Wenn man ein Mahnverfahren vollzieht, den Vollstreckungsbescheid bereits hat, jedoch weiß dass der Beschuldigte (zur zeit) Zahlungsunfähig ist, kann man dann einfach (so lange wie man will) abwarten bis der Beschuldigte zu Geld kommt und dann erst den Gerichtsvollzieher einschalten?
Es gibt doch sicherlich irgendwelche Fristen bis wann so ein Vollstreckungsbescheid gültig ist oder bis wann die Forderung an sich verjährt.
Ist das abhängig von dem geforderten Betrag? Angenommen es geht um einen betrag von unter 400€ (der sich natürlich durch die im Mahnverfahren angegebenen Zinsen erhöht)?
Wow, dass nen ich eine schnelle Antwort! (Und eine gute noch dazu!)
Dann wohl lieber warten, innerhalb von 30 Jahren ist zu erwarten dass ein Beschuldigter (beim genannten Betrag) wieder Zahlungsfähig wird.
Die Zinsen sind dabei weniger wichtig.
30 Jahre auf 400 € verzichten und dann erst abrechnen? Na ich weiss nicht… Wenn ich vom heutigen Tage die 400 € nehme und 30 Jahre zurück rechne, währen das aufgelaufene Zinsen von ca. 601,40 € die du dem Schuldner schenken würdest. Aber da spielt immer die Höhe des Basiszinssatz ne Rolle, d.h. es kann in 30 Jahren anders aussehen als heute.
Auch wenn es mich nichts angeht. Was ist mit den sonstigen Kosten? (Gerichtskosten für Mahnbescheid etc.) Willst du die ihm auch noch schenken?
Das mit den Zinsen ist leider nicht so leicht. Die Zinsen, die nun anfallen, werden von der Rechtskraft nicht erfasst, also verjähren sie. Man müsste quasi alle drei Jahre erneut gerichtlich vorgehen, um das zu verhindern, womit jedes Mal wieder Kosten anfallen würden.
Natürlich würde ich niemandem etwas schenken wollen. Und natürlich würde ich ungern 30Jahre warten. Doch ist es schon mal ein Lichtblick die chance zu haben das geld irgendwann zu bekommen.
Denn lieber bekommt man sein Geld erst spät als garnicht.
Und Zum jetztigen zeitpunkt würde ein Gerichtsvollzieher nur Kosten verursachen (welche ich zahlen müsste)
die Verjährung von Zinsen kann auf verschiedene Weise verhindert werden. Gläubiger und Schuldner können zum Beispiel vereinbaren, dass der Schuldner auf die Einrede der Verjährung für ein Darlehen verzichtet.
Die Verjährungsfrist für die Zinsen beginnt dann neu zu laufen, wenn der Schuldner die Forderung anerkennt. Beide Dinge sollten was die Verjährung von Zinsen angeht allerdings aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.
Insofern muss man die Zinsen nicht alle 3 Jahre erneut einklagen. Es würde reichen, wenn der Schuldner seine Schulden plus den Zinsen und dem Verzicht der Einrede der Verjährung alle 3 Jahre schriftlich anerkennt. Was im übrigen für die Schuldnerseite eine gute Erinnerung ist, dass hier noch Forderungen offen stehen. Hier ist ein absolutest Geduldsspiel des Gläubigers erforderlich. Wer bekommt wen zu erst mürbe
Aber auch Teilzahlungen durch den Schuldner bewirken einen Neubeginn der Verjährung.
die Verjährung von Zinsen kann auf verschiedene Weise
verhindert werden. Gläubiger und Schuldner können zum Beispiel
vereinbaren, dass der Schuldner auf die Einrede der Verjährung
für ein Darlehen verzichtet.
Jo. Er wird begeistert sein.
Die Verjährungsfrist für die Zinsen beginnt dann neu zu
laufen, wenn der Schuldner die Forderung anerkennt. Beide
Dinge sollten was die Verjährung von Zinsen angeht allerdings
aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.
Vor allem sollten sie überhaupt mal erfolgen. Ich schrieb übrigens nicht, dass das unmöglich sei, sondern nur, dass es nicht so leicht sei. Du gehst offenbar davon aus, dass alle Schuldner mit Begeisterung daran mitwirken, dass keine Verjährung eintritt. Woher weißt du das im konkreten Fall?
Insofern muss man die Zinsen nicht alle 3 Jahre erneut
einklagen.
Nein, wenn der Schuldner so nett ist, wie du ihn hier darstellst, dann nicht.
Es würde reichen, wenn der Schuldner seine Schulden
plus den Zinsen und dem Verzicht der Einrede der Verjährung
alle 3 Jahre schriftlich anerkennt.
Ab hier wiederholt es sich.
Aber auch Teilzahlungen durch den Schuldner bewirken einen
Neubeginn der Verjährung.
man kann dem Schuldner zumindest diesen Vorschlag unterbreiten, da es für ihn die kostengünstigere Variante (weitere Mahnungs-, Gerichts- und Klagekosten fallen nicht an) und für den Gläubiger die wenigste Zeitaufwendung bedeutet.