Ein Unternehmer U gibt in seinen Geschäftsbriefen seine e-Mail Adresse an, einfach als eine der Möglichkeiten, ihn zu erreichen, genauso wie seine Fax- und Telefonnummer.
Nun denken wir uns Kunden K, auch Unternehmer, der eine Mängelrüge (es besteht vermutlich ein Sachmangel einer durch U geliferten und installierten Sache) an U mailt.
U wird erst auf die Mail aufmerksam, als ihm K nach einiger Zeit (mehrere Wochen) eine Rechnung zukommen lässt „Da Sie auf unsere Mail vom TT.MM.JJ nicht reagiert haben, waren wir gezwungen, einen anderen Techniker den Schaden beheben zu lassen. Bitte begleichen Sie den Betrag von X Euro bis zum TT.MM. auf unser Konto.“
U ist verduzt und prüft die Mails. Siehe da, der Kunde K hat einen Begriff im Firmennamen, der den Filter hat ansprechen lassen. Und die Mail wurde somit vom Spam-Filter geschluckt. Oder andere Variante: U hat die Mail schlichtweg übersehen. Oder letzte Variante: U hat die Mail absichtlich ignoriert. (Ist ja nur ein Gedankenspiel, da kann ma sich ja Varianten ausdenken)
K ist das egal „Wenn Sie eine e-Mail Adresse angeben, dann haben Sie auch dafür Sorge zu tragen, dass man Sie da erreichen kann.“
U denkt sich: Und selbst wenn das so wäre, hätte K doch eine Frist setzen müssen, bevor er einen anderen Unternehmer ruft.
Hat U recht?
U denkt sich: Und selbst wenn das so wäre, hätte K doch eine
Frist setzen müssen, bevor er einen anderen Unternehmer ruft.
Was hätte das genützt, wenn die Mail mit der Frist im Spam-Filter hängenbleibt ?
Hallo,
bezüglich Frist/Nachfrist/Mängelhaftung, was ist denn vereinbart? BGB oder VOB?
M.W. hat der Absender grundsätzlich den Nachweis für den Zugang einer Mängelrüge zu führen. Man sendet eine Mängelrüge i.d.R. per Fax und Einschreiben Rückschein (auch wenn dieser Nachweis im Streitfall ebenfalls bestreitbar wäre), gegebenenfalls zusätzlich per Mail.
Gruß
Der Franke
U denkt sich: Und selbst wenn das so wäre, hätte K doch eine
Frist setzen müssen, bevor er einen anderen Unternehmer ruft.
Was hätte das genützt, wenn die Mail mit der Frist im
Spam-Filter hängenbleibt ?
Die Mail wäre ja nicht gelöscht, sondern nur im Spam-Bereich abgelegt, wo sie erst nach XX Tagen gelöscht würde.
Zudem müsste sich K ja darauf berufen, U habe eine gesetzte Frist verstreichen lassen. Dazu müsste er - so wie ich das verstehe - glaubhaft machen, dass er überhaupt eine Frist gesetzt hat.
(Die von Levay genannte Ausnahme ausgenommen).
Das hier ist ja nun wirklich nur ein Fallbeispiel.
Wenn ich es auf mich beziehen würde, dann würde in den meisten Fällen das BGB greifen, da VOB nicht vereinbart.
- Jedenfalls wenn die Mailadresse angegeben wird, muss man
sich den Zugang einer Mail auch zurechnen lassen. Ob die Mail
dann gelesen oder im Spamfilter geschluckt wird, spielt keine
Rolle; das geht zu Lasten des Erklärungsempfängers.
OK, verstanden. Hatte ich mir auch schon fast so gedacht.
Wie könnte man kurz und knackig formulieren, dass man für den Erhalt von eMails und Telefaxen nicht garantieren kann und deshalb für „rechtswirksame Erklärungen“ (blöde Formulierung, fällt Euch was besseres ein) ausschließlich den Postweg „zulässt“?
„Auf Grund möglicher technischer (Hard-/Software) Probleme bei Telefax und eMail bitte ich Sie, für rechtswirksame Erklärungen ausschließlich den Postweg zu nutzen“?
Oder ein Zusatz bei den AGBs?
Aus Kundensicht betrachtet, würde ICH niemals eine Mängelrüge nur über ein Fax oder eine eMail verschicken.