Hallo liebe Rechtskundige,
ich bitte um Informationen zu folgendem Szenario:
Eine unterhaltsberechtigte Person bekommt vom Amtsarzt eine Einschränkung der Arbeitfähigkeit auf 20 Stunden je Woche attestiert.
Da diese Person somit weniger als 6 Stunden arbeitstäglich arbeiten kann, hätte sie gemäß
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__43.html
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wobei unterstellt wird, dass die im Gesetz genannten Randbedingungen erfüllt sind.
Frage 1:
Muss die unterhaltsberechtigte Person einen Rentenantrag stellen, um die Belastung des Unterhaltspflichtigen zu mindern?
Frage 2:
Verschleppt die Person die Beantragung der Rente, kann dann der theoretische Rentenanspruch als fiktives Einkommen unterhaltsmindernd geltend gemacht werden?
Frage 3:
Wenn der Rententräger eine Erwerbsminderung verneint und eine volle Arbeitsfähigkeit feststellt, welche Ansicht wird von Gerichten höher gewertet? Die eines Amtsarztes oder diie Ansicht der Ärzte des Rententrägers?
Über Antworten mit Belegen (§ oder AZ.) würde ich mich freuen.
MfG
tantal
Hallo liebe Rechtskundige,
ich bitte um Informationen zu folgendem Szenario:
Eine unterhaltsberechtigte Person bekommt vom Amtsarzt eine
Einschränkung der Arbeitfähigkeit auf 20 Stunden je Woche
attestiert.
Da diese Person somit weniger als 6 Stunden arbeitstäglich
arbeiten kann, hätte sie gemäß
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__43.html
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wobei unterstellt
wird, dass die im Gesetz genannten Randbedingungen erfüllt
sind.
Frage 1:
Muss die unterhaltsberechtigte Person einen Rentenantrag
stellen, um die Belastung des Unterhaltspflichtigen zu
mindern?
Klar muss der Antrag gestellt werden. Jemand der Unterhaltsberechtigt ist, hat alles rechtlich mögliche zu tun um den Unterhaltsverpflichteten zu entlasten. Rentenanträge zu stellen, Steuererstattungen zu beantragen und dem Verpflichteten die Anlage U u.v.m. zu unterschreiben.
Frage 2:
Verschleppt die Person die Beantragung der Rente, kann dann
der theoretische Rentenanspruch als fiktives Einkommen
unterhaltsmindernd geltend gemacht werden?
Kann als fiktives Einkommen gerechnet werden. Sicherheitshalber vorher klären, warum der Antrag verspätet gestellt wurde. Wenn jemand lange Zeit z. B. auf einer Rehakur oder im Krankenhaus war, konnte er u. U. von dort aus den Rentenantrag nicht bearbeiten.
Frage 3:
Wenn der Rententräger eine Erwerbsminderung verneint und eine
volle Arbeitsfähigkeit feststellt, welche Ansicht wird von
Gerichten höher gewertet? Die eines Amtsarztes oder diie
Ansicht der Ärzte des Rententrägers?
Das kommt auf den Richter an. Der Richter kann auch ein Gutachten anfordern.
Über Antworten mit Belegen (§ oder AZ.) würde ich mich freuen.
MfG
tantal
Hallo Ingrid,
vielen Dank für Deine Erklärungen.
Muss die unterhaltsberechtigte Person einen Rentenantrag
stellen, um die Belastung des Unterhaltspflichtigen zu
mindern?
Klar muss der Antrag gestellt werden. Jemand der
Unterhaltsberechtigt ist, hat alles rechtlich mögliche zu tun
um den Unterhaltsverpflichteten zu entlasten. Rentenanträge zu
stellen, Steuererstattungen zu beantragen und dem
Verpflichteten die Anlage U u.v.m. zu unterschreiben.
Wenn nun aber der Unterhaltsberechtigte über Jahre hinweg die Beantragung der Rente und somit die Entlastung des Unterhaltspflichtigen unterlässt?
Würde das nicht den Tatbestand nach §1579 BGB Punkt 5 erfüllen?
http://dejure.org/gesetze/BGB/1579.html
Frage 2:
Verschleppt die Person die Beantragung der Rente, kann dann
der theoretische Rentenanspruch als fiktives Einkommen
unterhaltsmindernd geltend gemacht werden?
Kann als fiktives Einkommen gerechnet werden.
Sicherheitshalber vorher klären, warum der Antrag verspätet
gestellt wurde. Wenn jemand lange Zeit z. B. auf einer Rehakur
oder im Krankenhaus war, konnte er u. U. von dort aus den
Rentenantrag nicht bearbeiten.
Zeitliche Gründe für eine Verzögerung können in dem Falle ausgeschlossen werden.
Frage 3:
Wenn der Rententräger eine Erwerbsminderung verneint und eine
volle Arbeitsfähigkeit feststellt, welche Ansicht wird von
Gerichten höher gewertet? Die eines Amtsarztes oder diie
Ansicht der Ärzte des Rententrägers?
Das kommt auf den Richter an. Der Richter kann auch ein
Gutachten anfordern.
Keine Richtlinien/Empfehlungen sondern nach Laune eines Richters?
Bin entgeistert ob derartiger Willkür!
MfG
tantal
Hallo Ingrid,
vielen Dank für Deine Erklärungen.
Muss die unterhaltsberechtigte Person einen Rentenantrag
stellen, um die Belastung des Unterhaltspflichtigen zu
mindern?
Klar muss der Antrag gestellt werden. Jemand der
Unterhaltsberechtigt ist, hat alles rechtlich mögliche zu tun
um den Unterhaltsverpflichteten zu entlasten. Rentenanträge zu
stellen, Steuererstattungen zu beantragen und dem
Verpflichteten die Anlage U u.v.m. zu unterschreiben.
Wenn nun aber der Unterhaltsberechtigte über Jahre hinweg die
Beantragung der Rente und somit die Entlastung des
Unterhaltspflichtigen unterlässt?
Würde das nicht den Tatbestand nach §1579 BGB Punkt 5
erfüllen?
http://dejure.org/gesetze/BGB/1579.html
Der Unterhaltsverpflichtete würde sich wahrscheinlich fragen lassen müssen, warum er nicht früher darauf gedrungen hat, dass die Rente beantragt wird.
Wenn der Berechtigte sich jahrelang weigerte, kann das durchaus § 1579 erfüllen. Aber hier kommt es auch wieder auf die genauen einzelnen Umstände und auch auf den Richter darauf an.
Aber irgendwie kann ich mir nicht vorstellen, dass man eine Weigerung die Rente zu beantragen jahrelang durchziehen kann.
Frage 2:
Verschleppt die Person die Beantragung der Rente, kann dann
der theoretische Rentenanspruch als fiktives Einkommen
unterhaltsmindernd geltend gemacht werden?
Kann als fiktives Einkommen gerechnet werden.
Sicherheitshalber vorher klären, warum der Antrag verspätet
gestellt wurde. Wenn jemand lange Zeit z. B. auf einer Rehakur
oder im Krankenhaus war, konnte er u. U. von dort aus den
Rentenantrag nicht bearbeiten.
Zeitliche Gründe für eine Verzögerung können in dem Falle
ausgeschlossen werden.
Wie oben schon geschrieben: warum hat der Verpflichtete nicht früher reagiert?
Frage 3:
Wenn der Rententräger eine Erwerbsminderung verneint und eine
volle Arbeitsfähigkeit feststellt, welche Ansicht wird von
Gerichten höher gewertet? Die eines Amtsarztes oder diie
Ansicht der Ärzte des Rententrägers?
Das kommt auf den Richter an. Der Richter kann auch ein
Gutachten anfordern.
Keine Richtlinien/Empfehlungen sondern nach Laune eines
Richters?
Bin entgeistert ob derartiger Willkür!
Das nennt sich dann nicht Willkür sondern richterliche Unabhängigkeit. Hinzu kommen Einzelfallprüfungen.
Gruß
Ingrid