ich habe hier einen fiktiven Fall und würde aus reinem Interesse gerne wissen, wie hier die Rechtslage sein könnte.
Jemand wird von einen Freund im Rahmen einer Gefälligkeit gebeten, in dessen Garten mehrere Bäume zu fällen. Da das Grundstück nicht abgegrenzt, fällte er unwissenderweise auch drei Bäume des Nachbarn des Freundes, der jetzt Schadenersatz verlangt. Wer haftet bzw. wessen Haftpflichtversicherung ist hier zuständig. Die des „Baumfällers“ oder die des Auftraggebers (ist Baumfäller Erfüllungsgehilfe?)
die Bezeichnung Erfüllungsgehilfe ist hier nicht zutreffend. Als Erfüllungsgehilfe bzeichnet man die Person, die eine vertragliche Leistung zwischen Freund F und Nachbar N erfüllt. Da keine vertraglichen beziehungen zwischen beiden bestehen, gilt Baumfäller B als Verrichtungsgehilfe von F. F kann sich entlasten, wenn er die notwendige Sorfalt nachweisen kann. Das wird schwierig sein, da er ungenaue Anweisungen gegeben hat. Auch B hat schuldhaft gehandelt, da er nicht nachgefragt hat. Also haften beide als Gesamtschuldner gegenüber N. Wie die beiden Haftpflichtversicherungen sich untereinander einigen, ist dabei nachrangig.
Hi,
keine juristische Antwort, sondern aus Sicht des Haftpflichtversicherers: Gefälligkeitshandlungen sind im Regelfall nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung. Bei Einschluss derselben ist meist ein Sublimit vereinbart. Der „Erfüllungsgehilfe“ scheidet somit vermutlich aus.
Allenfalls die Haftpflichtvers. des „Auftraggebers“, ob hier der zuständige Sachbeabeiter dann allerdings Fahrlässigkeit oder gar bedingten Vorsatz sieht, kommt auf Details an.
Haftung des Auftraggebers sehe ich nach § 823 BGB schon.
Gruß Keki
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die Bezeichnung Erfüllungsgehilfe ist hier nicht zutreffend.
Richtig.
Als Erfüllungsgehilfe bzeichnet man die Person, die eine
vertragliche Leistung zwischen Freund F und Nachbar N erfüllt.
Nein. Das ist nicht die Definition des Erfüllungsgehilfen, und § 278 BGB gilt nicht nur in vertraglichen, sondern auch in quasivertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen.
Da keine vertraglichen beziehungen zwischen beiden bestehen,
gilt Baumfäller B als Verrichtungsgehilfe von F.
Das hast du aber gründlich missverstanden. Man kann doch nicht sagen: Wann immer jemand nicht Erfüllungsgehilfe ist, ist er Verrichtungsgehilfe! Im Gegenteil, die Anforderungen hieran sind ja noch höher.
hier sollte nicht der umfassende Begriff des Erfüllungsgehilfen dargestellt werden, sondern nur die haftungsrechtlichen Unterschiede zwischen Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen. Einmal ohne Entlastungsmöglichkeit und einmal mit Entlastungsmöglichkeit gegenüber dem Geschädigten.
der Fragesteller hat selbst den Begriff des Erfüllungsgehilfen ins Spiel gebracht.Deshalb gehörte es zur Beantwortung, darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen Erfüllungsgehilfen in diesem Sinne handeln kann.
A) Der Baumfäller selbst haftet hier dem Nachbarn 100%ig nach § 823 I BGB. (Zu einem anderen Ergebnis käme man nur, wenn ihm kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen wäre, was ich hier für praktisch ausgeschlossen halte, wenn jemand auf ner Wiese irgendwelche Bäume umhaut aufgrund ungenauer Angaben)
B) Die Haftung für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB halte ich für abwägig. Der Baumfäller war mit Sicherheit nicht „weisungsgebunden“, wie es für diese Haftung gefordert wird. (vgl. dazu auch Palandt § 831, Rn 6 a.E.)
C) Aus dem rein nachbarschaftlichen Verhältnis wird im allgemeinen keine vertragsähnliches Schuldverhältnis hergeleitet. [daher ist der Baumfäller auch kein Erfüllungsgehilfe]. Die Vorschriften über das (gesetzliche) Eigentums- (904 ff BGB) und Besitzrecht (854 ff BGB) werden als ausreichend angesehen. Von denen ist hier aber nichts einschlägig (oder übersehe ich was?).
D) Somit haftet ggü dem Nachbarn (!) m.E. der Baumfäller allein (ob seine Versicherung einspringt, kann ich nicht sagen).
E) Inwiefern dem Baumfäller seinem Kumpel gegenüber Regressansprüche zustehen, ist eine Frage des Einzelfalls. Dafür gibt der Sachverhalt zu wenig Angaben her.
B) Die Haftung für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB
halte ich für abwägig.
Wird das Wort „abwegig“ inzwischen wirklich so geschrieben? Oder ist das nur ein Freudscher, weil möglicherweise der Abweg nach gründlicher (jedoch falscher) Abwägung betreten wurde?
Gehört zwar nicht in dieses Brett, aber: Die einzige richtige Schreibweise ist nach wie vor „abwegig“. Inhaltlich war das Posting allerdings absolut zutreffend.