Frage zu $ 55 STPO

Hallo,

mich beschäftigt folgende Frage zum o.g. Paragrafen

Nehmen wir an ich bin Zeuge einer möglichen Straftat. Als Täter käme ggf. meine Verlobte in Frage. Diese wiederum gehört einem überschaubaren Personenkreis an. Nehmen wir an, dass der Täter z.B. aus einer Firma mit vielleicht 15 Beschäftigen kommen muss.
Ich als Zeuge habe den Täter gesehen, könnte ihn beschreiben. In der Vernehmung werde ich dann danach gefragt. Daraufhin berufe ich mich auf mein Auskunftsverweigerungsrecht, da ich ja meine Verlobte gesehen habe.

Jetzt weiß natürlich der venehmende Polizist/Staatsanwalt, dass ich den Täter kenne. Es würde bestimmt nicht lange dauern und man würde herausbekommen, dass ich nur mit einer Person dieser Firma derart verwandt bin, dass ich mich auf das Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann.

Damit hätte die Polizei/Staatsanwaltschaft ja den Täter.

Meine Frage:

Ist ein solches Vorgehen zulässig und verwertbar ? ? ?
Wenn ja - warum ? ? ?
Wenn nein - warum ? ? ?

Ist ein solches Vorgehen zulässig und verwertbar ? ? ?

ja und nein

Der Nichtaussagende kann mit seinem Aussageverweigerungsrecht keinen Hinweis auf den Täter machen. Wie der § 55 schon sagt „…Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden…“.
Dabei kommt es auf das Wörtchen „würde“ an, d.h. eine Verfolgung muss nicht sicher sein, sondern könnte sich den Vorstellungen des Aussagenden zufolge konkretisieren (also lediglich eine subjektive Einschätzung des Nichtaussagenden).
Wenn also jemand auf seinen eigenen persönlichen Verdacht hin etwas macht, kann das niemals ausreichen, um eine Tat (die positiv für die bestimmte Person feststehen muss) zu beweisen. Die Schwelle, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, ist einfach zu niedrig um daraus Schlüsse zu ziehen.
Da weiterhin der § 55 einen größeren Personenkreis benennt und man auch nicht verpflichtet ist, die Person zu benennen, auf den sich das Aussageverweigerungsrecht bezieht, wäre ein Rückschluss - auch aus praktischen Gründen - einfach nur ein Schuss ins Blaue ohne Treffergarantie.

Jetzt weiß natürlich der venehmende Polizist/Staatsanwalt, dass ich den Täter kenne.

Das eben nicht.

Allerdings hindert die Aussageverweigerung keinen Beamten oder Staatsanwalt, in eine bestimmte Richtung zu ermitteln.

Gruss

Iru

Konkretisierung des Falles
Nehmen wir an, dass die Tat als solche klar feststeht.
Es ist nur nicht klar wer die Tat begangen hat.

Extrembeispiel:
Also der Chef der Firma ist umgebracht worden. Außer mir waren keine Betriebsfremden im Betrieb, ich scheide als Täter aus. Also muss es einer der wenigen Angestellten sein. Ich habe zufällig gesehen, wie meine Verlobte den Chef erstochen hat, habe selbst nichts mit der Tat zu tun, keine Beihilfe, etc.
Und ich bin der einzigste Zeuge der Tat.

Wenn ich dann von § 55 Gebrauch mache ist auch der Täter bekannt.

Darauf zielte meine Frage ab.

Hallo!

Wenn ich dann von § 55 Gebrauch mache ist auch der Täter
bekannt.

Nein. Eigentlich ist nur bekannt, daß Du etwas gesehen hast, was in Dir die Überzeugung geweckt hat, daß deine Freundin möglicherweise die Täterin sewin könnte. Sicherlich werden Polizei und Staatsanwaltschaft dann in diese Richtung ermitteln, aber bewiesen ist damit gar nichts. Und da niemand weiß, was Du gesehen hast, kann auch niemand überprüfen, wie beweiskräftig deine Aussage wäre. Mal angenommen, du hast deine Freundin nicht bei dem Mord beobachtet, aber zwei Stunden vorher mit dem Messer gesehen - für Dich unter Umständen durchaus Grund genug, vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, aber eigentlich kein Beweis dafür, daß sie die Täterin ist.

lg,
Max

Wenn ich dann von § 55 Gebrauch mache ist auch der Täter bekannt.

Das sehe ich nicht so.

Zunächst bist du nicht verpflichtet, vor der Polizei auszusagen.
Vor dem StA oder Richter schon. Also würde sich das Problem erst beim StA stellen.

Wenn du vom 55 Gebrauch machst, heisst es doch nicht, dass deine Verlobte als Täter feststeht. Die Tat muss dem Täter bewiesen werden, ein Rückschluss alleine aufgrund der Aussageverweigerung ist nicht möglich (zumal durch die Aussageverweigerung nicht nur deine Verlobte als Täter in Betracht käme).

Also stimmt deine Ansicht nicht.

Wenn ich dann von § 55 Gebrauch mache ist auch der Täter bekannt

Aber, wie ich schon schrieb, kann man es keinem Polizeibeamten oder Staatsanwalt verbieten, aus dem Aussageverhalten eines Zeugen Ermittlungsansätze zu gewinnen.

Gruss

Iru

Hallo auch,
entweder hab ichs nicht mitbekommen oder es überlesen.

DU hast eine Straftat beobachtet und würdest deine Aussage verweigern wegen deiner Verlobten.
DU warst als einziger Firmenfremder vor Ort.

Wie kommt die Polizei überhaupt dazu, dich zu befragen?
Warum warst du in der Firma, wäre die erste Frage
Und wenn sie dich befragt, wie käme sie darauf du hättest etwas gesehen?

Würdest du behaupten, NICHTS gesehen zu haben, so wäre dies eine Falschaussage, aber nur vor Gericht oder wenn es Protokolliert wurde eine Irreführung.
Wenn du deine Aussage gegenüber der Polizei verweigerst, liegt es nahe du hast etwas beobachtet was einen anderen belastet.
WER dieser andere ist, ist dann leicht nachzuprüfen indem die Verbindung zu den anderen geprüft wird.

Bist du nur mit einer Person in Verbindung zu bringen (du hast dort weder Freunde noch Bekannte)dann würde die Polizei doch garantiert diese Spur weiterverfolgen.

Aber trotzdem steht für mich am Anfang die Frage, wie die Polizei auf DICH gekommen ist.

Hallo!

Wie kommt die Polizei überhaupt dazu, dich zu befragen?

Ich war bei einem Verbrechen vor Ort? Das genügt doch, um mich zu befragen.

lg,
Max

Ich glaube, die Frage zielt mehr darauf ab, woher denn die Polizei weiß, dass Du zum fraglichen Tatzeitpunkt in der Firma warst.