Hallo,
angenommen ein Kunde kauft vom gewerblichen Händler Y über das Internet einen Gegenstand. Nach Erhalt der Ware stellt der Käufer fest, dass die Ware nicht der Beschreibung entspricht. Er fordert den Händler per Email auf den Gegenstand der Beschreibung entsprechend zu liefern bzw. nachzubessern. Der Verkäufer antwortet per Brief dass er sich im Recht sieht, da die Beschreibung stimmen würde und lehnt weitere Verhandlungen ab.
Der Einfachheit halber entschließt sich der Kunde nun auf weitere Streitereien zu verzichten und macht kurzerhand von seinem ihm zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch. Er sendet den Gegenstand frei zurück, erklärt in einem Begleitschreiben seinen Widerruf vom Kaufvertrag und stellt die entstandenen Kosten zur Erstattung auf.
Von hier an hört er nun gar nichts mehr vom Verkäufer. Es folgt auch keine Erstattung. Nach einer weiteren, erfolglosen Email mit der erneuten Bitte um Rückerstattung des Kaufpreises beantragt der Kunde schließlich einen Mahnbescheid.
Hier nun regt sich der Verkäufer endlich und legt Widerspruch gegen den Mahnbescheid, in vollem Umfang ohne Angabe von Gründen, ein.
Wie ist nun die Beweislast bei einem streitigen Verfahren? In welcher Form muss der Käufer beweisen, dass der Händler die Ware auch zurück erhielt? Reicht die Quittung und der Abliefernachweis des Transportunternehmens? Muss er das überhaupt beweisen?
Da der Kunde nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, spielt es da eine Rolle, dass der Widerspruch erst nach Ablauf von 4 Wochen ausgesprochen wurde?
Wäre es bei dieser Ausgangslage überhaupt sinnvoll ein streitiges Verfahren vor Gericht zu eröffnen? Da hier ja erhebliche weitere Kosten entstehen, die mit der ursprünglichen Forderung in keiner Relation mehr stehen. Andererseits würde der Kunde aber auf Geld und Ware verzichten und hätte die getätigten Auslagen zu tragen.
Gruß
Hallo wolschx,
aufgrund dieser Angaben kann man von hier aus überhaupt nix beurteilen. Ob überhaupt ein Widerrufsrecht bestand ist schon zweifelhaft. Und ob der Widerruf dann überhaupt eine Grundlage hatte auch.
Wenn jemand so weit geht, sollte er sich darüber eigentlich vorher im Klaren sein und nicht anschließend fragen, ob er im Recht ist - und seine Sache nur aus seiner Sicht ohne klare Angaben schildern.
So würde ich vermuten - und nur vermuten, da die Fakten fehlen - dass es ein Schuß in den Ofen wäre.
Gruß!
Horst
Die von meinem Vorredner gegebene Antwort kann ich nicht nachvollziehen. Hier wird vermutlich in der Tat ein Widerrufsrecht bestehen, es sei denn, die Fristen wären schon abgelaufen gewesen.
Wie ist nun die Beweislast bei einem streitigen Verfahren?
Grundsätzlich muss jeder die ihm günstigen Tatsachen beweisen.
;In
welcher Form muss der Käufer beweisen, dass der Händler die
Ware auch zurück erhielt?
Gar nicht, weil es darauf nicht ankommt. Sollte die Ware verloren gegangen sein, trägt der Unternehmer dieses Risiko. Der Verbraucher muss die Ware nur absenden.
Reicht die Quittung und der
Abliefernachweis des Transportunternehmens?
Ja.
Muss er das
überhaupt beweisen?
Nur den Versand.
Da der Kunde nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde,
spielt es da eine Rolle, dass der Widerspruch erst nach Ablauf
von 4 Wochen ausgesprochen wurde?
Nein. Wenn er wirklich nicht belehrt wurde und hier wirklich ein Verbraucher beim Unternehmer gekauft hat!
Wäre es bei dieser Ausgangslage überhaupt sinnvoll ein
streitiges Verfahren vor Gericht zu eröffnen?
Das kann man so nicht sagen. Ob hier wirklich ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, können wir nicht abschließend beurteilen. Aber letztlich kann nun auch der Antragsgeger das streitige Verfahren beantragen, das ist das Risiko des Mahnverfahrens.
Da hier ja
erhebliche weitere Kosten entstehen, die mit der
ursprünglichen Forderung in keiner Relation mehr stehen.
Wetten, dass du gar nicht weißt, wie viele Kosten entstehen? 
Levay
Huhu!
Generell erstmal: Wer ein gerichtliches Verfahren anstrengt, ohne jegliche Ahnung von der Rechtslage zu haben, und auf anwaltliche Hilfe verzichten will, weil das ja so schwierig nicht sein kann, sollte eigentlich auch Manns genug sein, das Verfahren bis zum Ende blind durchzuziehen. Gut, die Wahrscheinlichkeit zu gewinnen ist nicht besonders hoch, aber immerhin hat kein Anwalt dran verdient.
Nun zu den Fragen:
Wie ist nun die Beweislast bei einem streitigen Verfahren?
Wie immer: Wer etwas Günstiges behauptet, muss es beweisen.
In
welcher Form muss der Käufer beweisen, dass der Händler die
Ware auch zurück erhielt?
In überzeugender Form.
Reicht Quittung und der
Abliefernachweis des Transportunternehmens?
Vielleicht.
Muss er das
überhaupt beweisen?
Wenn’s b estritten wird: Na klar, wer denn sonst?
Da der Kunde nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde,
spielt es da eine Rolle, dass der Widerspruch erst nach Ablauf
von 4 Wochen ausgesprochen wurde?
Nö.
Wäre es bei dieser Ausgangslage überhaupt sinnvoll ein
streitiges Verfahren vor Gericht zu eröffnen? Da hier ja
erhebliche weitere Kosten entstehen, die mit der
ursprünglichen Forderung in keiner Relation mehr stehen.
Man kriegt ja alles zurück, wenn man gewinnt.
Andererseits würde der Kunde aber auf Geld und Ware verzichten
und hätte die getätigten Auslagen zu tragen.
Na da beantwortest Du Dir die Frage ja selbst.
Levay hat natürlich Recht…
… was das Beweisen des Zugangs angeht. Und sonst auch.
Hallo,
interessante und aufschlussreiche Antworten!
worldwidefab schrieb:
Generell erstmal: Wer ein gerichtliches Verfahren anstrengt,
ohne jegliche Ahnung von der Rechtslage zu haben, und auf
anwaltliche Hilfe verzichten will, weil das ja so schwierig
nicht sein kann, sollte eigentlich auch Manns genug sein, das
Verfahren bis zum Ende blind durchzuziehen. Gut, die
Wahrscheinlichkeit zu gewinnen ist nicht besonders hoch, aber
immerhin hat kein Anwalt dran verdient.
Nun ich glaube nicht, dass es die Absicht des Kundens war die lokale Anwaltschaft brotlos zu machen. Aber, es soll ja Orte geben, da reißt sich der gewöhnliche RA nicht um den achtfuffzig Auftrag. Der lehnt ihn einfach ab!
Eine kleine Frage ist dabei ja auch noch offen:
Der Artikel wurde letztlich bezahlt und, wenn auch freiwillig, aber in der Erwartung einer Erstattung, zurückgegeben. Bis zu einer Erstattung ist der Käufer aber auch immer noch der Eigentümer. Und der Händler? Welche Vorstellungen hat er vom weiteren Ablauf? Er enthält dem Kunden momentan ja sein Eigentum vor. Womöglich wartet er auf eine Strafanzeige?
Oder aber er glaubt, dass er mit seiner Firmierung als englische Limited hier keine rechtlichen Schritte zu fürchten braucht. Dann wäre ihm womöglich die englische Gerichtsbarkeit lieber.
Aber der Kunde soll und wird sich in dieser Phase tatsächlich ersteinmal um anwaltschaftlichen Beistand bemühen und diesem die weiteren Maßnahmen überlassen.
Danke.
Gruß