Hallo,
ein Bekannter, der Jäger ist, erzählte mir, dass schon
strafbar sei, ohne Waffenschein eine Waffe auch nur in der
Hand zu halten. Er meinte auch, dass Waffenbesitz schon damit
anfange, jemandem eine Waffe abzunehmen. Heißt das, dass man
sich theoretisch strafbar macht, wenn man als Lehrer einem
Schüler die Waffe abnimmt? Oder greifen in solchen Fällen
andere Gesetze?
das WaffG sagt:
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer […] eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition […] erwirbt, besitzt , überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Der Begriff „Besitz“ bezeichnet die tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache (§ 854 Abs. 1 BGB) unabhängig von der rechtlichen Beziehung zu dieser Sache. Maßgebend für die Frage, ob jemand eine Sache in Besitz hat, ist also nicht, ob diese Sache seinem Eigentum zuzurechnen ist, sondern ob er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. Erforderlich hierzu ist neben einem räumlichen Herrschaftsverhältnis über die Sache auch ein Besitzwille.
Ob das reine in der Hand halten schon mit Besitz gleichzusetzen ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Kommt sicher auf den Einzelfall an.
Abgesehen davon gibt es natürlich noch den Rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB). Es handelt sich um einen Rechtfertigungsgrund, der ein rechtsgutsverletzendes Verhalten gestattet und den dadurch Beeinträchtigten zur Duldung verpflichtet. Die Vorschrift besagt folgendes:
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Hier bewegt man sich aber stets auf sehr dünnem Eis. Wenn ein Lehrer einem Schüler eine Waffe abnimmt, muss er einen verdammt guten Grund dazu haben. Es ist namlich nicht grundsätzlich verboten, dass Schüler Waffen besitzen und diese ggf. auch tragen. Ist der Lehrer hier zu voreilig, kann er sich wegen verschiedener Tatbestände strafbar machen.
Gruß
S.J.