Hallo,
nachdem ich heute meine Familienrechtsklausur geschrieben habe, blieb bei mir noch folgende Frage offen:
zum §1412
Welche Einwendung würde aus der Gütertrennung gegen einen Kaufvertrag des Ehegatten hergeleitet werden können?
Zur Gütertrennung gibt es ja praktisch nur den §1414 BGB, und der gibt doch keine Einwendung her.
(Der Fall ist recht klassisch: Ehefrau F schließt mit Verkäufer V einen ganz normalen Kaufvertrag, sie einigen sich auf Zahlung bei Übergabe. Diese erfolgt natürlich an Ehemann M, der den Kaufpreis nicht zahlen will. Muss er aber schon, weil es sich um ein Schlüsselgewaltgeschäft gehandelt hat. Im Sachverhalt war nun vom Güterrechtsregister die Rede und der Eintragung der Gütertrennung dort. Ich nehme an, der M könnte das dem V gegenüber geltend machen nach §1412 I BGB, aber was genau ist denn die Einwendung gegen den Vertrag?)
Wäre nett, wenn mir das jemand erklären könnte, ich finde es in meinem Lehrbuch einfach nicht! (Verfluchtes Schuldrecht!) 
Liebe Grüße,
Larymin