a und b stehen gemeinsam im grundbuch für eine immobilie X. die immobilie ist noch nicht abbezahlt, so dass die bank sicherungshypo. im grundbuch eingetragen hat. die hypot. raten an die bank werden von a und b nach wie vor pünktlich bezahlt. b verschuldet sich gegenüber Y, der, weil b nicht mehr zahlungsfähig ist, bei ihm pfänden möchte. hat Y zugriffsmöglichkeiten auf Immobilie X?
danke für die info!
wenns keine mühe macht, bitte ich um die hier relevanten normen.
zahlungsfähig ist, bei ihm pfänden möchte. hat Y
zugriffsmöglichkeiten auf Immobilie X?
Grundsätzlich haftet ein Schuldner mit seinem gesamten Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Die Immoblie ist aber zuerst an die finanzierende Bank verpfändet. Ob ein Gläubiger, der gar nicht im Grundbuch steht, die Zwangsversteigeruzng der Immobilie betrieben kann, vermag ich nicht zu sagen (IANAL). Wenn aber ein Mahnverfahren bis zur EV betrieben wird, könnte evt. der GV den Vermögensgegenstand „Immobilie“ verwerten wollen. Ob das sehr wahrscheinlich ist, bezweifele ich, da aus dem ZV-Erlös zuerst die Bank befriedigt wird. Erst wenn dann noch etwas übrig ist, würde der zweite Gläubiger sein Geld sehen.
wenns keine mühe macht, bitte ich um die hier relevanten normen.
zu Gunsten der Bank ist keine Sicherungshypothek eingetragen, sondern eine Grundschuld.
Der Gläubiger Y kann aber eine solche eintragen lassen und - wenn B nicht zahlt - schließlich die Zwangsversteigerung betreiben. Das wird ihm zwar auch kein Geld bringen, wenn der Zwangsversteigerungserlös gerade dazu ausreicht, die Bank zu befriedigen. Doch wird B bestimmt alles unternehmen, seine Schulden zu bezahlen, um die Zwangsversteigerung abzuwenden.
EV ist eidesstattliche Versicherung und GV Gerichtsvollzieher, doch spielen die dabei keine Rolle.
Die Vollstreckung in Immobilien ist eine neben der Mobilarvollstreckung, bei der der GV tätig wird und der Forderungsvollstreckung, die durch den Rechtspfleger erfolgt (Forderungspfändung).
Die Vollstreckung in Immobilien ist eine neben der
Mobilarvollstreckung, bei der der GV tätig wird und der
Forderungsvollstreckung, die durch den Rechtspfleger erfolgt (Forderungspfändung).
weil ich des öfteren mit Immobilenfinanzierungen zu tun habe, interessiert mich die Lösung vom Problem von lawdude auch.
Wie ist denn das im beschriebnen Fall. Auf welchem Weg könnte/würde ein GV auf die verpfändete Immobilie zugreifen können ? Könnte der GV die ZV der Immobilie veranlassen, um eine ganz andere Forderung zu befriedigen ?
der GV spielt wie bereits geschrieben bei der Vollstreckung in Immobilien keine Rolle. Das ist ein gerichtliches Verfahren („Zwangsversteigerung“) nach dem ZVG.
Der Gläubiger kann gerichtlich eine Sicherungshypothek eintragen lassen und daraus dann die Versteigerung des Grundstücks durchführen.
wäre aber eine pfändung des mitwigentums nicht unverhältnismässig gegen den unbescholtenen miteigentümer? könnte der unbescholtene miteigentümer sich gegen die pfändung oder den zugriff des gläubigers wehren?