Vaterschaft wer gilt als Vater

Hallo liebe „Wer Weiß Was“ gemeinde,

Ich bräuchte eine Information über folgenden Fall:

Eine Frau ist mit einem Mann verlobt und löst die Verlobung für einen anderen Mann mit dem sie 4 Monate zusammen ist.

Der Kontakt zu dem Exverlobten bricht auch in der neuen Beziehung nicht ab. Die Frau wird schwanger, wahrscheinlich von dem neuen Freund, der von der einnahme der AntiBabyPille ausgeht. Er selbst kann keinen Schutz vor Schwangerschaft durchführen, da die Frau unter Ltexallergie leidet und keine Kondome verwenden will. Also geht der Mann von der Ehrlichkeit der Frau aus.

Nun wird die Frau schwanger und heiratet kurze Zeit später den Exverlobten. Sie will nur die Zahlungen des Exfreundes, jedoch keinen Besuch, da das Kind ja einen Vater hat.

Das Kind ist nun ehelich, jedoch nicht von dem Ehemann, der das Kind jedoch wie sein eigenes erziehen will und sich ihm gegenüber als Vater ausgeben wird.

Die Zahlungen des Erzeugers sollen nur als gute Unterstützung gelten.

Kann dieser Plan aufgehen? Das Ehepaar umgeht doch somit nur die Zahlungsverbindlichkeiten des solzialen Vaters des Kindes.

Wenn der leibliche Vater ins leben des Kindes tritt würde dies nur zur verwirrung des Kindes führen und es handelt und umgeht die Pflichten des Ehemanns.

Vielen Dank für eure Antwort.

Liebe Grüße!

durchführen, da die Frau unter Ltexallergie leidet und keine
Kondome verwenden will.

Es gibt übrigens latexfreie.

Also geht der Mann von der Ehrlichkeit der Frau aus.

Das war ein Fehler.

Die Zahlungen des Erzeugers sollen nur als gute Unterstützung
gelten.

Um Zahlungen zu erhalten, muß der Ehemann die Vaterschaft anfechten. das paßt nicht zu der Aussage, dass er sich als vater ausgeben will.

Kann dieser Plan aufgehen? Das Ehepaar umgeht doch somit nur
die Zahlungsverbindlichkeiten des solzialen Vaters des Kindes.

Das wird schwierig. Wenn man den biologischen Vater in die Pflicht nehmen will, muß der Ehemann die Vaterschaft anfechten (ich hatte das richtig verstanden, die Mutter war bei der Geburt des Kindes verheiratet ?). Erst dann kann man den biologishen Vater zum Kindes-Unterhalt heranziehen.

Hallo

wer gilt als Vater

Siehe § 1592 unter: http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/_buch/bgb_f…
(bzw. §§1592 bis 1597…)

Entweder der Ehemann ist der leibliche Vater, oder der vorherige Freund ist es ? Es ist hier auch nicht ganz klar zu lesen gewesen,ob das Kind vor oder nach der Hochzeit geboren wurde. „Wahrscheinlich schwanger vom damaligen Freund“, aber heiratet kurz darauf den Exverlobten =-> Die biologische Vaterschaft des Freundes ist also nicht sicher ? Dann wäre es nicht nur für den mutmaßlichen Vater (Exfreund),sondern vor allem auch für das Kind angeraten, das doch erstmal zu klären (siehe auch z.B.BGB §§ 1592 bis 1600e, vor allem §1598a und 1600e).

Oder ist die Vaterschaft des (mit ihr nicht verheirateten) Exfreundes bereits amtlich festgestellt worden, durch dokumentierte offizielle Erklärung/Vaterschaftsanerkenntnis des leiblichen Vaters oder durch eine gerichtliche Feststellung ? Der Ehemann hat nicht die Vaterschaft vorab anerkannt bzw. hat das Kind nicht angenommen/adoptiert ?

Der (leibliche, unverheiratete) Kindesvater ist nicht nur barunterhaltspflichtig: (->BGB §1684): "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Eltern (hier z.B.:die Mutter) haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt.Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln und es einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre."

Das Wohl des Kindes wäre durch den Kontakt mit dem leiblichen Vater (Exfreund) sicher nicht automatisch deshalb „gefährdet“, weil die Mutter geheiratet hat und der Ehemann mit dem Kind eng verbunden ist etc. - da müssten schon konkrete „kindeswohlgefährdende“ Gründe vorliegen, um das Umgangsrecht mit dem leiblichen Vater auszuschließen oder stark einzuschränken.

Schau vielleicht mal zur allgemeinen Info auch ins BGB, 4.Buch Familienrecht, vor allem §§ 1592 bis 1615, 1626,1628,1684,1697a, auch 1712 bis 1766 (insbes.1712,1741,1747).

Auch der leibliche Vater (nicht nur die Mutter) kann sich übrigens natürlich bei Problemen an das Jugendamt wenden zur Beratung, Vermittlung und Klärung, im besten Interesse des Kindes…Das Jugendamt wäre der erste Ansprechpartner, bevor man(n) ggf. einen Anwalt für Familienrecht aufsucht. :wink:

LG
*nach bestem Wissen, aber gerne sachkundige Korrekturen annehmend*

o.t. Vaterschaft und Vater
Hi,

Das Kind ist nun ehelich, jedoch nicht von dem Ehemann, der
das Kind jedoch wie sein eigenes erziehen will und sich ihm
gegenüber als Vater ausgeben wird.

Kann dieser Plan aufgehen?
Wenn der leibliche Vater ins leben des Kindes tritt würde dies
nur zur verwirrung des Kindes führen und es handelt und umgeht
die Pflichten des Ehemanns.

unabhängig von den Rechtsfragen eine Anmerkung:

Es ist in diesem Fall sicher (zwangsläufig) daß das Kind irgendwann erfährt, daß es einen anderen leiblichen Vater hat. Will man vor dem Kind also nicht als großer Lügner dastehen, muß man es irgendwann darüber aufklären. Da den richtigen Zeitpunkt zu erwischen ist extrem schwierig, vor allem weil immer die Gefahr besteht daß das Kind vorab etwas erfährt (viel zu viele Mitwisser).
Soziale Eltern, die ihr Kind von Anfang an mit dem Wissen um die wahren Verhältnisse aufwachsen lassen, haben hingegen damit nie ein Problem - die von Dir vermutete „Verwirrung“ des Kindes ist ein Hirngespinst. Frage mal Adoptiveltern.
Wenn etwas nie anders war, warum soll es dann ein Kind verwirren? Irgendwann erfahren sie, daß es unterschiedliche Formen des Zusammenlebens und von Familie gibt - das erfahren sie aber heutzutage sowieso und bedarf immer der Erklärung durch die Eltern. Einen „Normalfall“ gibt es nicht mehr.

Gruß Stefan

insbesondere diesem Satz nicht:

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Ausserdem finde ich es im höchsten Maße verwerwerflich von dem Kindsvater Geld zu wollen/verlangen u. ihm, damit einhergehend, den Kindsumgang entziehen zu wollen.
MfG ramses90.

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Ja die Mutter ist Verheiratet bevor das kind kommt. DIe Mutter ist der Meinung: Zitat: „das Kind hat einen Vater eine Mutter omas und opas und eine große Familie“ jedoch ein Recht auf das Geld des Erzeugers, jedoch keinen Kontakt zu ihm braucht, da es ja einen Vater hat.

Die beiden wollen die Zahlungspflichten des Ehemanns in seiner Vaterrolle umgehen.

Wie wird wahrscheinlich ein gericht entscheiden? Eine kurzmitteilung mit diesem Inhalt liegt vor.

Um Zahlungen zu erhalten, muß der Ehemann die Vaterschaft
anfechten. das paßt nicht zu der Aussage, dass er sich als
vater ausgeben will.

Kann dieser Plan aufgehen? Das Ehepaar umgeht doch somit nur
die Zahlungsverbindlichkeiten des solzialen Vaters des Kindes.

Das wird schwierig. Wenn man den biologischen Vater in die
Pflicht nehmen will, muß der Ehemann die Vaterschaft anfechten
(ich hatte das richtig verstanden, die Mutter war bei der
Geburt des Kindes verheiratet ?). Erst dann kann man den
biologishen Vater zum Kindes-Unterhalt heranziehen.

Hallo,

und wenn der „geplante Zahlvater“ nicht sicher ist, dass er wirklich der „Zeuger“ ist, sollte er auf keinen Fall die Vaterschaft anerkennen.

Selbst wenn er sie anerkannt hat, kann er inzwischen nach neuem Recht, diese wieder anfechten - was aber mit unnötigen zusätzlichen finanziellen und zeitlichen Mehraufwand verbunden ist.

Also wenn diese Mutter meint, dass sie die Rechten und Pflichten so aufteilt, wie es ihr gefällt, dann war sie ja auch vielleicht der Meinung, dass sie schon während der „Produktionszeit“ nicht einem Mann treu sein muss. Der würde ich keinen Vertrauenvorschuss geben und irgendwas ohne Vaterschaftstest glauben. Den Vaterschaftstest entweder durch gerichtliche Anordnung machen lassen oder bei einem inoffiziellen solche Bedingungen schaffen, dass hier auch nicht gemauschelt werden kann.

Ansonsten hat der Vater, wie Lara, Ramses usw. schon geschrieben haben, eben ein Umgangsrecht - ob es der Mutter gefällt oder nicht.

Gruß
Ingrid

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Hi,

ich hoffe ich habe den Sachverhalt nun richtig erfasst:

Kind ist von „Sepp“, Mama ist aber zum Zeitpunkt der Geburt mit „Hans“ verheiratet.

Damit ist nach § 1592 Nr. 1 „Hans“ der Vater des Kindes.
„Sepp“ ist NICHT Vater des Kindes, damit hat er keine Umgangsrecht, braucht aber auch nicht für das Kind zahlen (ist ja nicht seins).

Will „Sepp“ aber Vater sein, Umgang haben und Unterhalt zahlen, muss „Sepp“ klagen,(Vaterschaftsanfechtungsklage), es wird ein Vaterschaftstest gemacht und sollte sich damit herausstellen, „Sepp“ ist der biologische Vater des Kindes, wird das Gericht folgendes Urteil fällen: „Sepp“ ist der Vater des Kindes.

Will Mama Unterhalt von „Sepp“ kann sie den Unterhalt nur bekommen, wenn „Sepp“ offiziell der Vater des Kindes ist, d. h. Mama muß eine Vaterschaftsanfechtungsklage einreichen, es wird ein Vaterschaftstest gemacht und dann siehe oben.

Solche Konstellationen kommen in D öfter vor als man denkt…

grüße
miamei