Rückforderung einer Schenkung

Von: , Frage gestellt am Mi, 29. Apr 2009

Hallo,

Haus mit Grundstück wird von Vater an die Tochter verschenkt (Übergang zu Dez. 2000).
Im Schenkungsvertrag wird vereinbart, dass Vater im Falle des Todes der Tochter ein Rückforderungsrecht hat.

Tochter verstirbt 2009. Erben wären Vater und eine Schwester der Verstorbenen.

Kann nun der Vater als Schenker das Rückforderungsrecht beanspruchen, obwohl er gleichzeitig Erbe ist? Falls ja, wem gegenüber soll er nun das Rückforderungsrecht geltend machen? Gegen sich selbst und die Schwester der Verstorbenen?

Gruss Sid

8 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: Rückforderung einer Schenkung

    Hi, Geschwister sind, ohne dass sie im Testament genannt werden, nicht erbberechtigt.
    Wenn d. Tochter ohne weitere Angehörige (Ehemann, Kinder, Enkel)und ohne Testament verstorben ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein und dann sind die Eltern (der Vater) der Tochter erbberechtigt.
    MfG ramses90.

      • Antwort von nach 10 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Rückforderung einer Schenkung

        Hallo



        ja genau, ein Elternteil ist in geschilderten Fall eben bereits verstorben, deswegen wird die Schwester der Verstorbenen erbberechtigt.

        Aber das hilft mir zu meiner Fragestellung zum Rückforderungsrecht ziemlich wenig weiter :-); hat dazu jemand ne Idee? [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach 16 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Rückforderung einer Schenkung

        Hi, das stimmt so nicht!
        http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/_buch/bgb_e...
        http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/_buch/bgb_e...
        http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/_buch/bgb_e...

        Noch lebt d. Vater u. der beerbt seine Tochter, falls diese ohne Erben/Kinder/Enkel u. ohne Testament verstorben ist.
        Die Schwester d. Verstorbenen, als Erbin 2. Ordnung hat, ohne dass sie im Testament der Verstorbenen als deren Erbin benannt wurde, keinen Erbanspruch.
        Solange d. Vater lebt, kann er mit dem Erbe machen was er will. Erst beim Tode des Vaters tritt d. Schwester/2.Tochter als Erbin d. Vaters ein.
        Das wäre ja noch schöner, wenn Geschwister plötzlich zu Erben 1. Ordnung berufen wären, nur weil 1 Geschwister ohne Anhang mit noch lebendem Elternteil verstirbt.
        MfG ramses90.

        • Antwort von nach 16 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: Rückforderung einer Schenkung

          Hi,

          war das jetzt drei mal der selbe Link? Du verwechselst Erb- mit Pflichtteil, glaube ich. Liegt ein Testament vor, wonach der überlebende Elternteil Alleinerbe sein soll, hat die Schwester keinen Erbanspruch. Tritt die gesetzliche Erbfolge ein beerben Vater und Tochter zu gleichen Teilen die Erblasserin, falls diese keine eigenen Kinder hat.

          Gruß
          Tina

          • Antwort von nach 17 Stunden 0 hilfreich
            Danke, ich hab in jeder Hinsicht........

            Mist gebaut!
            Nur wenn beide Eltern noch leben würden, würden diese zu beiden Teilen erben.
            MfG ramses90.

      • Antwort von nach 17 Stunden 0 hilfreich
        Sorry u. danke.

        Hi, ich hab da Mist gebaut. Nur wenn beide Eltern noch leben würden, wären diese zu gleichen Teilen erbberechtigt.
        Jetzt erben Vater u. Schwester zu gleichen Teilen.
        MfG ramses90.

  2. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Rückforderung einer Schenkung

    Hallo,

    Haus mit Grundstück wird von Vater an die Tochter verschenkt
    (Übergang zu Dez. 2000).
    Im Schenkungsvertrag wird vereinbart, dass Vater im Falle des
    Todes der Tochter ein Rückforderungsrecht hat.

    Tochter verstirbt 2009. Erben wären Vater und eine Schwester
    der Verstorbenen.

    Kann nun der Vater als Schenker das Rückforderungsrecht
    beanspruchen, obwohl er gleichzeitig Erbe ist? Falls ja, wem
    gegenüber soll er nun das Rückforderungsrecht geltend machen?
    Gegen sich selbst und die Schwester der Verstorbenen?

    Danke für die Antworten über die Erbfolge oder nicht.....die Erbfolge ist klar und so wie ich beschrieben hab, da die Verstorbene keine Kinder hat und die Mutter der Verstorbenen ebenfalls tot ist.

    meine Frage ist aber eine andere... deshalb nochmals,
    wie geht das nun mit dem Rückforderungsrecht?

    Müssen die Erben erstmal das Erbe annehmen und dann kann der Vater das Rückforderungsrecht ansetzen?
    Aber irgendwie wäre ein Rückforderungsrecht vom Vater gegen sich selbst doch ein Widerspruch in sich oder??

    Gruss Sid

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