Widerrufsrecht

Mich würde ganz allgemein interessieren, ob der Passus „ich verzichte auf mein Widerrufsrecht“ in Kaufverträgen o.ä. - etwa auf online-Plattfomen - Bestand hat. Hat man dann auf sein Widerrufsrecht verzichtet?

Mich würde ganz allgemein interessieren, ob der Passus „ich
verzichte auf mein Widerrufsrecht“ in Kaufverträgen o.ä. -
etwa auf online-Plattfomen - Bestand hat. Hat man dann auf
sein Widerrufsrecht verzichtet?

Wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, darf davon nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden (BGB § 312f). Wenn der Gesetzgeber kein Widerufsrecht vorschreibt, wäre der Passus zulässig, aber auch völlig sinnfrei.

Hallo,

könnte es nicht auch sein, dass der Anbieter damit nochmal deutlich darauf hinweisen will, dass er mit einer Dienstleistung ab Bestätigung beginnt (oder mit der Anfertigung eines individuellen Teiles beginnen wird) und damit das Widerrufsrecht tatsächlich und gesetzeskonform endet? Dann hätte es ja durchaus einen Sinn.
Gruß
loderunner (ianal)

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Hallo,

könnte es nicht auch sein, dass der Anbieter damit nochmal
deutlich darauf hinweisen will, dass er mit einer
Dienstleistung ab Bestätigung beginnt (oder mit der
Anfertigung eines individuellen Teiles beginnen wird) und
damit das Widerrufsrecht tatsächlich und gesetzeskonform
endet? Dann hätte es ja durchaus einen Sinn.

das hier in erster Linie nach Kaufverträgen gefragt wurde habe ich das nicht in Betracht gezogen. Aber auch bei derartigen Dienstleistungsverträgen halte ich so eine Formulierung für alles andere als glücklich.

Gruß

S.J.

Ssssänx ä lott! :wink:

Es war sogar ein DL-Vertrag, eine dieser berüchtigten Web-Abzockereien, der betreffende war so schlau, den Download (der Freeware!) nicht zu starten…

http://www.bild.de/BILD/digital/technikwelt/2009/04/…

ist ggfls soghar sittenwidrig???

anyway: Lasst Euch nicht abzocken im web!

Hallo,

Es war sogar ein DL-Vertrag, eine dieser berüchtigten
Web-Abzockereien, der betreffende war so schlau, den Download
(der Freeware!) nicht zu starten…

das ist nicht entscheidend. BGB 312d sagt:

Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
…bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

Die Dienstleistung kann aber schon mit dem reinen Zugang zu der downloadbaren Software beginnen.

Gruß

S.J.

mag sein, aber der Betreffende (es war eine „die“ - egal!) hat weder auf den Bestätigungslink geklickt noch den Download gestartet noch sonstwas, sondern, sobald sie rechts die Kosten sah, sofort gekündigt. Ob das schiere Zuschicken einer Bestätigungsmail bereits als „Beginn der Dienstleistung“ gelten kann, scheint doch sehr zweifelhaft. Hab mal nachgefragt: Reagiert worden ist auf ihre Kündigung nicht.

Warte wir es ab. Ich halte das Forum gern auf dem Laufenden.

zur Präzisierung
In der Mail dieses in meinen Augen doch recht fragwürdigen Anbieters stand: „Um Ihren Zugang frei zu schalten, öffnen Sie bitte folgende Internetadresse:“ Und auf diesen Link hat sie halt n i c h t geklickt. Sondern sofort gekündigt unter Berufung auf ihr Kündigungsrecht.

Somit, meine Laienmeinung: Noch kein Beginn der Dienstleistung.