Hallo,
angenommen ein Schuldner bitte schriftlich um Stundung seiner Schuld. Führt dies zum Neubeginn der Verjährungsfrist nach BGB § 212, I, Ziffer1?
"(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder"
Das müsste man ja als Anerkennung der Schuld betrachten?
Genau. Wenn man die Schuld nicht anerkennen würde, würde man kaum um Stundung bitten.
Gruß
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akkon
25. März 2009 um 11:16
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Hallo,
richtig! Ein Annerkenntnis ist das tatsächliche Verhalten des Schuldners, aus dem sich ergibt, dass ihm das Vorhandensein des gegen ihn gerichteten Anspruchs bewusst ist!
Die ist bei einer Stundungsbitte anzunehmen.
Gruss akkon