Angenommen A besitzt ein Grundstück mit Haus. Direkt daneben ein unabhängiges relativ großes Gartengrundstück, kein Baugebiet, mit ein Paar Obstbäumen drauf. Angenommen Besitzer A will das Grundstück mit Haus verkaufen, das Gartengrundstück jedoch nicht.
Jetzt stellt sich die Frage:
Um das Gartengrundstück auch weiterhin bewirtschaften zu können, Rasen zu mähen, Bäume zu stutzen würde A gerne einen Frisch- und Ab- wasseranschluss haben, sowie Strom. Dies hat er vorher immer von seinem angrenzenden Haus bezogen. Ein Gartenhaus zum Lagern von Schippe und Rasenmäher wäre ebenfalls erwünscht und, da A von weiter weg anreist, eine Toilette. Wohnen will A dort nicht- würde dieses Gartenhaus nur nutzen für die Gartenarbeit.
Ist das nicht einem Schrebergarten ähnlich?
Wären diese Einrichtungen erlaubt- trotz fehlender Baugenehmigung?
Angenommen das Gartengrundstück hätte derzeit noch den Status „Wasserschutzgebiet“- wie wäre dann die Lage?
Und, falls das abhängig ist vom jeweiligen Landkreis- wie genau sollte A das angehen- welche Schritte müsste A durchlaufen (Behördengänge)?
Vielen Dank
eine Nachbarin von mir hatte mal eine Doppelgarage bauen lassen und Jahre später hatte ihr Sohn darauf eine kleine Wohnung mit zwei Zimmern gebaut. Nach 20 Jahren meldete sich das Bauamt und sie stellte hierfür einen Bauantrag. Nach ihren eigenen Angaben hatte sie für diesen Antrag und den Architekten angeblich lediglich 75 Euro bezahlt. (Stand 2005)
eine Nachbarin von mir hatte mal eine Doppelgarage bauen
lassen und Jahre später hatte ihr Sohn darauf eine kleine
Wohnung mit zwei Zimmern gebaut. Nach 20 Jahren meldete sich
das Bauamt und sie stellte hierfür einen Bauantrag. Nach ihren
eigenen Angaben hatte sie für diesen Antrag und den
Architekten angeblich lediglich 75 Euro bezahlt. (Stand 2005)
In einem Wasserschutzgebiet kann so ein „Schwarzbau“ allerdings durchaus teuer werden. (Ich bin hier nicht sicher, tippe aber auf Busgeld und Abriss).
A sollte sich mit dem Rathaus/der Gemeindeverwaltung in Verbindung setzen. Diese können verbindlich Auskunft erteilen, was auf diesem (Baum-)Grundstück im Wasserschutzgebiet erschließungstechnisch machbar ist.
Das Grundstück mit einer „Schrebergartenanlage“ zu vergleichen, ist sicher nicht möglich, da das Grundstück und seine Umgebung nicht als eine solche Anlage ausgewiesen ist, ansonsten wäre es im Posting erwähnt worden. Die bisher praktizerte Verfahrensweise - Wasser und Strom aus dem eigenen angrenzenden Grundstück abzuzapfen - war vermutlich stillschweigend geduldet oder „amtlich nicht bekannt“.
Wer soll hier einen Rat geben, der die Gemeindesatzung oder die u.H.Beziehungen nicht kennt…?