.
Kann jemand vielleicht ein Beispiel konstruieren, in dem
jemand zur Erteilung von Religionsunterricht verpflichtet
wird?
Nein, denn: Das ist ja gerade verboten!
Oder mir auf sonstige Art den Sinn dieses Teils des
Grundgesetzes erklaeren?
Der Sinn ist, dass niemand gezwungen werden soll, Religionsunterricht zu bieten. Ob das nach den einfachen Gesetzen im Übrigen möglich wäre oder nicht, spielt keine Rolle. Der Grundgesetzgeber hat es insgesamt und konsequent ausgeschlossen.
Ums vieleicht konkreter zu machen: der Arbeitgeber/Dienstherr sagt zum Lehrer, der Religionslehrer ist für vier Wochen erkrankt und das Abi steht an. Sie haben doch Luft und übernehmen den Unterricht. Es wird also eine Weisung erteilt, die der Angestellte/Beamte ja im Prinzip kraft Arbeitsvertrag erfüllen muss. Die Übernahme kann dann nur aus besonderen Gründen verweigert werden. In diesem speziellem Fall steht ein Gesetz dem Zwang entgegen.
Bei anderem Unterricht, z.B. Spanisch, kann der Lehrer sagen: ich hasse Stierkampf, kann kein Spanisch, habe Schweissfüße, mag keine Paella etc. Dann ist eben zu schauen, ob diesen Einwendungen irgendwie die Arbeitsverpflichtung entgegensteht. Würde wohl nix nützen, der Unterricht wäre durchzuführen.
Bei der Religion aber ist das ein Sonderfall.
Oder nimm das Beispiel Wehrdienstverweigerung - ging nur unter speziellen Voraussetzungen, bei denen eine Kommission dem Antragsteller die Verweigerungsgründe glaubte oder eben nicht. (Wobei ist nicht weiß, ob es einen absoluten Verweigerungsgrund sogar gab/gibt.)
Es wird also eine Weisung erteilt,
die der Angestellte/Beamte ja im Prinzip kraft Arbeitsvertrag
erfüllen muss. Die Übernahme kann dann nur aus besonderen
Gründen verweigert werden.
Das war mein Problem; ich dachte, wenn man Lehrer ist, ist man nicht generell als Lehrer eingestellt, sondern ist zB „Mathe- und Deutschlehrer“. Und dann kann man auch nur Mathe und Deutsch unterrichten und weder dazu verpflichtet werden, Biologie oder Religion oder sonstwas zu unterrichten.
danke fuer die Klarstellung!
Oder nimm das Beispiel Wehrdienstverweigerung - ging nur unter
speziellen Voraussetzungen, bei denen eine Kommission dem
Antragsteller die Verweigerungsgründe glaubte oder eben nicht.
ging? Das geht immer noch.
Artikel 4, Absatz 3 des Grundgesetzes:
„(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“
(Wobei ist nicht weiß, ob es einen absoluten
Verweigerungsgrund sogar gab/gibt.)
Der Grund muss sein, dass man sich wegen seines Gewissens nicht dazu in der Lage fuehlt. Ich dachte, dass es reichen wuerde, das denen so mitzuteilen. Dies ist aber nicht der Fall; selbst eine laengere (mehr theoretisch philosophische) Begruendung war nicht ausreichend. Mann muss zB erklaeren, wie man zu dieser Ueberzeugung gelangt ist, zB muss man die Erziehung schildern oder Filme und Buecher aufzaehlen, die einen zum Ueberlegen angeregt haben. hat mich etwas aufgeregt; das geht die nichts an, wie ich dazu gekommen bin.
Wie auch immer; ich habe jedenfalls jetzt verstanden, wieso es Sinn macht, den Religionsunterrichtszwang fuer Lehrer zu verhindern.
Mein Problem war:
Niemand kann dazu gezwungen werden, irgendwas zu unterrichten.
Deswegen ist das Verbot, das verhindern, zum Religionsunterricht gezwungen zu werden, sinnlos.
Deine Einwendungen lassen dies aber in einem anderen, sehr interessanten Licht erscheinen. Denn wenn der Satz
„Niemand kann dazu gezwungen werden, irgendwas zu unterrichten.“
sich nur aus zum Grundgesetz niederen Gesetzen ergaebe und es das Reliogionsunterrichtszwangsvervot im Grundgesetz nicht gaebe, dann braeuchte man nur niedere Gesetze aendern, um Lehrer zum Religionsunterricht verpflichten zu koennen.
In der tatsaechlichen Situation muesste man aber das Grundgesetz aendern. Dies ist aber eine viel hoehere Huerde.
Deswegen machen Verboten, moegen sie auch doppelt erscheinen, gerade im Grundgesetz Sinn.
danke fuer einen zum Nachdenken anregenden Artikel,
Gruss
Paul
Deine Einwendungen lassen dies aber in einem anderen, sehr
interessanten Licht erscheinen. Denn wenn der Satz
„Niemand kann dazu gezwungen werden, irgendwas zu
unterrichten.“
sich nur aus zum Grundgesetz niederen Gesetzen ergaebe und es
das Reliogionsunterrichtszwangsvervot im Grundgesetz nicht
gaebe, dann braeuchte man nur niedere Gesetze aendern, um
Lehrer zum Religionsunterricht verpflichten zu koennen.
Genau das ist der Grund, warum einige Dinge speziell ins Grundgesetz aufgenommen werden. Mit diesem Satz wird ausgesagt, dass niemand, auch keine Lehrer, verpflichtet werden können, Religionsunterricht zu geben.
Ich zweifle sehr an deiner Vermutung, dass man auch sonst niemanden dazu zwingen kann. Ich glaube schon, dass Lehrer grundsätzlich alles unterrichten müssen, was die Schulen verlangen.
Übrigens: Im Grundgesetz stehen manche Dinge auch nur zur Klarstellung. M.E. z.B. braucht man Art. 102 GG nicht unbedingt, um die Todesstrafe als abgeschafft zu betrachten.
In der tatsaechlichen Situation muesste man aber das
Grundgesetz aendern. Dies ist aber eine viel hoehere Huerde.