Zwangsvollstreckung Rechte der Vollziehungsbeamten

Hallo
Angenommen ein Abfall Wirtschafts Zweckverband will die Gebühren für „Leertonnen“ der jahre 1999 bis 2003 zwangsvollstrecken.
Eine Rechrsbelehrung zur Grundlage der Vollstreckung erfolgt in solchen Fällen nicht, nur zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird auf
§41 Thüringer Verwaltungszustellungs-und und Vollstreckungsgesetz i.V.m §807 (1) Nr.4 Zivilprozessordnung hingewiesen.
Welche Rechte haben die Vollziehungsbeamten? Muss man sie überhaupt ins Haus lassen. Sind solche
Gebühren nicht nach 5 Jahren Verjährt? Hilft der Gebrauch eines „Leistungsverweigerungsrechtes“ ?
Danke
Gruß Olitt

Hallo,

vor einer Zwangsvollstreckung hat der Gesetzgeber ersteinmal andere Faktoren, wie widerspruchsfähiger Bescheid gesetzt. Ohne diesen kommt kein Vollziehungsbeamter.
Es wäre noch zu prüfen, welche Rechtsnatur die Forderungen haben, evtl. hat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung (sh. § 80 II VwGO).

Offenbar ist aber in diesem fiktiven Fall alles abgeschmettert bzw. nicht durchgezogen worden.

Die Vollziehungsbeamten stehen auf einer Stufe mit den Gerichtsvollziehern mit dem Unterschied, dass der GV in der Regel private, der Vollziehungsbeamte aber öffentliche Forderungen durchsetzt.

Zu diesem Zweck haben die Beamten durchaus auch das Recht, Wohnungen zu betreten und dort zu pfänden. Wird dieses verweigert, kommen sie am nächsten Tag und verschaffen sich Zutritt mit Hilfe der Polizei.

Iru

vielen Dank für die Tipps,
aber ich gebe wohl wieder einmal (nach Zoll für eine 1990 im „westen“ gekauftes Auto, Feuerschutzabgabe, Wasseranschlußgebühr für ein Grundstück ohne Wasseranschluß unsw. unsw…) klein bei und werde bezahlen.
nochmal Danke