Unterhaltsfrage - seltsames Jugendamt

Unterhalt-fraglicher Tipp von Rechtsbeistand v. JA
Sehr geehrte LeserInnen, kann jemand helfen?

Also folgender Fall liegt vor:
Kindsvater hat noch nie (wg. arbeitslos und Schulden) Unterhalt für jetzt bereits 11-jährigen Sohn bezahlt (Titel liegt vor, erstellt 2002), UVG ist zu Ende. Nun hat ein Rechtsbeistand vom Jugendamt sich bemüht, zum KV Kontakt aufzunehmen, ob er nun Unterhalt zahlen will, da neue Arbeit (als Personalmanager).KV hat mit neuer Partnerin 3 weitere Kinder (4,4,6). KV sagt, nein, er hat nur 1400 Euro netto und eine große Familie zu ernähren, das erste Kind mit Exfrau geht also leer aus. Beim letzten Besuch im Jugendamt meinte die „Rechtsbeiständin“, „tja also eigentlich müßte ja der Unterhalt neu berechnet werden und der Titel geändert, weil der Titel so alt ist und das Kind auch schon älter ist und der Vater ja jetzt wieder verdiene. Aber - da schneiden Sie sich ins eigene Fleisch, dann wird er (KV) wohl gar nix zahlen müssen, weil die anderen Kinder gehen vor, also bleiben wir beim alten Titel und machen gleich eine Gehaltspfändung.“ (Kennt sich diese Frau wirklich aus??? oder wäre ein Anwalt nicht doch besser, aber eigentlich geht das jetzt nicht mehr, laut Rechtsbeiständin)
Also liebe Forumsbesucher, was soll man darüber denken? Soll die Kindsmutter nun still halten, den PKH-Antrag ausfüllen und die Dame vom Jugendamt walten lassen? Vielleicht kann das Jugendamt ja zusätzlich zu den tausend anderen Gläubigern doch noch was pfänden, oder wäre es besser wieder bei Gericht einen neuen Titel erstellen zu lassen und alles neu berechnen zu lassen?
Vielen Dank für alle Tipps!

Hallo,

die „Beiständin“ erzählt gequirlte Sch…
Mir drängt sich der Verdacht auf, die hat keine Lust zum Berechnen eines Mangelfalles. Allerdings haben Anwälte bei so geringen Beträgen auch nicht immer ihren vollen Arbeitseinsatz zur Verfügung. Damit sie mehr verdienen, kann es passieren, dass er über das Ziel hinausschießt und einen hohen Streitwert (Streitwert ist 12 mal der monatliche strittige Unterhaltsbetrag) verursacht.

Wenn dann das Gericht nur den geringen tatsächlichen Unterhalt anerkennt, muss die Differenz der Prozesskosten von der Partei getragen werden, die den Streitwert so in die Höhe getrieben hat (die den beantragten Betrag nicht zugesprochen bekommt). Das wird bei der Gegenpartei dann nicht von der Prozesskostenhilfe abgedeckt. Somit läuft die Mutter Gefahr, sich einige Schulden zu produzieren. Die Prozesskostenhilfe (PKH) übernimmt nur das Prozessrisiko für die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten. Wenn der Richter urteilt, dass die Mutter 70 % des Verfahrens gewonnen hat, muss sie 30 % der gegnerischen Kosten übernehmen.

Alle minderjährigen Kinder stehen im gleichen Rang. Die beiden vierjährigen Kinder haben einen Unterhaltsanspruch (wenn das Einkommen von 1.400 Euro stimmt) von jeweils 281 Euro abzüglich jeweils das halbe Kindergeld.

Die beiden Kinder 6 und 11 Jahre alt jeweils 322 Euro und dürfen auch das halbe Kindergeld abziehen.

Ergibt grob gerechnet folgende Ergebnisse:

2 x 281 Euro = 562 Euro abzügl. 2 x 82 Euro KiGe = 164 ergibt 398 Euro für die Zwillinge, somit für jedes Kind 199 Euro

2 x 322 Euro = 644 Euro abzügl. 2 x 82 Euro KiGe = 164 ergibt 480 Euro für die beiden älteren Kinder, somit für jedes Kind 240 Euro.

Der Unterhaltsanspruch aller Kinder wäre dann also 877 Euro.

Der Vater hat aber auch einen Anspruch auf seinen Selbstbehalt. Der beträgt 900 Euro. Sein Einkommen ist 1.400 Euro, also stehen zur Verteilung an alle Kinder nur 500 Euro zur Verfügung. Kein Kind bekommt also den vollen Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle, sondern wird als Mangelfall gequotet.

Funktioniert so:

K1…240 x 500 : 877 = 136,83 Euro
K2…240 x 500 : 877 = 136,83 Euro
K3…199 x 500 : 877 = 113,45 Euro
K4…199 x 500 : 877 = 113,45 Euro
addiert… 500,56 Euro Unterhalt für alle vier Kinder.

Die Mutter im fiktiven Fall jetzt die Möglichkeit, diese etwa 100 Euro als Unterhalt für das Kind zu bekommen, oder weiter mit einem höheren Titel (von dem sie voraussichtlich nie einen bzw. nur ganz wenige Euro sehen wird, da evtl. § 1603 BGB zutrifft) die Wände zu tapezieren.

Wenn beim Vater gepfändet wird, ist auch höchstens nur der obige Betrag pfändbar, da die Unterhaltspflicht gegenüber den anderen Kindern berücksichtigt wird. Evtl. rechnet das Personalbüro bzw. der Rechtspfleger nicht mit dem Selbstbehalt aus dem Familienrecht, sondern mit der normalweise gültigen Pfändungsfreigrenze. Letztere liegt etwas höher als der Selbstbehalt. Dann kommt beim Pfänden viel weniger - nämlich gar nix mehr - raus, als beim Abändern des Titels.

Weiterhin besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber die nächste Gelegenheit nutzt um den Vater zu kündigen. Viele Arbeitgeber wollen keine Lohnpfändungen in ihrem Hause.

Wenn ich die Mutter wäre, würde ich neu berechnen lassen. Mir wäre der Spatz in der Hand lieber, als die Taube auf dem Dach.

Gruß
Ingrid