Hallo
wer gilt als Vater
Siehe § 1592 unter: http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/_buch/bgb_f…
(bzw. §§1592 bis 1597…)
Entweder der Ehemann ist der leibliche Vater, oder der vorherige Freund ist es ? Es ist hier auch nicht ganz klar zu lesen gewesen,ob das Kind vor oder nach der Hochzeit geboren wurde. „Wahrscheinlich schwanger vom damaligen Freund“, aber heiratet kurz darauf den Exverlobten =-> Die biologische Vaterschaft des Freundes ist also nicht sicher ? Dann wäre es nicht nur für den mutmaßlichen Vater (Exfreund),sondern vor allem auch für das Kind angeraten, das doch erstmal zu klären (siehe auch z.B.BGB §§ 1592 bis 1600e, vor allem §1598a und 1600e).
Oder ist die Vaterschaft des (mit ihr nicht verheirateten) Exfreundes bereits amtlich festgestellt worden, durch dokumentierte offizielle Erklärung/Vaterschaftsanerkenntnis des leiblichen Vaters oder durch eine gerichtliche Feststellung ? Der Ehemann hat nicht die Vaterschaft vorab anerkannt bzw. hat das Kind nicht angenommen/adoptiert ?
Der (leibliche, unverheiratete) Kindesvater ist nicht nur barunterhaltspflichtig: (->BGB §1684): "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Eltern (hier z.B.:die Mutter) haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt.Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln und es einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre."
Das Wohl des Kindes wäre durch den Kontakt mit dem leiblichen Vater (Exfreund) sicher nicht automatisch deshalb „gefährdet“, weil die Mutter geheiratet hat und der Ehemann mit dem Kind eng verbunden ist etc. - da müssten schon konkrete „kindeswohlgefährdende“ Gründe vorliegen, um das Umgangsrecht mit dem leiblichen Vater auszuschließen oder stark einzuschränken.
Schau vielleicht mal zur allgemeinen Info auch ins BGB, 4.Buch Familienrecht, vor allem §§ 1592 bis 1615, 1626,1628,1684,1697a, auch 1712 bis 1766 (insbes.1712,1741,1747).
Auch der leibliche Vater (nicht nur die Mutter) kann sich übrigens natürlich bei Problemen an das Jugendamt wenden zur Beratung, Vermittlung und Klärung, im besten Interesse des Kindes…Das Jugendamt wäre der erste Ansprechpartner, bevor man(n) ggf. einen Anwalt für Familienrecht aufsucht. 
LG
*nach bestem Wissen, aber gerne sachkundige Korrekturen annehmend*