Zunächst sollte man kein Schuldanerkenntnis unterschreiben.
Man sollte so viele Dinge nicht tun; ich finde, die müsstest
du dann, um konsequent zu sein, alle aufzählen.
Nein. Es ging um die Frage, wie man sich in dem konkreten Fall verhalten könnte.
Denn dann erkennt man auch die bereits verjährten Zinsen an.
Interessante Rechtsauffassung. Kannst du die bitte näher
begründen? Eine einmal eingetretene Verjährung soll also
wieder entfallen oder wie?
Exakt. Es geht ja eben um eine Schuldanerkenntnis. Wenn ich dieses unterschreibe, erkenne ich die gesamte Schuld an. Auch die inzwischen verjährten Zinsen. Diese schuldet man ja tatsächlich auch. Die Verjährung bedeutet lediglich, dass der Gläubiger, den Betrag, der unter die Verjährung fällt, nicht mehr einklagen könnte bzw. dass der Schuldner diesbezüglich die Einrede der Verjährung vorbringen kann. Das ist keine Rechtsauffassung, das ist so.
Zudem fängt dann in der Tat die Verjährung von vorne an zu
laufen.
Danke für die Bestätigung.
Dann sollte man auch mal grundsätzlich die Rechtmäßigkeit
einzelner Posten sowie die korekte Berechnung prüfen (z.B.
sind keine Zinseszinsen erlaubt). In der Branche tummeln sich
leider viele schwarze Schafe.
Für diese Berechnung wird man wohl einen Anwalt brauchen.
Also für die Berechnung sollte es reichen, zu wissen, wie hoch die seinerzeit titulierte Schuld war. Wenn dies nicht schon aus dem Schreiben hervorgeht, sollte dies schon mal als Hinweis auf eine gewisse Unseriosität gewertet werden. Da das meiste bereits verjährt ist, muss man sich ja ganz grob nur um dn nicht verjährten Zeitraum kümmern. Hier mal eine Gehhilfe, dort gibt´s auch noch ein paar weitere Infos: http://basiszinssatz.de/zinsrechner/
Zudem handelt sich bei jemanden, der sich nach über 25 Jahren
meldet, wohl um jemanden der die Forderung für einen Bruchteil
gekauft hat. Der Arzt hat also von der Geschichte nichts mehr.
Und was soll uns das jetzt sagen?
Kommt ein paar Zeilen weiter.
Als grobe Einschätzung und unter der Voraussetzung, dass hier
auch die dreijährige Verjährung gilt, sind eigentlich nur der
titulierte Betrag und die Zinsen der letzten drei Jahre
vollstreckbar.
Und die Zinsen, die bereits im Vollstreckungsbescheid stehen.
Also ich hatte schon mal dargestellt, das es um die titulierte Forderung geht, dort sind neben der Ursprungsforderung auch alle Verfahrenskosten und natürlich die bis dahin aufgelaufenen Zinsen inklusive. Dieser titulierte Betrag verjährt erst nach 30 Jahren.
Man sollte dann noch aufpassen, dass man sich
keine zusätzliche Einigungsgebühr oder ähnliche Geschichten
einhandelt.
Ja, nee, da könnten ja böse Anwälte dran verdienen.
Solche Geschichten gibt´s zuhauf. Die machen auch einfach nur ein Geschäft wie jeder andere. Wer sich nicht wehrt, bezahlt eben auch unberechtigte Forderungen.
Man sollte ganz klar eine bestimmte Summe anbieten
und erwähnen, das diese dann schon alle weiteren Gebühren etc.
pp. enthält.
Nein, man sollte davon tunlichst die Finger lassen, jedes
Anbieten ist ein Verhandeln und lässt die Verjährung neu
beginnen. Man sollte alles mit seinem Rechtsanwalt besprechen!
Der ja auch nicht umsonst ist. Aber rummaulen, wegen des Tipps kein Schuldanerkenntnis zu unterschreiben.
Man hört so, dass da recht häufig drauf eingegangen wird.
Echt, so was hörst du?
Man kann es auch lesen oder gelegentlich im TV sehen. Wer sich mit anderen unterhält, kann es auch hören. Wenn man sich dann mal noch in die Lage des Käufers der Forderung reinversetzt, ist das sogar sehr gut nachvollziehbar.
Oder man wartet noch ein paar Jahre. Dann ist alles verjährt,
wenn der Forderungsinhaber nicht ein neues Verfahren betreibt.
Was soll denn das für ein neues Verfahren sein? Er kann
höchstens die Vollstreckung betreiben.
Das würde ich mal unter dem allgemeinen Begriff Verfahren subsummieren wollen. Er konnte auch einfach ein neues gerichtliches Mahnverfahren einleiten, welches dann wieder mit einer titulierten Forderung endet, die dann auch wieder 30 Jahre gültig ist. Es gibt also durch aus verschiedene „Verfahren“ um zu versuchen an das Geld ranzukommen.
Gruß