Hallo,
kann bitte jemand bei folgendem Sachverhalt helfen:
A bekam eine Mahnung. Wegen Krankheit konnte er den Betrag nicht rechtzeitig überweisen. Gleich nach der Genesung überwies A den geforderten Betrag incl. der Mahngebühren. Am folgenden Tag kam ein Schreiben eines Anwalts, der von dem Unternehmen mit der Regelung beauftragt war.
A hat darauf nicht reagiert, weil es für ihn mit der Zahlung des offenen Betrages erledigt war. Heute kam ein weiteres Schreiben des Anwalts, in dem er zwar die geleistete Zahlung von dem Gesamtbetrag abzieht, aber auf die Zahlung seiner Gebühren besteht.
Muss A das bezahlen?
Hi,
da A sich in Verzug befand hat er auch den sogenannten Verzugsschaden zu begleichen. § 286 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html
Gruß
Tina
Hallo,
da Verzug durch Krankheit entstand, würde das, sofern dazu der Nachweis erbracht werden kann, den Vorwurf des Verzuges nicht ungültig machen bzw. aushebeln? Angenommen jemand hat 40 Grad Fieber, kann man wohl kaum erwarten, daß er sich um Post und Zahlungsverkehr kümmert, oder?
Gruß,
Cantate
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Hi,
warum nicht? Trifft denn den Gläubiger eine Schuld an der Erkrankung? Dauert die Erkrankung mehrere Wochen?
Das Argument dürfte nicht schlüssig sein. Außerdem hat der Schuldner dafür zu sorgen, daß er seinen Verpflichtungen, trotz Krankheit nachkommt, notfalls muß er halt jemanden beauftragen, der für ihn die Überweisung zur Bank bringt, oder er hätte den Gläubiger angerufen und mitgeteilt, daß er wegen Erkrankung erst später zahlen kann.
Gruß
Tina
Trifft denn den Gläubiger eine Schuld an der
Erkrankung?
Die Frage ist so nicht richtig gestellt. Rechtsdogmatisch können die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit nur unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, also nur gem. §§ 280 I, II, 286 BGB, ersetzt verlangt werden. Sowohl § 280 I BGB als auch § 286 IV BGB fragen nach einem Verschulden des Schuldners. Allein die Tatsache, dass (auch) den Gläubiger kein Verschulden trifft, sagt ja noch gar nichts über das Verschulden des Schuldners. Es kann ja auch schlichtweg Fälle geben, in denen niemanden ein Verschulden trifft. Die Frage, ob nicht durch die Krankheit ein Verschulden ausgeschlossen ist, halte ich für sehr berechtigt.
Das Argument dürfte nicht schlüssig sein.
Wieso denn nicht? Es ist vielleicht ein bisschen unsubstantiiert…
Um Missverständnissen vorzubeugen: Im Ergebnis wirst du wahrscheinlich Recht haben. Grundsätzlich kann ich mir eine Krankheit als Verschuldensausschließungsgrund aber schon vorstellen.
Levay
Hi,
ich meine mich daran zu erinnern, daß der Schuldner eine Art „Sorgfaltspflicht“ hat (der richtige Begriff fällt mir gerade nicht ein). Das er eben, sollte er wirklich so krank sein, daß er es nicht zur Bank schafft und auch niemanden darum bitten kann, zumindest beim Gläubiger anrufen kann und ihm diesen Umstand mitteilt.
Zumindest habe ich den obigen Fall so verstanden, daß die Mahnung ja auch während der Krankheit zur Kenntnis genommen wurde.
Bei einem Aufenthalt im KH, bei der man keine Möglichkeit hat, seine Post zu kontrollieren, könnte es wahrscheinlich anders aussehen.
Mir fehlen gerade die richtigen Worte, ich hoffe Du verstehst trotzdem was ich meine.
Gruß
Tina
Hallo,
warum nicht? Trifft denn den Gläubiger eine Schuld an der
Erkrankung? Dauert die Erkrankung mehrere Wochen?
Nein, den Gläubiger trifft natürlich keine Schuld. Aber es gibt auch Erkrankungen, die mehrere Wochen dauern. Der Kranke könnte auch länger im Krankenhaus liegen.
Das Argument dürfte nicht schlüssig sein. Außerdem hat der
Schuldner dafür zu sorgen, daß er seinen Verpflichtungen,
trotz Krankheit nachkommt, notfalls muß er halt jemanden
beauftragen, der für ihn die Überweisung zur Bank bringt, oder
er hätte den Gläubiger angerufen und mitgeteilt, daß er wegen
Erkrankung erst später zahlen kann.
Es gibt aber auch Menschen, die alleinstehend sind, also niemanden haben, dem sie diese Aufgabe übergeben könnten. Und wenn sie schwer krank sind, ist ihnen selbst das nicht möglich. Die Rechnung läge dann zuhause im Briefkasten und müßte warten bis er/sie wieder aus der Klinik heimkommt. Es versteht sich natürlich, daß dieser Sachverhalt nachzuweisen wäre.
Ich weiß nicht, ob diese Möglichkeit gesetzlich geregelt ist, doch bei unserem ausgefeilten Tonnen wiegenden Gesetzbüchern, würde mich wundern, wenn dem nicht so wäre.
Herzliche Grüße,
Cantate
Die §§, die hier eine Rolle spielen, sind nur sehr, sehr wenige. Die passen locker auf ein Blatt Papier. Glaub mal nicht, dass das speziell geregelt ist.
Levay