Eine Mutter starb vor 18 Jahren und hinterliess im Testament ihre 2 Kinder als Erbe für die Hälfte eines Einfamilienhauses,also eine Hälfte
gehört dem Vater und die andere Hälfte zu jeweils ein Viertel den beiden Kindern.
Jetzt hat Kind A,das keinen Kontakt mehr mit dem Vater und Kind B hat,gehört das der Vater das Haus verkauft.
Frage:
Wo kann Kind A das Testament der Mutter einsehen und kann der Vater das Haus verkaufen und mit dem Geld machen was er will?
Wenn der Sohn wirklich Erbe geworden ist, darf der Vater das Haus selbstverständlich nicht einfach so verkaufen. Er kann es aber an einen gutgläubigen Erwerber verkaufen, weil - wie ich annehme - der Sohn gar nicht im Grundbuch steht. In Betracht kommt hier eine Klage nach § 771 ZPO.
Aber ernsthaft: In einer solchen Situation macht alles andere, als sich unverzüglich einen Rechtsanwalt zu nehmen, überhaupt keinen Sinn.
Dem Sohn wurde damals gesagt das er im Grundbuch steht und das man da auch nicht rausgenommen werden kann.
Aber indem Fall müsste der Sohn doch benachrichtigt werden beim Verkauf des Hauses oder sehe ich das falsch?
Kann der Sohn sich ohne Anwalt einen Grundbucheintrag ansehen?
Der Sohn wird jetzt versuchen das Testament der Mutter zu finden und den Grundbucheintrag einsehen.
Wenn der Sohn mit einem Viertel im Grundbuch steht,müsste ihm dann nicht automatisch mitgeteilt werden das,dass Haus verkauft wird also sein Viertel auch?
Wenn der Sohn mit einem Viertel im Grundbuch steht,müsste ihm
dann nicht automatisch mitgeteilt werden das,dass Haus
verkauft wird also sein Viertel auch?
Mehr als das, der Sohn müßte alas Verkäufer mitunterschreiben. Um eine vorherige Frage zu beantworten, der Anteil des Kaufpreises, der ihm zusteht, würde an ihn gezahlt.
Dem Sohn hilft wohl nur so schnell wie möglich zum
Grundbuchamt zu fahren.
Mit Verlaub: ich weiß nicht was er beim Grundbuchamt will. Entweder er steht im Grundbuch, dann kann der Notar ohne ihn keinen Vertrag beurkunden oder er steht nicht drin, dann kann er sich die Fahrt sparen. Aus meiner Sicht wäre es wichtiger, dem Testament auf die Spur zu kommen, falls er als Erbe bedacht worden ist, aber die Eigentumsumschreibung aus welchen Gründen auch immer nicht stattgefunden hat.
Wenn der Sohn wirklich Erbe geworden ist, darf der Vater das
Haus selbstverständlich nicht einfach so verkaufen. Er kann es
aber an einen gutgläubigen Erwerber verkaufen, weil - wie ich
annehme - der Sohn gar nicht im Grundbuch steht. In Betracht
kommt hier eine Klage nach § 771 ZPO.
Das versteh ich nicht. Wieso kommt eine Drittwiderspruchsklage in Betracht? Hier geht es doch gar nicht um eine Zwangsvollstreckung?
Aus meiner Sicht wäre es wichtiger,
dem Testament auf die Spur zu kommen, falls er als Erbe
bedacht worden ist,
entschuldige meine laienhaft naive Frage, aber müsste das Kind nicht sowieso und auch ohne Testament - ganz nach der regulären gesetzlichen Erbfolge - dieses Viertelhaus geerbt haben?
Moin,
weit verbreitet ist, dass das Einfamilienhaus der Familie in gemeinsamen Besitz ist. Dann vererbte die Mutter sowieso nur 50% des Hauses, die andere Hälfte gehört dem Vater. Von diesen vererbten 50% erhält der Ehemann weitere 50% Die restlichen 25% werden anteilig an die Kinder vererbt (=12,5%). Pflichtteil ist immer die Hälfte des zustehenden Erbteiles (=6,75%)
Wenn man sich Wort für Wort an das Ursprungsposting halten würde, wäre das Erbteil 25% und somit das Pflichtteil 12,5%
Ungeachtet dessen kann, wie schon geschrieben, eine Immobilie nur verkauft werden, wenn ALLE im Grundbuch eingetragenen Eigentümer die notarielle Urkunde unterzeichnet haben. Sonstige (z.B. durch Erbfall) Ansprüche bei denen kein Eintrag im Grundbuch besteht sind mit Geld zu befriedigen. Inwieweit Verjährungen eintreten können, ist mir nicht bekannt. Wie von anderer Seite schon geraten, wäre das Einschalten eines Anwaltes angeraten. Vorab sollte natürlich sichergestellt sein, dass eigene Ansprüche belegbar sind (im Erbfall sicherlich kein Problem)
Beispiel Familie mit zwei Kindern, kein Testament und keine anderen Regelungen
In der gesetzlichen Erbfolge erbt der Ehegatte Haus, Hof, Geld und alles andere. Dann kommen die Kinder mit einem Viertel als Erbanspruch. Die haben aber eben nur Anspruch auf je ein Viertel des Vermögens, den Wert des Erbes. Wenn also alles zusammen 200.000 Euro Wert ist, hat jedes Kind Anspruch auf 50.000 Euro.
Aber kein Anspruch auf ein Viertel des Hauses, des Autos oder des Meißener Porzellans. Dadurch soll erreicht werden, dass die Rechte am Eigentum nur eine Person hält. Wenn nun der Ehegatte keine 100.000 Euro cash hat, so kann/muß dieser das Haus verkaufen, wenn das erste Kind Geld haben möchte. Man stelle sich vor, das zweite Kind will nicht, dass das Geburtshaus verkauft wird. Wenn also jeder Erbe einen Besitzanspruch hätte - das wäre schon ein Chaos.
Ich hoffe, dass sich das nicht schon völlig überholt hat, ansonsten lerne ich gerne wieder neu dazu.
Ich stehe wohl ziemlich neben mir und schreibe darum noch mehr Unsinn als sonst.
In diesem Fall habe ich sofort an eine Klausur gedacht, in der es um eine Teilungsversteigerung (freilich auch keine Vollstreckung) ging, da war § 771 ZPO der richtige Rechtsbehelf.
Ich werde mir Mühe geben, mich hier wieder besser zu konzentrieren.
noch einmal ganz laienhaft und naiv: Wären in diesem Fall nicht der überlebende Ehegatte und die Kinder eine Erbengemeinschaft? Auch und speziell in Sachen Immobilie? Und bedürfte der Verkauf nicht der Zustimmung aller Erben?
Also der Sohn war jetzt beim Amtsgericht und die nette Dame dort hat ihm einen Grundbucheintragsauszug und eine Erbscheinkopie ausgehändigt.
Der Erbschein sagt aus das der Ehemann d. Verstorbenen zu 50% des Nachlasses und die beiden Kinder zu jeweils 25% des Nachlasses Erbe geworden sind. Also eine Erbengemeinschaft.
Der Grundbucheintrag sagt aus:
Eigentümer
zu 1/4 der Vater
zu 1/4 die neue Frau
zu 1/2 Erbengemeinschaft (Vater,Tochter,Sohn)
Denke jetzt mal das der Vater nicht ohne Wissen des Sohnes das Haus verkaufen kann,da der Käufer ja auf jedenfall Einblick ins Grundbuch nimmt.Oder sehe ich das falsch?