Was ist mit Bußgeldbescheiden & Verjährung

Hallo,
ich bekomme eine Bußgeldbescheid wegen zu schnellem Fahren (71 km statt 60 km auf BAB) in Höhe von
DM 40,00 zzgl. Gebühr + Auslagen = DM 76,00
Datum der Ordnungswidrigkeit: 04.10.2000
Ausstelldatum des Bescheides: 15.01.2001
Erhalten am 18.01.2001
Nach meiner Kenntnis ist diese Geschichte nach 3 Monaten verjährt.
Drum 2 Fragen. Stimmt das mit der Verjährung und was muß ich tun?
Gruß
Michael

Hi, die Verjährung wird unterbrochen durch das Tätigwerden der Behörden. Da Du nur 11km/h zu schnell warst, dürfte also vorher bei Dir ein Schreiben mit der Aufforderung gelandet sein, 40DM Verwarnungsgeld zu zahlen oder sich zum Vorgang zu äußern. Dann beginnt die Verjährung mit diesem Schreiben erneut.
Wenn Du nicht der Halter bist, hat dieser das erste Schreiben erhalten. In diesem Fall könnte Verjährung eingetreten sein. Da bin ich aber nicht sicher, vielleicht weiss da wer anderes es genauer.

Gruß,
Micha

Hallo Michael,

ist es ein Verwarnungsgeld oder ein echter Bußgeldbescheid?

Die Höhe und die Tatsache, dass du das Ding direkt mit einer Zahlungsaufforderung gekriegt hast, spricht für das erstere. Verjährung ist 3 Monate:
http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/ordnungsw…

Der Hinweis mit der Halterhaftung und dass möglicherweise der Halter des PKWs einen Bescheid vorher bekommen hat, trifft nicht, weil die Halterhaftung ausschließlich bei Parkverstößen zum Tragen kommt.

Gruß, bebro

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Hallom Bebro,
oben drauf steht definitiv Bußgeldbescheid. Was muss ich jetzt tun. Ich nehme mal an, daß ich aktiv was tun muß.
Gruß & Dank
Michael

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Hallo Michael,

ich will nichts falsches raten. Es heißt in der Internetseite unter anderem, dass manchmal erst die Aktenlage klarmachen würde, ob nun die Verjährung schon eingetreten ist oder nicht. Das heißt, wenn du dich darauf berufst und es die Verjährung ist dann doch durch einen Umstand unterbrochen, bist du geleimt. Dann wird es nämlich nur teurer.

Akteneinsicht kriegt man als Normalsterblicher nicht, dazu müsstest du einen Anwalt beauftragen. wenn du keinen kennst, lohnt sich das nicht. Dann musst du selbst überlegen, ob du zahlst oder das Spiel riskierst.

Gruß, bebro

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Das heißt, wenn du dich darauf berufst und es die Verjährung
ist dann doch durch einen Umstand unterbrochen, bist du
geleimt. Dann wird es nämlich nur teurer.

Falsch, teurer wird es nur dann, wenn das ganze vor Gericht geht, und selbst dann hat man noch die Möglichkeit seinen Einspruch zurückzuziehen. Mehr als die eh schon geforderten Gebühren und Auslagen fallen nicht an.

Akteneinsicht kriegt man als Normalsterblicher nicht, dazu
müsstest du einen Anwalt beauftragen. wenn du keinen kennst,
lohnt sich das nicht.

Richtig, ein Anwalt lohnt erst (wenn überhaupt), wenn es um Flensburger Punkte geht, oder gar um ein Fahrverbot.

Gruß
Torsten

Hallo,

aus Deinem Posting schließe ich , das Du bereits vorher einen Verwarnungsbescheid bekommen hast über 40,-DM. Das daraus dann ein Bußgeld plus der Gebühren geworden ist, entnehme ich, das Du die Verwarnung nicht bezahlt hast.
Meines Wissens und aus Erfahrung kann ich sagen, das die Gebühren erst nach fruchtloser Verwarnung erhoben werden.
Stimmts?

Gruß
roland

Hi,

Der Hinweis mit der Halterhaftung und dass möglicherweise der
Halter des PKWs einen Bescheid vorher bekommen hat, trifft
nicht, weil die Halterhaftung ausschließlich bei Parkverstößen
zum Tragen kommt.

so wars auch nicht gemeint. Der Halter haftet natürlich nicht, wenn der den geschwindigkeitsverstoß nicht begangen hat. Der Anhörungsbogen geht aber (logischerweise) zuerst zum Halter (wenn er nicht gefahren ist, kann er das ja im Anhörungbogen schreiben). Ist Halter=Fahrer beginnt mit der Zusendung des Anhörungsbogens die Verjährungsfrist neu.
Ist Halter nicht gleich Fahrer, dann beginnt sie (hier wie gesagt bin ich nicht sicher) nicht neu, da gegen den eigentlichen „Täter“ noch keine Verwaltungsmaßnahme erfolgt ist.

Gruß,
micha