Anzahlung & Rücktritt vom Kaufvertrag

Hallo zusammen,

weil es ja immer wieder mal vorkommt, daß man etwas bei einem Versandhändler bestellt, und dieser eine Anzahlung auf die bestellte Ware haben möchte, hier mal eine Frage zur Rückabwicklung eines solchen Kaufvertrags.

Angenommen, es wird eine Ware bestellt und eine Anzahlung in Höhe des halben Kaufpreises vereinbart. Die Ware trifft ein, aber leider entspricht die Ware nicht den Erwartungen. Man ruft also beim Verkäufer an und kündigt einen Rücktritt vom Kaufvertrag an, z.B. aufgrund der Regeln des Fernabsatzgesetzes. Der Verkäufer stellt sich dann aber stur und sagt, er wolle die bestellte Ware nicht zurücknehmen. Aber darauf möchte man sich aber nicht einlassen und die Ware trotzdem zurückschicken.

Um zu vermeiden, daß man seiner geleisteten Anzahlung nach erfolgter Rücksendung hinterherlaufen muß, ist es da vielleicht möglich, die Rücksendung der Ware von der vorherigen Rückerstattung der Anzahlung abhängig zu machen?

Grüsse & Danke!
W. Gonzen

Hallo,

wenn die bestellte Ware nicht den Erwartungen entspricht, haben Sie ein zweiwöchiges Widerrufsrecht nach Erhalt der Ware, sofern es sich um eine Internetbestellung handelt, außer es handelt sich um einen speziellen Bestellartikel oder personalisierten Artikel und der Händler hat dies auch so gekennzeichnet, bzw. in seinen AGB so vermerkt.
Desweiteren muss die Ware im Originalzustand sein, heißt, sollte sie zerlegt gewesen sein, darf sie nicht montiert worden sein.

Wenn der Warenwert unter 40 € liegt, müssen Sie die Rücksendung des Artikels selbst tragen (obwohl sich hier zur Zeit noch die Geister scheiden, da müssten Sie es evt auf eine weitere Konforntation ankommen lassen, wir handhaben das im Sinne des Kunden und zahlen auch die Rücksendung aber das ist nicht überall selbstverständlich), liegt der Warenwert über 40 Euro muss der Händler die Rücksendekosten übernehmen. Sollten Sie die Rücksendung selbst veranlassen, dann unbedingt als Paket!!! Wegen der Versicherung und auch der Nachverfolgung.

Was die Anzahlung angeht, so wird es generell so gehandhabt, dass der Lieferant erst das Geld erstattet, wenn die Ware bei ihm eingeht. Denn genau wie Sie, hat auch der Händler natürlich die Angst, dass er seine Ware nicht erhält. Ausserdem hat er seinen Teil des Vertrags mit Auslieferung der Ware erfüllt. Und Sie wollen ja nun wieder etwas von ihm.

Sofern also der Artikel über 40 € gekostet hat, schreiben Sie dem Händler, daß Sie von Ihrem Widerrufsrecht gebrauch machen und er soll Ihnen bitte mitteilen, wie er die Ware zurückholen möchte. Manche Händler haben Vereinbarungen mit Paketdiensten zur Abholung, andere schicken Ihnen eine DHL-Marke, damit Sie das Paket selbst zurückgeben können.
Bitte unbedingt den Abholschein gut aufbewahren, er ist Ihr Nachweis, dass die Ware wieder auf den Rückweg gegangen ist.
Ins Paket gehört die Origianlrechnung, dazu der Vermerk Ihrer Bankverbindung, sowie kurze Mitteilung, bzg. des Widerufs und am besten noch eine Frist von 1 Woche zur Rückzahlung des Betrags angeben, denn der Händler muss ja auch die Chance bekommen, die Ware nach Erhalt zu prüfen.
Beim Verpacken, wenn möglich einen Zeugen dabei haben, der Ihnen die Unversehrtheit der Ware bezeugen kann. Man weiß ja nie, sicher ist sicher.

Sollte die Frist ohne Rückerstattung verstreichen, nochmals ein Schreiben per Einschreiben senden, mit nochmaliger Frist zur Erstattung und dem Vermerk, dass wenn die Erstattung nicht erfolgen sollte, der Vorgang an einen Anwalt weitergeleitet wird. Bitte nicht mit 2-Tagesfristen arbeiten. Das funktioniert nicht, denn manche Banken benötigen bis zu 4 Werktagen zur Buchung. 2 Tage bis der Brief beim Händler ist und dann 7 Tage dazurechnen. Das ist angemessen.
Tja und wenn dann immer noch nix da ist, dann bleibt nur der Weg zum Anwalt. Falls Sie eine Rechtschutz haben, einfach mal anfragen, ob Privatrecht mit abgesichert ist, dann kann es sein, dass Sie das ganze außer Nerven nichts kostet.

Hoffe ich konnte detailliert helfen.

Viele Grüsse
Schneewebse

Was die Anzahlung angeht, so wird es generell so gehandhabt,
dass der Lieferant erst das Geld erstattet, wenn die Ware bei
ihm eingeht.

Das ist aber doch keine Antwort auf die Frage. Der Fragesteller möchte ja nicht wissen, wie das regelmäßig gehandhabt wird, sondern was das Recht dazu sagt. Die Antwort steht in § 348 BGB.

Denn genau wie Sie, hat auch der Händler
natürlich die Angst, dass er seine Ware nicht erhält.

Die Logik sollten „Sie“ noch mal überdenken. Wenn beide Angst haben, dass sie das, was ihnen zusteht, am Ende nicht bekommen, wieso muss dann ausgerechnet der Käufer nachgeben? Ist seine Angst weniger schlimm…?

Ausserdem hat er seinen Teil des Vertrags mit Auslieferung der
Ware erfüllt.

Aber um das Vertragsverhältnis geht es doch jetzt gar nicht mehr; entscheidend sind nunmehr die Ansprüche aus dem Rückgewährverhältnis.

Und Sie wollen ja nun wieder etwas von ihm.

Und umgekehrt.

Hoffe ich konnte detailliert helfen.

Nein, viel Text, der entweder nicht auf die Frage einging oder falsch war.

Levay

Zug um Zug: Wie funktioniert das hier?
Hallo Levay,

Was die Anzahlung angeht, so wird es generell so gehandhabt,
dass der Lieferant erst das Geld erstattet, wenn die Ware bei
ihm eingeht.

Das ist aber doch keine Antwort auf die Frage. Der
Fragesteller möchte ja nicht wissen, wie das regelmäßig
gehandhabt wird, sondern was das Recht dazu sagt. Die Antwort
steht in § 348 BGB.

das Stichwort ist hier wohl „Zug um Zug“. Falls ich das richtig verstanden habe, heißt das, dass keine der Parteien leisten muss (Geld zurückzahlen oder die Ware zurücksenden), bevor nicht die andere „gleichzeitig“ leistet, damit keine von beiden einen Vorteil hat oder Unsicherheit darüber besteht, ob sie die Gegenleistung auch erhält.

Wie würde soetwas aber praktisch aufgelöst werden, wenn die Beteiligten sich hunderte Kilometer entfernt befinden und sowohl Zahlung als auch Versand mehrere Tage benötigen? Ich kann mir das irgendwie schwer vorstellen. Einer muss in diesem Fall doch zuerst „ziehen“, oder? Oder bleibt beiden nur, das Geld und die Ware einzupacken, zu einem Treffpunkt zu reisen und dort „von Angesicht zu Angesicht“ das eine gegen das andere zu tauschen?

Also: Was bedeutet eine Abwicklung „Zug um Zug“ in diesem Fall?

Viele Grüße,

Andreas

Hallo,

Wenn der Warenwert unter 40 € liegt, müssen Sie die
Rücksendung des Artikels selbst tragen (obwohl sich hier zur
Zeit noch die Geister scheiden, da müssten Sie es evt auf eine
weitere Konforntation ankommen lassen, wir handhaben das im
Sinne des Kunden und zahlen auch die Rücksendung aber das ist
nicht überall selbstverständlich), liegt der Warenwert über 40
Euro muss der Händler die Rücksendekosten übernehmen.

diese Aussage ist falsch. Grundsätzlich hat der Verkäufer die Kosten und das Risiko der Rücksendung zu tragen. Er kann per AGB oder einzelvertraglich vereinbaren, dass bei einem Warenwert unter 40 Euro der Käufer die Kosten zu tragen hat. Tut er das nicht, trägt er auch bei einem Warenwert unter 40 Euro die Kosten. Das Risiko liegt in jedem Fall beim Verkäufer.

Das alles steht so auch unmissverständlich im BGB. Dass „sich hier zur
Zeit noch die Geister scheiden“ sollen, wäre mir neu. Was gibt es an der gesetzlichen Regelung auch zu diskutieren?

Gruß

S.J.

Letztlich bedeutet das, dass man sich entweder irgendwie einig wird oder vor Gericht geht. Geht man vor Gericht, wird der andere nur zur Leistung Zug um Zug verurteilt. Vollstrecken kann er aus dem Urteil dann nur, wenn er selbst leistet (das kann dann z.B. der Gerichtsvollzieher tun) oder sich der andere im Annahmeverzug befindet.

§§ 756, 765 ZPO

Levay

Danke!
Danke für die Erklärung; also hat die Zug-um-Zug-Regelung für die Beteiligten keinen unmittelbaren praktischen Nutzen (außer dem Anreiz, sich zu einigen, weil niemand den anderen zur Vorleistung zwingen kann).

Andreas

Eine Fülle von interessanten Infos, Danke an alle die geantwortet haben.

Aber zurück zum eigentlichen Kern der Frage: kann man die Ware solange zurückhalten, bis eine Rückerstattung der Anzahlung erfolgt ist?

So wie ich die Antworten lese, landet so eine Sache vor Gericht, wenn keine Einigung darüber erzielt wird, wer denn nun den Anfang macht. Da wäre eine eindeutige gesetzliche Regelung doch einfacher, aber die scheint es nicht zu geben, oder?

Grüsse & Danke,
W. Gonzen

Was genau soll man denn da regeln? Das Gesetz sagt ja schon, dass die Leistungen Zug um Zug herasuszugeben sind. Welche Regelung könnte darüber hinaus gehen? Mach mal einen Vorschlag!

Levay