Hallo,
ich habe Fragen zum Erbrecht bei Vorliegen eines Erbvertrages:
prüft das Gericht von sich aus, ob weitere Erben als die im Erbvertrag genannten vorhanden sind?
Beispiel:
Die Eheleute Reich setzen sich gegenseitig zum Alleinerben ein. Nach dem Tod des zweiten sollen die beiden gemeinsamen Kinder A und B erben. (Sogenanntes Berliner Testament.)
Nicht benannt wird das uneheliche Kind C von Herrn Reich, für das er zwar die Vaterschaft anerkannt und Alimente gezahlt hat, seiner Familie aber verheimlicht hat. Er hat auch keinen Kontakt zu C.
Fall 1: Frau Reich stirbt zuerst. Herr Reich erbt alles. Wenn er stirbt, erben die Kinder. Wird C vom Nachlassgericht informiert?
Fall 2: Herr Reich stirbt zuerst. Wird C nun informiert? Meines Wissen betrüge sein Pflichtteil dann die Hälfte von einem Drittel vom halben Erbe, also 1/12 des Erbes. Wenn erstmal Frau Reich alles erbt, geht C ja nach deren Tod leer aus.
Muss so ein Erbvertrag eigentlich beim Gericht hinterlegt sein? Oder was muss man machen, wenn man den zu Hause hat und nun einer stirbt - muss man den zum Nachlassgericht schicken?
Viele Fragen…
Gruß
Jette
Uneheliche Kinder sind im gleichen Maaße erbberechtigt wie eheliche!
Die bekannten Erben werden vom Nachlaßgericht nach weiteren Erben befragt. Wenn sie dann den weiteren Erben nicht angeben, könnte das unangenehme Folgen für sie haben.
Die Ansprüche d. Erben enden erst 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers wenn dem Erben dessen Tod nicht bekannt war bzw. bekannt gemacht wurde.
ramses90.
Hallo Barbara!
Uneheliche Kinder sind im gleichen Maaße erbberechtigt wie
eheliche!
Ja, das war mir bekannt. Die Frage war ja auch eher, wie sie von dem Erbe erfahren.
Die bekannten Erben werden vom Nachlaßgericht nach weiteren
Erben befragt.
Das stimmt so nicht - zumindest nicht allgemeingültig! Weder meine Geschwister noch ich wurden nach weiteren Erben befragt - weder als der erste, noch als der zweite Elternteil starb.
Die Ansprüche d. Erben enden erst 30 Jahre nach dem Tod des
Erblassers wenn dem Erben dessen Tod nicht bekannt war bzw.
bekannt gemacht wurde.
Das ist schon mal interessant zu wissen. Könnte nur sein, dass dann nichts mehr zu holen ist, bei denen die unrechtmäßig zuviel geerbt haben…
Gruß
Jette
Hallo,
wurde denn kein Erbschein beantragt? Lag ein Testament vor? Bei der Beantragung eines Erbscheines wird schon nach weiteren evtl. berechtigten Personen gefragt.
http://www.fs-anwalt.de/html/erbschein.html
Gruß
Tina
Das stimmt so nicht - zumindest nicht allgemeingültig! Weder meine Geschwister noch ich wurden nach weiteren Erben befragt - weder als der erste, noch als der zweite Elternteil starb
Das stimmt nur dann nicht, wenn d. Erbschaft ohne Erbscheinverfahren angetreten wird!
Im Fall des Erbscheinverfahrens müssen diese Angaben sogar eidesstattlich abgegeben werden!
MfG ramses90.
Hallo ramses, hallo Tina,
wurde denn kein Erbschein beantragt? Lag ein Testament vor?
Bei der Beantragung eines Erbscheines wird schon nach weiteren
evtl. berechtigten Personen gefragt.
Nein, es wurde kein Erbschein beantragt. Ich wollte das tun, aber beim Nachlassgericht sagte man mir, es würde kein Erbschein erteilt, da es den Erbvertrag gab. Zu diesem gab es dann ein „Eröffnungsprotokoll“ - das besteht aus einem Stempel „eröffnet nach dem Ehemann am …“ und allein diese abgestempelte Erbvertragskopie berechtigte uns Erben, bei der Bank die Kontoauflösung und Geldverteilung zu beantragen.
Den Erbvertrag hatten meine Eltern beim Notar gemacht. Wieweit da nach möglichen Erben geforscht wurde, weiß ich nicht. Meine Geschwister und ich standen alle drin. Aber was wäre, wenn es noch ein weiteres Kind gäbe - zum Beispiel ein uneheliches? Mein Vater hätte ja auch noch zehn Kinder zeugen können, nachdem er den Vertrag gemacht hatte…
Irgendwie komisch, jeder, mit dem ich darüber redete, sprach sofort vom Erbschein. Keiner hatte gewusst, dass der gar nicht ausgestellt wird. Aber das Gericht war sich seiner Sache sehr sicher, die hielten mich für unbelehrbar, weil ich zweimal nachgefragt habe.
Gruß
Jette