BGB § 123 Täuschung

Hallo liebe Rechtsgelehrte,

heute kamen wir im Unterricht auf einen Fall zu sprechen bei dem mir spontan obiger § einfiel, und ich versprach mögliche Optionen zu recherchieren:

Der Fall:
Ein Zeitschriftenverkäufer schwatzt (unter Zeugen) jemandem in der Fußgängerzone ein Abo auf, mit der Aussage, selbiges koste für ein Jahr nur die Hälfte, die ersten drei Hefte seien gar kostenfrei. Darauf vertrauend, unterschreibt man. Nach etwa sechs Wochen und zwei Heften (ich glaube so wars) kommt eine Rechnung ins Haus geflattert, nun stellt sich heraus, hier ist gar nix umsonst und auch nix mit 1/2 Preis.

Die zwei Wochen Widerrufsfrist nachg BGB § 312 sind ja nun schon verstrichen.
Wie gesagt, spontaner Gedanke § 123 BGB. Absatz 1 würde das ja erst mal bestätigen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung […] bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

So weit so gut. Absatz zwei bringt hier noch einen Dritten mit ins Spiel, der ja nun der Verkäufer sein könnte?! Da ja Vertragspartner nicht der Verkäufer ist, sondern der Zeitschriftenverlag/-vertrieb müsste das so sein, oder ist der Verkäufer der Dritte, da er ja nicht auf eigene Rechnung handelt und nicht der Vertragspartner ist?

Dort steht also in 123:

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Heißt das nun: wenn der Verkäufer flunkert, der Verlag/Vertrieb als eigentlicher Vertragspartner nichts davon weiß, ist der Vertrag dennoch gültig?
Oder anders herum, wenn der Verlag/Vertrieb dem Verkäufer falsche Angaben macht und der diese wiederum unwissend an sein Kunden weitergibt?

Irgendwie raff ichs nicht … :frowning:
Kann so etwas angefochten werden oder nicht?

Danke schon mal für die Hilfe.

Gruß
Wawi

In der Praxis würde man wohl eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zulassen. Eigentlich ist schon gar kein Vertrag zustande gekommen bzw. vereinbart wurde eben das mündlich Besprochene, auch wenn dann etwas anderes unterschrieben wurde.

Levay

Außerdem ist das ja ungefähr das gleiche wie ein Haustürgeschäft, da man ja spontan etwas gekauft hat (ein Kaufvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden).
Außerdem muss der Vertragspartner sich an den Vertag halten und darf auch nur das mündlich Besprochene verlangen, da es ja Hauptbestandteil des Vertrages war.

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Hallo Wawi,

wie so oft stimme ich meinen geschätzten Vorredner natürlich zu. Ich bin mir allerdings nicht ganz sicher, ob Deine Frage bzgl. § 123 II BGB angesprochen wurde. Daher möchte ich noch folgendes ergänzend hinzufügen.

Der Dritte im Sinne § 123 II BGB ist nur jemand der am Vertrag und dessen rechtlichem zustande kommen nicht beteiligt ist. Wenn also der Verlag jemanden los schickt, um ein Produkt zu verkaufen, steht dieser als Hilfsperson auf der Seite des Verkäufers (als eigentlichem Vertragspartner) und stellt keinen Dritten im Sinne des § 123 II BGB dar – damit bleibt der Vertrag anfechtbar.

Wenn der Verlag selbst den Verkäufer mit falschen Infos bedient ergibt sich erst recht keine andere Bewertung. Dann erfolgt die Täuschung lediglich mittelbar direkt durch den Verlag (bzw. die hierfür Verantwortlichen).

Gruss akkon

Danke euch Dreien, das hilft mir weiter! owT
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