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Re^4: vertragsrücktritt
Hall Bebro!
§ 346 BGB gilt ja nur für den Fall, dass ein Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart wurde und es ist natürlich klar, dass mit der Zustimmung des Vertragspartners natürlich eine Lösung möglich ist, einvernehmlich kann man ja alles lösen. Ich habe das Posting so verstanden, dass Moe wissen wollte, ob er ein Recht auf die Vertragsauflösung hat und dies hat er im Standardfall nicht.
Ich kenne mich im deutschen Schadenersatzrecht nicht besonders gut aus, aber wenn ich den Vertrag einvernehmlich löse, dann kann doch kein Schadenersatzanspruch entstehen, denn der setzt ja schuldhaftes rechtswidriges Handeln voraus, das gleiche wäre es, wenn jemand sein Rücktrittsrecht nach § 346 BGB geltend macht - denn der Rücktritt ist ja dann nicht rechtswidrig.
Ein bereicherungsrechtlicher Aufwandersatzanspruch ist im Prinzip denkbar. § 346 BGB sieht den ja vor, allerdings wäre der ja im konkreten Fall nicht anwendbar, da es sich um eine nachträgliche einvernehmliche Auflösung handelt und nicht um die Geltendmachung eines vertraglichen Gestaltungsrechts. Löse ich daher ohne weitere Vereinbarung einfach den Vertrag auf, so müssten eigtl. keine weiteren Ansprüche entstehen, oder wendet man dann § 346 analog an oder so? Sonstige Bereicherungsrechtliche Ansprüche wären ja auch nicht denkbar, da es zu keiner Vermögensverschiebung gekommen ist und den Aufwand aus dem Titel des Schadenersatzes zu begehren, würde eine rechtswidrige Handlung voraussetzen.
Wie gesagt, ich weiß es nicht, wie es im deutschen Recht wirklich ist, aber das sind so meine Gedanken.
Gruß,
Tom