Grundstücksauseinandersetzung bei geschiedener Ehe

Grundstücksauseinandersetzung bei geschiedenen Eheleuten

Die Situation
-Ein unbelastetes Grundstück nebst Haus wird von den geschiedenen Eheleuten derzeit genutzt.
-Bedingt durch Ablehnung von Rückübertragungsansprüchen bis in letzter Instanz (das Grundstück betreffend), hat diese Gemeinschaft sich ein Vorkaufsrecht ins Grundbuch eintragen lassen.
-Zwischenzeitlich wurde ein Gutachten über Haus und Grundstück erstellt, dem beide Ex-Eheleute zugestimmt haben.

Nunmehr möchte der Ehemann:

a) das Haus und Grundstück verkaufen (die Ex-Ehefrau möchte dem ungern zustimmen, da sie ihren wirtschaftlichen Mittelpunkt, ihre Arbeit, unweit des Hauses hat).

b) oder die Ex-Ehefrau soll den geschiedenen Ehemann auszahlen

c) bei Nicht-Zustimmung zu a) bzw. b), droht der Ex-Ehemann mit einer Versteigerung

Frage: Was kann bzw. muss Sie tun? ( Achtung, es besteht ein Vorkaufsrecht!)

Frage: Womit muss Sie bei Punkt c) rechnen?

Hierüber hinaus, ist Sie über jeden Hinweis dankbar, der Sie in die Lage versetzt, preisgünstig in dem Objekt wohnen zu bleiben.

Hinweis: Nach Rücksprache mit der Gemeinde, ist eine 2.Bebauung nicht möglich, da das Grundstück eine Gesamtfläche von 1313 m² hat und eine 2.Bebauung nur möglich ist, bei einer Grundstücksgröße von je 700m².

a) das Haus und Grundstück verkaufen (die Ex-Ehefrau möchte
dem ungern zustimmen, da sie ihren wirtschaftlichen
Mittelpunkt, ihre Arbeit, unweit des Hauses hat).

b) oder die Ex-Ehefrau soll den geschiedenen Ehemann auszahlen

c) bei Nicht-Zustimmung zu a) bzw. b), droht der Ex-Ehemann
mit einer Versteigerung

Frage: Was kann bzw. muss Sie tun? ( Achtung, es besteht ein
Vorkaufsrecht!)

Sie kann mit dem Ex-Mann einen fairen Preis vereinbaren und ihm dann seinen Anteil abkaufen. Sie kann auch die Versteigerung riskieren und dann mitbieten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Vorkaufsrecht greift, da ein Teil-Eigentümer zum Eigentümer wird.

Frage: Womit muss Sie bei Punkt c) rechnen?

Dass sie bei der Versteigerung überboten wird und dann ist die Hütte futsch.

Hierüber hinaus, ist Sie über jeden Hinweis dankbar, der Sie
in die Lage versetzt, preisgünstig in dem Objekt wohnen zu bleiben.

Die Ansage vom Ex-Mann ist eindeutig, da gibt es kaum eine Möglichkeit, sich dem zu widersetzen.

Hallo,

was das Nordlicht geschrieben hat, ist richtig. Der Ex-Ehemann kann zur Auflösung der Eigentümergemeinschaft die Teilungsversteigerung beantragen.

Ob da ein Vorkaufsrecht die Teilungsversteigerung be- oder verhindert, bezweifle ich auch.

Vielleicht kommt es ja zu einer fairen Einigung über den Preis, wenn sich die Exehefrau fiktiv in die Position des Miteigentümers versetzt: der andere Miteigentümer bewohnt das Haus und will den Anteil des anderen Eigentümers nicht bezahlen.

Übrigens, könnte u. U. der Exehemann von seiner Exehefrau „Miete“ verlangen, dafür, dass sie seinen Anteil am Haus bewohnt.

Gruß
Ingrid

Hallo,

der Ehemann sitzt hier rechtlich und faktisch ganz klar am längeren Hebel, und das ist auch richtig so. Es kann von ihm nicht auf Dauer verlangt werden, dass der Ex-Ehegatte auch seinen Teil der Immobilie kostenfrei nutzt, und ihm die Nutzung und Verwertung dieses nicht unerheblichen Vermögens verweigert wird. Daher sieht das Gesetz für den Fall des Scheiterns gütlicher Regelungen als letztes Mittel die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft vor.

Allerdings ist diese nicht frei von Nachteilen wie ggf. lange Verfahrensdauer, hohe Kosten und geringer Erlös. D.h. wenn der „bleibewillige“ Teil nicht einfach nur blockiert, sondern wirklich an einer konstruktiven Lösung interessiert ist, die auch der andere Teil akzeptieren kann, dann gibt es hierfür sicherlich Möglichkeiten.

Beste Lösung ist natürlich der sofortige vollständige Erwerb. Aber auch eine Mietzahlung/ein Mietkauf ist denkbar, sowie alles dazwischen, … Wichtig ist lediglich, dass die Lösung auch für den anderen Teil akzeptabel ist, also ihm seinen Anteil am ehemals gemeinsamen Vermögen so sichert und abzinst, dass er auch seinen Vorteil in dieser Lösung gegenüber der Zwangsversteigerung sieht und hat.

Gruß vom Wiz