Wann verjährt Vollsteckungsbescheid

Hallo,

kann mir bei dieser Frage jemand weiterhelfen?

Angenommen A war 1982 bei einem Arzt und war zu diesem Zeitpunkt nicht krankenversichert. Daraufhin erhält A eine Rechnung welche nicht bezahlt wird. 1983 erhält A einen Vollstreckungsbescheid und hört über 20 Jahre nichts weiteres.
Jetzt erhält A im Jahr 2008 eine Aufforderung von einem Inkassobüro die Summe, welche sich durch die Zinsen verdreifacht hat, zu bezahlen.

Ist die Gesamtforderung bereits verjährt??
Was würde passieren wenn A sich jetzt auf eine Ratenzahlung eingelassen hat, läuft dann die Verjährungsfrist von vorne los?

Vielen Dank

Ist die Gesamtforderung bereits verjährt??

Nein, aber ein Großteil der Zinsen ist es.

Was würde passieren wenn A sich jetzt auf eine Ratenzahlung
eingelassen hat, läuft dann die Verjährungsfrist von vorne
los?

Ja.

Man sollte hier einen Anwalt konsultieren.

Levay

Ist die Gesamtforderung bereits verjährt??

Nein, aber ein Großteil der Zinsen ist es.

Was würde passieren wenn A sich jetzt auf eine Ratenzahlung
eingelassen hat, läuft dann die Verjährungsfrist von vorne
los?

Ja.

Man sollte hier einen Anwalt konsultieren.

Das kann nicht schaden. Allerdings verursacht das ja auch wieder Kosten.
Zunächst sollte man kein Schuldanerkenntnis unterschreiben. Denn dann erkennt man auch die bereits verjährten Zinsen an. Zudem fängt dann in der Tat die Verjährung von vorne an zu laufen.
Dann sollte man auch mal grundsätzlich die Rechtmäßigkeit einzelner Posten sowie die korekte Berechnung prüfen (z.B. sind keine Zinseszinsen erlaubt). In der Branche tummeln sich leider viele schwarze Schafe.
Zudem handelt sich bei jemanden, der sich nach über 25 Jahren meldet, wohl um jemanden der die Forderung für einen Bruchteil gekauft hat. Der Arzt hat also von der Geschichte nichts mehr.
Als grobe Einschätzung und unter der Voraussetzung, dass hier auch die dreijährige Verjährung gilt, sind eigentlich nur der titulierte Betrag und die Zinsen der letzten drei Jahre vollstreckbar. Das ist dann wohl nicht mehr ganz so viel. Vielleicht kann man das auf einmal bezahlen. Vielleicht kann man sogar (sehr wahrscheinlich) mit dem Forderungskäufer noch handeln. Denn dieser hat die Forderung zu sagen wir mal 20% der Summe gekauft, aber diese wohl auch schon abgeschrieben und schreibt nun mal auf gut Glück die Leute an. Wenn man sich dann auf eine Summe X einigt, ist das für den immernoch ein Riesengeschäft. Man sollte dann noch aufpassen, dass man sich keine zusätzliche Einigungsgebühr oder ähnliche Geschichten einhandelt. Man sollte ganz klar eine bestimmte Summe anbieten und erwähnen, das diese dann schon alle weiteren Gebühren etc. pp. enthält.
Man hört so, dass da recht häufig drauf eingegangen wird.
Oder man wartet noch ein paar Jahre. Dann ist alles verjährt, wenn der Forderungsinhaber nicht ein neues Verfahren betreibt. Da er dafür aber die entstehenden Kosten vorstrecken müßte, ist dies eher unwahrscheinlich. Wenn er sich sicher wäre, dass etwas zu holen wäre, hätte er schon andere Maßnahmen eingeleitet.

Gruß

Zunächst sollte man kein Schuldanerkenntnis unterschreiben.

Man sollte so viele Dinge nicht tun; ich finde, die müsstest du dann, um konsequent zu sein, alle aufzählen.

Denn dann erkennt man auch die bereits verjährten Zinsen an.

Interessante Rechtsauffassung. Kannst du die bitte näher begründen? Eine einmal eingetretene Verjährung soll also wieder entfallen oder wie?

Zudem fängt dann in der Tat die Verjährung von vorne an zu
laufen.

Danke für die Bestätigung.

Dann sollte man auch mal grundsätzlich die Rechtmäßigkeit
einzelner Posten sowie die korekte Berechnung prüfen (z.B.
sind keine Zinseszinsen erlaubt). In der Branche tummeln sich
leider viele schwarze Schafe.

Für diese Berechnung wird man wohl einen Anwalt brauchen.

Zudem handelt sich bei jemanden, der sich nach über 25 Jahren
meldet, wohl um jemanden der die Forderung für einen Bruchteil
gekauft hat. Der Arzt hat also von der Geschichte nichts mehr.

Und was soll uns das jetzt sagen?

Als grobe Einschätzung und unter der Voraussetzung, dass hier
auch die dreijährige Verjährung gilt, sind eigentlich nur der
titulierte Betrag und die Zinsen der letzten drei Jahre
vollstreckbar.

Und die Zinsen, die bereits im Vollstreckungsbescheid stehen.

Man sollte dann noch aufpassen, dass man sich
keine zusätzliche Einigungsgebühr oder ähnliche Geschichten
einhandelt.

Ja, nee, da könnten ja böse Anwälte dran verdienen.

Man sollte ganz klar eine bestimmte Summe anbieten
und erwähnen, das diese dann schon alle weiteren Gebühren etc.
pp. enthält.

Nein, man sollte davon tunlichst die Finger lassen, jedes Anbieten ist ein Verhandeln und lässt die Verjährung neu beginnen. Man sollte alles mit seinem Rechtsanwalt besprechen!

Man hört so, dass da recht häufig drauf eingegangen wird.

Echt, so was hörst du?

Oder man wartet noch ein paar Jahre. Dann ist alles verjährt,
wenn der Forderungsinhaber nicht ein neues Verfahren betreibt.

Was soll denn das für ein neues Verfahren sein? Er kann höchstens die Vollstreckung betreiben.

Levay

Erstmal vielen Dank für Eure Antworten.

Also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, heisst das, sobald eine Ratenzahlung bezahlt ist, ist die Verjährung der Zinsen auch hinfällig und man könnte nur noch versuchen sich auf einen geminderten Betrag zu einigen?

Zunächst sollte man kein Schuldanerkenntnis unterschreiben.

Man sollte so viele Dinge nicht tun; ich finde, die müsstest
du dann, um konsequent zu sein, alle aufzählen.

Nein. Es ging um die Frage, wie man sich in dem konkreten Fall verhalten könnte.

Denn dann erkennt man auch die bereits verjährten Zinsen an.

Interessante Rechtsauffassung. Kannst du die bitte näher
begründen? Eine einmal eingetretene Verjährung soll also
wieder entfallen oder wie?

Exakt. Es geht ja eben um eine Schuldanerkenntnis. Wenn ich dieses unterschreibe, erkenne ich die gesamte Schuld an. Auch die inzwischen verjährten Zinsen. Diese schuldet man ja tatsächlich auch. Die Verjährung bedeutet lediglich, dass der Gläubiger, den Betrag, der unter die Verjährung fällt, nicht mehr einklagen könnte bzw. dass der Schuldner diesbezüglich die Einrede der Verjährung vorbringen kann. Das ist keine Rechtsauffassung, das ist so.

Zudem fängt dann in der Tat die Verjährung von vorne an zu
laufen.

Danke für die Bestätigung.

Dann sollte man auch mal grundsätzlich die Rechtmäßigkeit
einzelner Posten sowie die korekte Berechnung prüfen (z.B.
sind keine Zinseszinsen erlaubt). In der Branche tummeln sich
leider viele schwarze Schafe.

Für diese Berechnung wird man wohl einen Anwalt brauchen.

Also für die Berechnung sollte es reichen, zu wissen, wie hoch die seinerzeit titulierte Schuld war. Wenn dies nicht schon aus dem Schreiben hervorgeht, sollte dies schon mal als Hinweis auf eine gewisse Unseriosität gewertet werden. Da das meiste bereits verjährt ist, muss man sich ja ganz grob nur um dn nicht verjährten Zeitraum kümmern. Hier mal eine Gehhilfe, dort gibt´s auch noch ein paar weitere Infos: http://basiszinssatz.de/zinsrechner/

Zudem handelt sich bei jemanden, der sich nach über 25 Jahren
meldet, wohl um jemanden der die Forderung für einen Bruchteil
gekauft hat. Der Arzt hat also von der Geschichte nichts mehr.

Und was soll uns das jetzt sagen?

Kommt ein paar Zeilen weiter.

Als grobe Einschätzung und unter der Voraussetzung, dass hier
auch die dreijährige Verjährung gilt, sind eigentlich nur der
titulierte Betrag und die Zinsen der letzten drei Jahre
vollstreckbar.

Und die Zinsen, die bereits im Vollstreckungsbescheid stehen.

Also ich hatte schon mal dargestellt, das es um die titulierte Forderung geht, dort sind neben der Ursprungsforderung auch alle Verfahrenskosten und natürlich die bis dahin aufgelaufenen Zinsen inklusive. Dieser titulierte Betrag verjährt erst nach 30 Jahren.

Man sollte dann noch aufpassen, dass man sich
keine zusätzliche Einigungsgebühr oder ähnliche Geschichten
einhandelt.

Ja, nee, da könnten ja böse Anwälte dran verdienen.

Solche Geschichten gibt´s zuhauf. Die machen auch einfach nur ein Geschäft wie jeder andere. Wer sich nicht wehrt, bezahlt eben auch unberechtigte Forderungen.

Man sollte ganz klar eine bestimmte Summe anbieten
und erwähnen, das diese dann schon alle weiteren Gebühren etc.
pp. enthält.

Nein, man sollte davon tunlichst die Finger lassen, jedes
Anbieten ist ein Verhandeln und lässt die Verjährung neu
beginnen. Man sollte alles mit seinem Rechtsanwalt besprechen!

Der ja auch nicht umsonst ist. Aber rummaulen, wegen des Tipps kein Schuldanerkenntnis zu unterschreiben.

Man hört so, dass da recht häufig drauf eingegangen wird.

Echt, so was hörst du?

Man kann es auch lesen oder gelegentlich im TV sehen. Wer sich mit anderen unterhält, kann es auch hören. Wenn man sich dann mal noch in die Lage des Käufers der Forderung reinversetzt, ist das sogar sehr gut nachvollziehbar.

Oder man wartet noch ein paar Jahre. Dann ist alles verjährt,
wenn der Forderungsinhaber nicht ein neues Verfahren betreibt.

Was soll denn das für ein neues Verfahren sein? Er kann
höchstens die Vollstreckung betreiben.

Das würde ich mal unter dem allgemeinen Begriff Verfahren subsummieren wollen. Er konnte auch einfach ein neues gerichtliches Mahnverfahren einleiten, welches dann wieder mit einer titulierten Forderung endet, die dann auch wieder 30 Jahre gültig ist. Es gibt also durch aus verschiedene „Verfahren“ um zu versuchen an das Geld ranzukommen.

Gruß

Das kommt jetzt mal auf die konkreten Umstände an.
Wenn man auf das erste Schreiben mit einer Ratenzahlung reagiert hat, könnte dies evtl. einem Schuldanerkenntnis bezgl. der gesamten geforderten Summe gleichkommen. Inwiefern man sich dann noch der Einrede der Verjährung bedienen könnte, weiß ich nicht genau. Auf jeden Fall ist die Verjährung während der Ratenzahlung gehemmt. Wenn überhaupt hätte man vielleicht vorher verhandlen sollen.
Im übrigen kann man sich unter bestimmten Voraussetzungen (Vermögens- und Einkommensgrenzen) beim Amtsgericht einen Beratugsschein holen. Gegen eine Praxisgebühr von 10€ kann man sich dann von einem RA beraten lassen. Sehr häufig bietet man aber auch gleich auf dem Amtsgericht eine Beratung. Insbesondere wenn es sich um einfache, klar umgrenzte Fälle handelt. Dies ist dann sogar kostenlos.

Gruß

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