Hallo,
folgende Sachlage:
Angenommen, die Deutsche Telekom habe im Mai 2004 mal eine Rechnung gestellt, auf der auch Kosten eines Drittanbieters stehen (nehme wir mal an, es handele sich um 1,81 EUR). Der Telekom-Anschluß wird irgendwann beendet, es ist möglich, daß diese 1,81 dabei „übrigbleiben“.
Der Drittanbieter stellt keine eigene Forderung.
Im Mai 2006 zieht der ehemalige Anschlußinhaber aus, samt Nachsendeauftrag für sechs Monate. Immer noch keine Forderung.
Im März 2009 flattert an die neue Anschrift ein Brief eines Inkassounternehmens, welches die 1,81 EUR zzgl. 24,39 EUR Nebenkosten fordert.
Wie würde man sich als Verbraucher in so einer Situation wohl am Klügsten verhalten?
Gruß,
Malte
Hier riecht es nach Verjährung.
Levay
Hier riecht es nach Verjährung.
Wovon hinge diese denn ab? Die Forderung wurde ja schließlich damals gestellt, per Telekomrechnung.
Danke und Gruß,
Malte
Es ginge davon ab, ob nach Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, drei Jahre vergangen sind, des Weiteren davon, ob die Verjährung womöglich gehemmt oder unterbrochen wurde. Wenn aber über diesen Betrag nicht mehr gesprochen wurde, sehe ich keinen Grund, an der Verjährung zu zweifeln.
Levay
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Es ginge davon ab, ob nach Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist, drei Jahre vergangen sind, des
Weiteren davon, ob die Verjährung womöglich gehemmt oder
unterbrochen wurde.
Es sei nichts darüber bekannt.
Wenn aber über diesen Betrag nicht mehr
gesprochen wurde, sehe ich keinen Grund, an der Verjährung zu
zweifeln.
Tja, und nun? Einfach ignorieren? Einen Hinweis auf §§194ff. zurückgeben?
Gruß,
Malte
Ich persönlich würde mich einmal ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung berufen. §§ zu nennen, halte ich für überflüssig und gefährlich. Sollte die Gegenseite Gründe für die Annahme haben, dass keine Verjährung eingetreten ist, wird sie diese womöglich kundtun. Theoretisch reicht es aber auch, die Einrede noch in einem Gerichtsverfahren zu erheben.
Levay
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Hallo Levay,
neben der Verjährung stellt sich für mich aber noch die Frage, ob es eigentlich noch Verhältnismäßig wäre (unterstellen wir mal, dass noch nicht verjährt ist), für eine Summe ohne vorherige Mahnung mehr als das 10-fache als Inkassokosten zu berechnen. Meines Wissens wäre ein Inkasso bei solchem Missverhältnis nicht zulässig. Wie siehst du das?
Leider kann ich derzeit nicht „jurissen“, da Urlaub.
Gruss
Iru
ob es eigentlich noch Verhältnismäßig wäre
Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in diesem Sinne gibt es hier gar nicht. Ein Anspruch besteht oder nicht, wenn er besteht, kann er auch geltend gemacht werden.
für eine Summe ohne
vorherige Mahnung mehr als das 10-fache als Inkassokosten zu
berechnen.
Ein Gläubiger kann sich nicht aussuchen, wie hoch sein Anspruch ist. Er kann als Schadensersatz so viel Rechtsverfolgungskosten geltend machen, wie nötig gewesen wären, einen Anwalt zu beauftragen, der nach gesetzlichem „Tarif“ abrechnet, also nach dem RVG. Dass bei ganz kleinen Summen die Rechtsverfolgungskosten schnell um ein Mehrfaches höher sind, ist ein altbekanntes Phänomen; die geringste einfache Gebühr beträgt nun mal 25 Euro.
So gesehen würde dir Juris bei deiner Frage nicht helfen; helfen würden allein Kenntnisse im Gebührenrecht. Du musst konkret ausrechnen können, was ein Anwalt für seine Tätigkeit hätte abrechnen dürfen. Wenn das Inkassobüro hier mehr will, muss der Schuldner dieses Mehr nicht bezahlen. Das hat aber nichts mit Verhältnismäßigkeitserwägungen zu tun.
Meines Wissens wäre ein Inkasso bei solchem
Missverhältnis nicht zulässig. Wie siehst du das?
Mir wäre das gänzlich neu. Warum sollte jemand seinen Euro nicht einklagen können?
Levay