Hallo,
…unangebracht sind eher unqualifizierte Aussagen
Ahnungsloser. Was soll das denn sonst sein außer ein Vertrag?
Vertrag über Vergütung? Oder Höhe der Vergütung?
Zunächst einmal der Mandatsvertrag im Sinne eines Dienstleistungsvertrages als solches, der selbstverständlich eine Zahlungspflicht aufgrund der - wenn nicht gesondert vereinbart - gesetzlichen Bestimmungen (nacht VV RVG).
Ich dachte,
im RVG wäre Textform vorgeschrieben (§3a), da ja nicht nach §2
abgerechnet wurde (war auch nicht vereinbart).
Zement mal, man sollte schon immer auch ein paar Paragraphen weiter lesen. Die Frage des Textformerfordernisses ist nur bzgl. höherer Vergütung als nach VV RVG interessant. Und daher heißt es dann ja auch später, dass aus einer fehlerhaften (oder in unserem Fall ganz fehlenden Vereinbarung) nunmal keine höhere als die gesetzliche Vergütung verlangt werden kann.
Und nach §34
käme eine Vergütung i.H. von 190 EUR oder 240 EUR zum Tragen.
Der hier geschilderte Arbeitsumfang geht deutlich über eine Erstberatung hinaus. Und nur mal BTW: Jetzt rechne doch alleine mal den zeitlichen Aufwand und rechne das auf einen Stundensatz runter. Und zwar nicht auf den eines Angestellten, sondern auf den eines Unternehmers, der sich diesen nicht brutto für netto in die Tasche stecken kann, sondern davon Raum- und Personalkosten, Altersvorsorge, Berufshaftpflicht, Kammerbeitrag, Weiterbildungsaufwendungen, … bezahlen muss. Denn dummerweise gibt es die gut erreichbare Innenstadtkanzlei mit Parkplatz vor der Haustür, ständig besetztem Sekretariat, ordentlich eingerichtetem Wartezimmer und Kaffee, … nicht umsonst.
Aber dies wurde mit Zusendung der Unterlagen auf Wunsch des
Anwalts wie bereits geschrieben geschickt umgangen.
Das hat nichts mit „geschickt umgangen“ zu tun. Vorliegend wäre auch ohne die Unterlagenzusendung der Rahmen einer Erstberatung überschritten. Und ja, ich kenne dieses Thema nur zu gut von wegen: „Darf ich ihnen das mal zufaxen, damit sie mal einen Blick drauf werfen“. Da kommen dann zehn Seiten an, die man nicht ließt wie einen Groschenroman, sondern die man ggf. stundenlang durcharbeiten darf, um dem Mandanten eine - erwartbar - qualitätsgesicherte Antwort im Rahmen eines mehr als einstündigen Termins zu geben.
Trotzdem gibt es genug Kollegen, die so nett sind, und dann im Falle, dass es über diese Gutachtenerstellung und Erläuterung nicht hinausgeht, von sich aus auf die gesetzliche Vergütung verzichten, und noch nachträglich eine für den Mandanten deutlich günstigere Abrechnung nach Pauschale oder Zeithonorar anbieten. Da sollte man dann als Mandant unbedingt damit kommen, dass dies leider nicht möglich ist, da das Schriftformerfordernis nicht eingehalten wurde, oder?
Wenn dem nicht so ist, dann wäre eine begründete Erläuterung
nett. Ich konnte bisher in diesem Thread keine Begründung für
die Höhe der Vergütung lesen.
Bitte!
Gruß vom Wiz