Hallo,
kommt eigentlich aus einem anderen Thread, ist aber eine allgemeine Frage:
Wenn ich in einem anderen Land vorbestraft bin, gelte ich dann in Deutschland als vorbestraft?
Macht das einen Unterschied, ob es sich um
europäisches Ausland (innerhalb der EU) handelt?
Gruß
Elke
Hallo,
siehe den aktuellen Fall des Herrn Althaus. Seine Strafe kommt in das deutsche BZR, allerdings wird sie nicht im Führungszeugnis auftauchen.
Die Antwort ist also „Ja“.
Aber… ich vermute (!), dass es immer darauf ankommt, in welchem Land man bestraft wurde. Ungefiltert wird sicherlich keine Auslandsverurteilung Eingang in das BZR finden.
Wenn z.B. ein Deutscher im Gottesstaat YX wegen Gotteslästerung angeklagt und zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt würde, würde er in Deutschland kaum als vorbestraft gelten.
Würde der gleiche aber in Österreich einen Diebstahl begehen und verurteilt, dann ist es fast sicher, dass er auch in Deutschland als vorbestraft gilt.
Ich will damit sagen, dass ein gewichtiges Kriterium für die Anerkennung einer Verurteilung die Rechtsstaatlichkeit des Gerichtsverfahrens an sich ist und ob die Tat überhaupt in Deutschland mit Strafe bedroht wäre.
Evtl. gibt es sogar EU-Richtlinien, die das im Einzelnen regeln.
Gruss
Iru
Hallo!
Die Antwort ist also „Ja“.
Aber… ich vermute (!), dass es immer darauf ankommt, in
welchem Land man bestraft wurde. Ungefiltert wird sicherlich
keine Auslandsverurteilung Eingang in das BZR finden.
§ 54 I Z. 2 BZRG stellt darauf ab, dass die Tat auch in Deutschland strafbar wäre: http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__54.html
Umgekehrt verhält es sich ähnlich: die Verurteilung eines Österreichers durch ein ausländisches Gericht wird in das österreichische Strafregister eingetragen, wenn die Tat nach österreichischem Recht strafbar wäre und das Verfahren den Regeln der Europäischen Menschrechtskonvention entspricht (§ 2 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 3 StRegG http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Bundes…)
Grüße, Peter
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Hallo,
Aber… ich vermute (!), dass es immer darauf ankommt, in
welchem Land man bestraft wurde. Ungefiltert wird sicherlich
keine Auslandsverurteilung Eingang in das BZR finden.
Ungefiltert oder nicht - wie überhaupt?
Erstmal danke für die beiden Antworten, aber ich frage mich weiter: nehmen wir mal an, man wurde weit weg (geographisch gesehen) eines Verbrechens für schuldig befunden und verurteilt. Ein Verbrechen, das auch in Deutschland eines wäre. Also, nur als Beispiel: Raubüberfall in Brunei. Man sei verurteilt worden, habe die Strafe abgesessen. Und will nun zurück nach Deutschland. Nehmen wir mal an, man habe das alles ohne die deutsche Botschaft durchgestanden, einen ganz neuen Pass gehabt, der nach ABsitzen der Strafe immer noch gültig sei, also brauche man keinen neuen, ein Visa schon gar nicht, man ist ja Deutscher.
Wie erfahren in Deutschland die Ämter davon?
Und vielleicht gebe ich mir eine Teilantwort: wenn ein Deutscher in Brunei (oder wo auch immer) ins Gefängnis geht, wird die deutsche Botschaft automatisch informiert – ja?
Also nehmen wir einfach mal an, der Verurteilte habe Doppelstaatsbürgerschaft, weshalb Brunei niemand auf der deutschen Botschaft Bescheid sagt, weil er für die Bruneier (?) ja ebenfalls Bruneier ist.
Also, wie erfahren das in Deutschland dann die zuständigen STellen?
Gruß
Elke
Hallo,
die Strafgerichtsbarkeit und die Erteilung von damit zusammenhängenden Auskünften ist eine innerstaatliche Angelegenheit. An ausländische Staaten werden Auskünfte nur insoweit erteilt, wie es die jeweiligen Gesetze vorsehen und zulassen. Für Deutschland siehe § 57 BZRG (http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__57.html), für Österreich § 9 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 StRegG (http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Bundes…). Es können zwischen einzelnen Staaten auch Verträge geschlossen werden, in denen sie sich zum wechselseitigen Datenaustausch verpflichten. Für die EU ist eine Vernetzung der Strafregister geplant - http://www.eu2007.de/de/News/Press_Releases/June/061….
Eine lückenlose Feststellung, ob eine Person in irgendeinem der fast 200 Staaten verurteilt wurde, wird aber kaum möglich sein.
Und vielleicht gebe ich mir eine Teilantwort: wenn ein
Deutscher in Brunei (oder wo auch immer) ins Gefängnis geht,
wird die deutsche Botschaft automatisch informiert – ja?
Ob Brunei Deutschland über eine Verurteilung informiert, ist eine Angelegenheit des bruneiischen Rechts oder eines entsprechenden Vertrages zwischen Brunei und Deutschland.
Grüße, Peter
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vorbeugend:
Hallo!
Man sei verurteilt worden, habe die Strafe abgesessen. Und will
nun zurück nach Deutschland.
Ich will nur vorbeugend sagen: Durch die Verurteilung mit anschliessender Strafabsitzung entstehen einem keine direkten Nachteile in Deutschland. Man kann einfach ohne Probleme einreisen und auch sonst will keiner was von einem.
Nachteile koennten nur bei eventuellen Strafgerichtsverhandlungen (Vorstrafen koennen Straferschwerend gesehen werden) oder beim Bewerben auf Arbeitsstellen entstehen.
Gruss
Paul
Hallo,
Wenn ich als Deutscher im Ausland eines Verbrechens bezichtigt werde MUSS die deutsche Vertretung von den Polizeibehoerden benachrichtigt werden. Passiert dies nicht, habe ich laut internationalem Abkommen („Wiener Abkommen“)das ausdrueckliche Recht eine deutsche Vertretung zu informieren um auf diesem Wege Unterstuetzung zu bekommen. Siehe [http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsular…](http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/04/Hilfe/hilfe haft vermisste.html) Auf diesem Wege wird dann auch der Grund der Haft nach Deutschland weitergeleitet.
Bei einer doppelten Staatsbuergerschaft ist es etwas komplizierter, aber es kommt dann (auch) darauf an mit welchem Pass Du einreist. Wenn ich also mit meinem Brunei-Pass nach Brunei einreise und dort verhaftet werde, gelte ich u.U. als Einheimischer und die deutsche Botschaft wird evtl. Schwierigkeiten haben sich „einzumischen“. Da ich aber auch Deutscher bin haette ich aber immerhin das Recht die dtsche. Vertretung zu informieren. Reise ich mit dem deutschen Pass ein, bin ich fuer Brunei u.U. „Deutscher“ und somit kann die deutsche Vertretung darauf bestehen beteiligt zu werden wobei sich Brunei immer noch vorbehalten kann mich als „Einheimischen“ zu sehen. Das haengt sicher stark vom Einzelfall ab.
K.
Hallo!
Wenn ich als Deutscher im Ausland eines Verbrechens bezichtigt
werde MUSS die deutsche Vertretung von den Polizeibehoerden
benachrichtigt werden. Passiert dies nicht, habe ich laut
internationalem Abkommen („Wiener Abkommen“)das ausdrueckliche
Recht eine deutsche Vertretung zu informieren um auf diesem
Wege Unterstuetzung zu bekommen. Siehe
[http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsular…](http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/04/Hilfe/hilfe haft vermisste.html)
Es gibt mehrere „Wiener Konventionen“, daher etwas genauer: die Rechtsgrundlage findet sich in Art. 36 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 - http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Bundes…. Diese Verpflichtung besteht natürlich nur, wenn der jeweilige Staat dieses Übereinkommen unterzeichnet hat. Ist das nicht der Fall, ist das Sache allenfalls bestehender sonstiger völkerrechtlicher Verträge.
Da ich aber auch
Deutscher bin haette ich aber immerhin das Recht die dtsche.
Vertretung zu informieren. Reise ich mit dem deutschen Pass
ein, bin ich fuer Brunei u.U. „Deutscher“ und somit kann die
deutsche Vertretung darauf bestehen beteiligt zu werden wobei
sich Brunei immer noch vorbehalten kann mich als
„Einheimischen“ zu sehen. Das haengt sicher stark vom
Einzelfall ab.
Hier eine Liste der Staaten, die dieses Abkommen unterfertigt haben: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?QueryID…. Wie man sieht, hat Brunei das Abkommen nicht unterfertigt. Es bedarf daher entsprechender bruneiischer Regelungen oder eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages. Existiert eine solche Regelung nicht, hat man keine rechtliche Handhabe, eine Verständigung ausländischer Stellen durchzusetzen.
Grüße, Peter
Muss mich ein bißchen berichtigen:
die Rechtsgrundlage findet sich in Art. 36 des Wiener
Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April
1961
muss heißen: über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963
sonst bleibt alles gleich
Grüße, Peter