ein ehemaliger stellvertretender vorsitzender eines vereins (e.V.)bestellt bei einem lieferanten mündlich ausrüstungsgegenstände im wert von 2000 €…
der lieferant kommt beim einem training des vereins vorbei, läßt teile anprobieren und läßt material gleich vor ort… dann wird mündlich vereinbart das das geld in den nächsten 14 tagen per rechnung bezahlt wird…
das geld wird aber nicht bezahlt… es geht mehrmals hin und her aber es fließt kein geld… warum auch immer… der ehemalige stellv. vorsitzende einigt sich dann mit dem lieferanten die rechnung persönlich in raten zu bezahlen… (nach rund 1 jahr)… es werden 2-3 raten bezahl bis der ehemalige vorsitzende seine arbeit verliert und die raten nicht mehr zahlen kann…
dann wird es für 2 jahre ruhig… der verein wechselt seinen komletten vorstand, ENTLÄST den alten vorstand (mit dem besteller der ausrüstungen) aber ENTLASTET diesen vorstand nicht…
nun schreibt besagter lieferant bzw der anwalt des lieferanten nach insgesamt 3 oder 4 jahren den „neuen“ vorstand an… mit einem mahnbescheid… man solle die rechnung bezahlen… sonst würde es vor gericht geklärt werden…
nun meine frage:
die sachen wurden durch eine privat person mündlich bestellt… der zu der zeit stellv. vorsitzender des vereins gewesen ist… dieser hat mit dem lieferanten geklärt das die rechnung über ihn läuft… es gibt also keine schriftliche bestellung im namen des vereins…
kann der lieferant nun die forderung in höhe von zB 2000€ gegenüber dem neuen vereinsvorstand einklagen? sollte man so einem mahnbescheid wiedersprechen?
es wäre wohl zuerst zu fragen, ob er als stellvertretender Vorstand auch allein vertretungsbefugt war. Hier dürfte ein Blick in die Satzung hilfreich sein. Dies dürfte jedoch regelmäßig der Fall sein. Dann haftet der Verein aus Vertrag.
Wäre dies nicht der Fall, ist zu klären, ob er im Einzelfall vertretungsbefugt war. Indiziell hierfür spricht mE, dass wohl bei mehreren Vereinsabenden zumindest Vertragsanbahnungen stattgefunden haben. Hier könnte z.B., je nach konkreten Umständen des Einzelfalles, auch eine Genehmigung (ggf. durch schlüssiges Verhalten) stattgefunden haben.
Hat er jedoch als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, wäre er bei Verweigerung, also bei Nichtgenehmigung durch das vertretungsbefugte Organ des Vereins, zur Vertragserfüllung oder Schadenersatz ggü dem Unternehmer verpflichtet.
Die Beweislast für die bestehende Vertretungsmacht liegt dabei beim Vertreter.
Dies gilt natürlich dann nicht, wenn der Besteller ausdrücklich erklärt hat, gerade nicht für den Verein zu handeln. Dann ist selbstverständlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Verein zahlungspflichtig. Problematisch ist allerdings, wenn dies nur mündlich erfolgt ist. Bei lebensnaher Sachverhaltsbetrachtung wird man wohl davon ausgehen müssen, dass ohne konkrete Absprache ein Vertragsverhältnis mit Verein hätte begründet werden sollen. Sofern der Unternehmer dies abstreitet, könnte es durchaus schwer werden, einen Richter vom Gegenteil zu überzeugen.