Waffenrecht, wann ist in Besitznahme strafbar

Hallo,

ein Bekannter, der Jäger ist, erzählte mir, dass schon strafbar sei, ohne Waffenschein eine Waffe auch nur in der Hand zu halten. Er meinte auch, dass Waffenbesitz schon damit anfange, jemandem eine Waffe abzunehmen. Heißt das, dass man sich theoretisch strafbar macht, wenn man als Lehrer einem Schüler die Waffe abnimmt? Oder greifen in solchen Fällen andere Gesetze?

MFG

Nevermoore

Hallo,

sich theoretisch strafbar macht, wenn man als Lehrer einem
Schüler die Waffe abnimmt? Oder greifen in solchen Fällen
andere Gesetze?

Ich kann nur als Laie sprechen. Meiner Meinung macht sich der Lehrer strafbar, wenn er die Waffe NICHT abnimmt!

Die juristischen Begriffe kenne ich nicht, aber „Gefahrenabwehr“ könnte passen. „Notwehr“ ohne direkte Bedrohung vllt. nicht.

Nur muss der Lehrer, meiner Meinung nach, schnell die Polizei holen, auch wenn es den Pädagogen widerstrebt. Dann wird die Waffe abgegeben.

Abgesehen davon, ich würde mich als Lehrer lieber strafbar machen wegen Raubes, Diebstahls oder was auch immer hier genau greift, als wenn ich abend in der Tagesschau von einem neuen Blutbad erfahre.

Gruß Volker

Hallo,

ein Bekannter, der Jäger ist, erzählte mir, dass schon
strafbar sei, ohne Waffenschein eine Waffe auch nur in der
Hand zu halten. Er meinte auch, dass Waffenbesitz schon damit
anfange, jemandem eine Waffe abzunehmen. Heißt das, dass man
sich theoretisch strafbar macht, wenn man als Lehrer einem
Schüler die Waffe abnimmt? Oder greifen in solchen Fällen
andere Gesetze?

das WaffG sagt:

Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer […] eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition […] erwirbt, besitzt , überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Der Begriff „Besitz“ bezeichnet die tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache (§ 854 Abs. 1 BGB) unabhängig von der rechtlichen Beziehung zu dieser Sache. Maßgebend für die Frage, ob jemand eine Sache in Besitz hat, ist also nicht, ob diese Sache seinem Eigentum zuzurechnen ist, sondern ob er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. Erforderlich hierzu ist neben einem räumlichen Herrschaftsverhältnis über die Sache auch ein Besitzwille.

Ob das reine in der Hand halten schon mit Besitz gleichzusetzen ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Kommt sicher auf den Einzelfall an.

Abgesehen davon gibt es natürlich noch den Rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB). Es handelt sich um einen Rechtfertigungsgrund, der ein rechtsgutsverletzendes Verhalten gestattet und den dadurch Beeinträchtigten zur Duldung verpflichtet. Die Vorschrift besagt folgendes:

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Hier bewegt man sich aber stets auf sehr dünnem Eis. Wenn ein Lehrer einem Schüler eine Waffe abnimmt, muss er einen verdammt guten Grund dazu haben. Es ist namlich nicht grundsätzlich verboten, dass Schüler Waffen besitzen und diese ggf. auch tragen. Ist der Lehrer hier zu voreilig, kann er sich wegen verschiedener Tatbestände strafbar machen.

Gruß

S.J.

Hallo,

sich theoretisch strafbar macht, wenn man als Lehrer einem
Schüler die Waffe abnimmt? Oder greifen in solchen Fällen
andere Gesetze?

Ich kann nur als Laie sprechen. Meiner Meinung macht sich der
Lehrer strafbar, wenn er die Waffe NICHT abnimmt!

nun ja. Laienmeinungen haben in einem Expertenforum nicht wirklich viel zu suchen.

Welchen Straftatbestand erfüllt der Lehrer denn, wenn er dem Schüler die Waffe nicht abnimmt?
Ich sehe aufgrund der Frage überhaupt keinen inhaltlichen Grund. Ich kann im Gesetz auch nirgends erkennen, dass Schülern grundsätzlich der Waffenbesitz verboten ist.

Nachdem der sozialpädagogische Teil erledigt ist, können wir uns vielleicht wieder auf den rechtlichen Teil der Frage konzentrieren?

Gruß

S.J.

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Zusatzfrage
Hallo,
es gibt ja auch ein paar Ausnahmen. Dabei bin ich auf §12 WaffG gestoßen, verstehe aber den folgenden Satz nicht:

_…
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
…_
Was bedeutet: „von seinem Bedürfnis umfassten Zweck“ auf hochdeutsch?

Cu Rene

Hallo René,

dann will ich mal an einer Antwort versuchen :wink:

Das WaffG regelt in §12 die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht zum Umgang mit Waffen und Munition. Es ist also i.d.R. erlaubnispflichtig mit Waffen umzugehen, d.h. du brauchst zum Umgang mit Waffen eine behördliche Erlaubnis (z.B. eine Waffenbesitzkarte).
Um diese Erlaubnis erteilt zu bekommen gibt es einige Voraussetzungen. Unter anderem ist die Erteilung der Erlaubnis daran gebunden, dass du ein sog. „Bedürfnis“ (ja, ich weiss: ein etwas blödes Wort) hast mit Waffen umzugehen. Das „Bedürfnis“ wird in § 8 des WaffG geregelt. Ein Bedürfnis wäre z.B. das du Sportschütze bist und regelmäßig an Wettkämpfen teilnimmst.
Zurück zu § 12 - hier werden wie schon gesagt die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht behandelt. Aber auch hier ist das Wort „Bedürfnis“ in diesem Zusammenhang zu verstehen. Du darfst als (beispielsweise) auch ohne waffenrechtliche Erlaubnis auf einem Schießstand eine Waffe erwerben (= z.B. vom Betreiber ausleihen) um damit das Schießen zu trainieren (= dein Bedürfnis um die Waffe zu erwerben).

Ich hoffe, ich konnte mich einigermaßen verständlich ausdrücken…

Grüße von
Tinchen

Hallo,
sich jetzt zu fragen, ob die Hausordnung einer Schule, insbesondere, z.B. daß Schüler keine unterrichtsfremden (oder den Unterricht störende) Gegenstände mitnehmen dürfen, Bedürfniß genug ist um einem Lehrer zu erlauben die Waffe an sich zu nehmen (um sie ggf. zu sichern, zu entladen und der Polizei zu übergeben), wäre doch ein Ansatz.

Cu Rene

Hallo,

sich jetzt zu fragen, ob die Hausordnung einer Schule,
insbesondere, z.B. daß Schüler keine unterrichtsfremden (oder
den Unterricht störende) Gegenstände mitnehmen dürfen,
Bedürfniß genug ist um einem Lehrer zu erlauben die Waffe an
sich zu nehmen (um sie ggf. zu sichern, zu entladen und der
Polizei zu übergeben), wäre doch ein Ansatz.

Du vermischt hier zwei Sachverhalte:

Wenn jemand unberechtigt eine Waffe besitzt, macht er sich ggf. strafbar. Wenn jemand gegen die Hausordnung verstößt, hat das bestenfalls zivilrechtliche Folgen. Meint nun jemand (Lehrer) das Recht selbst in die Hand zu nehmen und demjenigen die Waffe abzunehmen, macht er sich in der Regel selbst strafbar. Einerseits darf man nicht jemandem was abnehmen, nur weil man meint, dass er es verbotenerweise im Besitz hat, zweitens kann man sich selbst strafbar machen, weil man diese Waffe dann „besitzt“.

Wer meint, dass jemand unberechtigt eine Waffe führt, sollte daher umgehend die Polizei verständigen und nicht den Helden spielen und sich die Waffe anzueignen versuchen. Damit gefährdet man sich nur selbst und andere. Der Waffenträger könnte einen solchen ggf. durchaus unzulässigen Angriff abwehren und ein Handgemenge mit einer Waffe geht selten gut aus.

Gruß

S.J.

Ah. Vielen Dank für die Klärung sowohl meiner, als auch der sehr interessanten Zusatzklärung.

Ich bin doch etwas verwundert, dass es keine Klauseln gibt, die dem Verantwortlichen einer Örtlichkeit (also z.B. einem Lehrer in der Schule) die Entwaffnung gestattet. Andererseits sollte man zu seiner eigenen Sicherheit dann wohl wirklich besser die Polizei rufen.

)

Nochmal: Danke!

Hallo,
Ich beziehe mich immer noch auf §12WaffG:

Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
1.
diese mit Zustimmung eines anderen in dessen … befriedetem Besitztum … zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck … führt;

Die Schule gehört doch wohl zum befriedeten Besitztum (von wem müste man klären) und das Bedürfnis des Besitzers ist „Ordnung“, die in der Hausordnung ihre Niederschrift findet.
Oder habe ich diesen Satz immer noch nicht richtig verstanden? Kann man dazu vielleicht irgendwo im Netz einen verständlichen (!) Kommentar nachlesen?
Was die Praxis angeht ist schon klar, daß niemand den Helden spielen sollte, aber hier geht es um die rechtliche Seite.

Cu Rene

Hallo,

Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
1.
diese mit Zustimmung eines anderen in dessen … befriedetem
Besitztum … zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck
… führt;

Die Schule gehört doch wohl zum befriedeten Besitztum (von wem
müste man klären) und das Bedürfnis des Besitzers ist
„Ordnung“, die in der Hausordnung ihre Niederschrift findet.
Oder habe ich diesen Satz immer noch nicht richtig verstanden?

mit Zustimmung eines anderen… heißt, dass ich als Waffenscheininhaber dir die Waffe geben kann, damit du diese im befriedeten Besitztum trägst. Es heißt aber nicht, dass du mir die Waffe einfach abnehmen darfst und damit das Recht zum führen erwirbst.

Gruß

S.J.

Hallo,

Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
1.
diese mit Zustimmung eines anderen in dessen … befriedetem
Besitztum … zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck
… führt;

mit Zustimmung eines anderen… heißt, dass ich als
Waffenscheininhaber dir die Waffe geben kann,

Ich sehe nicht, wo steht, daß hier dessen Zustimmung gemeint ist. Wenn der Rektor (oder der Bürgermeister/Landrat/…) als Inhaber des Hausrechts einen Waffenschein hat (ich lese da nicht mal, daß er einen braucht, um diese Zustimmung zu geben, aber das könnte man vielleicht schließen, wenn man den Rest des Gesetzes liest)…
Ich glaube das jetzt einfach, schließe für mich die Diskussion und hoffe, falls mir zufällig eine Waffe über den Weg läuft, daß mir der Richter/Staatsanwalt glaubt, daß es ein Notstand war und das Verfahren einstellt. Ich finde das aber trotzdem mindestens unglücklich formuliert. Wie soll ein Laie sich an Gesetze halten, die er nicht mal mit gutem Willen sie zu verstehen, deuten kann? Gibt es nicht eine Verordnung, nach der Gesetze allgemein Verständlich sein sollen?

Cu Rene