Nutzungsausfall bei mangelhafter Reparatur

Hi,

folgendes Szenario:

-Unfallschaden am Auto
-100% gegnerisches Verschulden.
-Anwalt regelt alles. Mit gegnerischer Versicherung, Gutachter, Abwicklung der Reparaturechnung, Leihwagen mit der Werkstatt usw.
-Reparatur wird ausgeführt (Heckschaden mit Lackierung des Stoßfängers.
), Leihwagen gestellt usw.
-Drei Wochen später, nach Fahrzeugübernahme, wird eine mangelhafte Lackierung am Stoßfänger festgestellt. Der Mangel íst unstrittig.
-Der Anwalt hat die Rechnung an die Werkstatt noch nicht bezahlt, da jetzt erst die Versicherung das Geld an den Anwalt überwiesen hat.

Fragen:

-Wer prüft eigentlich die Berechtigung der Zahlung an die Werkstatt und kann man die zurückhalten?

-Wenn das Fahrzeug nachgebessert werden muss, besteht wieder ein Anspruch auf Leihwagen? Auf wessen Kosten? Denn eigentlich gibt es ja wieder Nutzungsausfall als Unfallfolge, wenn auch indirekt, da die Reparatur nicht sachgemäß ausgeführt wurde.

Gruß

M.G.

Hallo M.G.

vorab: IANAL!

-Wenn das Fahrzeug nachgebessert werden muss, besteht wieder
ein Anspruch auf Leihwagen? Auf wessen Kosten? Denn eigentlich
gibt es ja wieder Nutzungsausfall als Unfallfolge, wenn auch
indirekt, da die Reparatur nicht sachgemäß ausgeführt wurde.

Was kann der Unfallverursacher dafür, dass die Werkstatt, die sich der Geschädigte ausgesucht hat, Murks gebaut hat?
IMHO hat den „Schaden“ aufgrund der Nachbesserung allein die Werkstatt zu vertreten, da die Nachbesserung keine direkte Unfallfolge ist sondern Folge der fehlerhaften Reparatur!

Grüße von
Tinchen