Ich bin auf Geschäftsreise, bekomme irgend einen Einschreibebrief in dem in etwa steht: Wenn Sie diesem Vorschlag nicht widersprechen, gilt dieser als angenommen.
Ich kann dieses Einschreiben nicht abholen - da wie gesagt auf reisen.
Ist das dann rechtsgültig??
Danke für Eure Tipps, bitte mit entsprechender Grundlage.
Grundsätzlich gilt nur im Geschäftsverkehr (Kaufleute) das Schweigen als Zustimmung. Bei Privatpersonen kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass ein Schweigen Zustimmung bedeutet, zumal das Schreiben nicht empfangen wurde.
für welche Fälle gilt die Sendung bei Hinterlegung als zugestellt? Beispielsweise ich kündige eine Wohnung per Einschreiben, der Brief wird auf der Post hinterlegt, der Empfänger holt ihn jedoch nicht ab. Gilt das dann als zugestellt oder nicht?
Beispielsweise ich kündige eine Wohnung per
Einschreiben, der Brief wird auf der Post hinterlegt, der
Empfänger holt ihn jedoch nicht ab. Gilt das dann als
zugestellt oder nicht?
§ 130 I 1 BGB: Mit Zugang der Erklärung (nicht aber: einer Benachrichtigung über die Erklärung) gilt diese als zugegangen. Das nicht abgeholte Einschreiben geht nicht zu.
Wie mache ich dann eine wirksame Zustellung? Beispielsweise wenn der Vermieter in einer weit entfernten Stadt wohnt, das Einschreiben mit der Kündigung aber nicht abholt. Wenn ich den Brief zusätzlich per normaler Briefpost zusende, kann ich die Zustellung ja wieder nicht beweisen.
Also, das Wort „Zustellung“, das du für eine normale Bekanntgabe gebrauchst, ist, wenn man es richtig braucht, wohl eine gute Lösung. Eine förmliche Zustellung sollte helfen, und die kann hier durch den Gerichtsvollzieher erfolgen.
Ich weiß nicht genau, was das kostet, aber es wird sich im Rahmen halten und die Sache wert sein.
Mit ging es allgemein um Zustellung. Ich verstehe einfach nicht, wie man sich so einfach aus der Affaire ziehen kann, in dem man ein Einschreiben einfach nicht abholt.
Bei Gerichtspost ist es - oder war zumindest - doch auch so, daß mit der Hinterlegung das Schriftstück als zugestellt gilt.
Vom Prinzip her kann ich mich so doch unsichtbar machen. Ich hole kein Schriftstück ab und mach dem GVZ nicht auf.
Mit ging es allgemein um Zustellung. Ich verstehe einfach
nicht, wie man sich so einfach aus der Affaire ziehen kann, in
dem man ein Einschreiben einfach nicht abholt.
Na ja, wenn man den Zugang arglistig vereitelt, gelten wiederum Sonderregeln, die stehen nicht im Gesetz, sondern ergeben sich aus § 242 BGB.
Bei Gerichtspost ist es - oder war zumindest - doch auch so,
daß mit der Hinterlegung das Schriftstück als zugestellt gilt.
Das gilt alles nur bei förmlichen Zustellungen. Und wie ich schon sagte: Auch Privatpersonen können auf den Gerichtsvollzieher zurückgreifen.
Vom Prinzip her kann ich mich so doch unsichtbar machen. Ich
hole kein Schriftstück ab und mach dem GVZ nicht auf.
Letzteres funktioniert nicht. Außerdem kann man Briefe ja - möglichst unter Zeugen - im Briefkasten einwerfen.
Mit ging es allgemein um Zustellung. Ich verstehe einfach
nicht, wie man sich so einfach aus der Affaire ziehen kann, in
dem man ein Einschreiben einfach nicht abholt.
Das Zauberwort heisst Einwurfeinschreiben. Dies gilt als zugestellt wenn es im Briefkasten landet. Ein Übergabeeinschreiben gilt erst bei Übergabe (Unterschrift auf Empfangsbeleg) als zugestellt.
Beim Einwurfeinschreiben stellt sich das Problem des Nachweises. Der Postbote protokolliert zwar den Einwurf; weil es aber auch schon viele Protokollierungen ohne Einwurf gab, erkennen nicht alle Gerichte das Beweismittel an.