Geschmacksmuster

hallo zusammen,
es geht um den geschmacksmusterschutz. wenn man sich ein design schützen lässt, dann wird exat das geschützt, was beim patentamt eingereicht wurde. wie aber ist es nun, wenn jemand kommt und sich das geschütze muster mit leichten abweichungen zu eigen machen will? eigentlich wäre die veränderte variante doch ein neu geschaffenes geschmacksmuster, was seinerseits geschützt werden könnte. oder nciht? denn sonst könnte ja jeder der mickey maus einen bart anmalen und das ganze als neues design schützen lassen. also wie weit geht der geschmacksmusterschutz?
mfg
belzebub

Hi,

es geht um den geschmacksmusterschutz. wenn man sich ein
design schützen lässt, dann wird exat das geschützt, was beim
patentamt eingereicht wurde. wie aber ist es nun, wenn jemand
kommt und sich das geschütze muster mit leichten abweichungen
zu eigen machen will? eigentlich wäre die veränderte variante
doch ein neu geschaffenes geschmacksmuster, was seinerseits
geschützt werden könnte. oder nciht? denn sonst könnte ja
jeder der mickey maus einen bart anmalen und das ganze als
neues design schützen lassen. also wie weit geht der
geschmacksmusterschutz?

Das Stichwort hier ist „Eigenart“.

Ein Geschmacksmuster muss neu sein und über die erforderliche Eigenart verfügen. Die erforderliche Eigenart ist gegeben, wenn „sich der Gesamteindruck, den das Muster beim informierten Benutzer hervorruft von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist“, siehe § 2 Abs. 3 GeschmMG oder Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 GGV.

Die Eigenart erfordert somit keine besondere Gestaltungshöhe oder ästhetischen Gehalt.

Allerdings ist die Bewertung der Eigenart auch von der sog. „Musterdichte“ abhängig d.h. wie viele ähnliche Muster schon existieren. Ist die Musterdichte sehr hoch, dann sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit geringer. Ist die Musterdichte sehr gering, dann sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit sehr hoch.

Siehe dazu auch die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 27.03.2008, Az. 6 U 77/07

Gruß,