Hallo,
Zunächst ist der Mann seiner Frau gegenüber
unterhaltspflichtig. Wie lange, hängt davon ab, ob die Frau
selbst z.B. eine Arbeit aufnimmt, um sich selbst verhalten zu
können (wozu sie eigentlich verpflichtet wäre). Tut sie das
nicht, wird sie über kurz oder lang irgendwo (z.B. Job-Center)
Harz IV oder Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen. Dann wird
die Unterhaltsfähigkeit des Mannes überprüft und festgesetzt.
Hierbei wird z.B. berücksichtigt, dass der Mann die
Tilgungsraten für das Haus vermutlich alleine trägt, und dass
er seinen, zwar erwachsenen, jedoch in Ausbildung befindlichen
Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist. Die Frau übrigens
ebenso.
Ob die Frau eine Berufstätigkeit ausüben muss hängt von einigen Faktoren ab: Alter der Frau und wie lange aus dem Beruf herausen und welche „Neuerungen“ gab es im Beruf seither.
Eine Unterhaltspflicht endet bei erwachsenen, in Ausbildung
befindlichen Kindern mit 27 Jahren und da, wo
Unterhaltsfähigkeit nicht mehr gegeben ist.
Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit 27 Jahren. Das steht nirgendwo im Gesetz und wird auch seltenst von den Gerichten so gesehen. Das ist ein Gerücht, das sich in vielen Teilen der Bevölkerung leider sehr hartnäckig hält.
Die Unterhaltspflicht kann auch schon mit 18 enden, wenn ein volljähriges Kind einfach nur gammeln will. Sie kann mit 35 oder noch höheren Jahren enden, wenn z. B. die erste Ausbildung durch wichtige Gründe (Krankheit, mangelnde Sprachkenntnisse, Auslandsaufenthalt usw.) verzögert wird und sie kann nie enden, wenn das Kind z. B. krank oder behindert usw. ist.
Bei einem Netto-Einkommen des Mannes von ca. 1.800.- Euro ist
es unmöglich, 3 Haushalte (1. Mann mit Kind, 2. die Frau, 3.
die Tochter) zu finanzieren. Dem Mann steht eine
Pfändungsfreigrenze zu, darüber hinaus wird ihm wohl nichts
mehr bleiben.
Der SELBSTBEHALT (Pfändungsfreigrenze gilt bei Schulden und Inso-Verfahren und hat andere Beträge) ist gegenüber dem Ehepartner 1.000 Euro.
Die Bedienung der Verbindlichkeiten wird natürlich vorher vom Einkommen abgezogen. Allerdings kann es im Gegenzug zur Anrechnung von Wohnvorteil kommen, wenn er das Haus selber bewohnt und der Mietwert des Hauses höher als die monatliche Hypo-Belastung ist.
Arbeitskosten (z. B. Fahrtkosten, Arbeitskleidung usw.) muss er von den 1.000 Euro auch nicht bestreiten.
Ihm müssen die 1.000 Euro belassen werden.
Die Ehefrau kommt vor volljährigen Kindern bei der Berechnung. Der Selbstbehalt gegenüber nichtprivilegierten Kindern ist 1.100 Euro.
Ausnahme ist, wenn ein volljähriges Kind eine allgemeinbildende Schule besucht UND bei einem Elternteil wohnt UND noch nicht 21 Jahre alt und somit einem minderjährigem Kind gleichgestellt ist.
Dann kommt dieses Kind vor der Ehefrau und der Selbstbehalt gegenüber diesem Kind ist 900 Euro. Die Ehefrau unterliegt bei diesem Kind dann auch einer erhöhten Erwerbsobliegenheit und riskiert - falls sie sich nicht darum bemüht Unterhalt anteilig zu ihrem Einkommen zahlen zu können - eine Fiktivrechnung.
Gruß
Ingrid